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- 99 - No. 33 prüfen ist. Dieses weist aber, wie dargetan wurde, keinerlei Anhalts- punkte dafür auf, dai3 M. sich nicht endgültig gebessert habe. Es soll ihm daher nicht verwehrt werden, sich vom Makel jener in jugendlichem Alter begangenen Verfehlungen zu befreien. (31. Oktober 1932, Rehabilitationsgesuch M.) 33. Kassationsbesehwerde gegen Ausschlu8 von der Erfüllung der Dienstpilicht nach l\10 Art. 16. Ist im Veriahren nach MO Art. 16 eine Voruntersuchung im Sinne von MStGO Art. 144 ii. notlvendig? Veriahi·ensn1ãngel, die nicht «lvesentlich» sind (MStGO Art. 188, Zifi. 5 und 6). Abweisung der Ka.ssationsbeschwerde lvegen Nicht- beachtung von MStGO Art. 188, Absatz 2. Reeours en cassation contre un prononcé d'exclusion du ser- vice personnel rendu en application de l'art. 16 OM. La procédure de l'art. 16 OM comporte-t-elle nécessairement une enquête au sens des art. 114 et suiv. OJM? Violation de dispositions de la procédure f1Ui ne sont pas «essentielles» (art. 188, eh. 5 et 6). Rejet d'un recours en cassation pour inobservation des prescriptions de l'a1·t. 188, 2e alinéa O JM. Rico1·so in cassazione contro un giudizio di esclusione dai ser- vizio pe1·sonale, pronunciato a norma dell'art. 16 OM. Se nella p1·ocedura prevista dai suddetto a1·t. 16 sia necessaria una istruzione preparato1·ia a norma dell'art. 114 e seguenti della OGM. Violazione di norme di procedura non essenziali (OGl\1 art. 118, n. 5 e 6). Rejezione di un 1·icorso in cassazione per la ragione indicata dal- l'art. 188 lemma secondo dell'OGM (Vizii di procedura non 1·ilevati tempestivamente). A. Hinsichtlich des Haupteinwandes des Beschwerdeführers, dai3 der Groi3richter, bzw. der Auditor zu Unrecht eine Voruntersuchung ange- ordnet habe, liei3e si eh vorerst fragen, o b es si eh bei den in F"'rage stehenden Erhebungen wirklich um eine Voruntersuchung im Sinne der MStGO ge- handelt hat, oder ob dies nicht vielmehr durch die Besonderheit des Falles geforderte, im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung getrof- fene Vorkehren waren. Das kann indessen dahingestellt bleiben, da weder im einen noch im andern Fall auf die Bemãngelung des Beschwerde-
No. 33 -·· 100 - führers eingetreten werden kõnnte. Denn wenn es eine Voruntersuchung im technischen Sinne des Gesetzes war, entfãllt eine Überprüfung durch das Kassationsgericht ohnehin, da nach stãndiger Praxis die Kassations- beschwerde dieses Stadium des Verfahrens nicht erreicht, vgl. statt vieler Sammlung der Entscheide des MKG 1915-1925, Nr. 81, S. 131). Gegen VerstõBe aber, die bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung begangen wurden, ist die Kassationsbeschwerde zwar, sofern es sich um Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften handelt, an sich gemãB Art. 188, Ziff. 5 MStGO grundsãtzlich gegeben, jedoch nur, sofern _ entsprechend der Vorschrift des Art. 188, Abs. 2 MStGO in der Haupt- verhandlung ein bezüglicher Antrag gestellt wurde bzw. der Mangel gerügt worden ist. Das hat aber der Beschwerdeführer bzw. sein Vertei- diger nicht getan, welche Unterlassung angesichts des zwingenden Cha- rakters dieser Bestimmung die Unwirksamkeit der Kassationsbeschwerde nach sich zieht, da eine Partei sich nicht auf prozessuale Mãngel berufen soll, auf die sie nicht im richtigen Moment hingewiesen und deren Hebung sie nicht verlangt hat. Damit entfãllt auch ohne weiteres eine Überprü- fung der dem Untersuchungsrichter vorgeworfenen angeblichen Ver- fehlungen. B. Dasselbe trifft auch hinsichtlich der dem Auditor und dem GroB- richter zur Last gelegten VerstõBe, sowie bezüglich der allgemeinen Be- mãngelung des Verfahrens zu, da auch in dieser I-Iinsicht der Vor- schrift des Art. 188, Abs. 2 MStGO nicht genügt worden ist. Einzig beirn Vorwurf, daB die Vorinstanz bei der Urteilsfãllung Tatsachen be- rücksichtigt habe, die in der Anklageschrift nicht aufgeführt worden seien, kõnnte es sich allenfalls fragen, o b er nicht, trotzdem d er Beschwerde-:- führer anlã8lich der Hauptverhandlung hiegegen keinen Einspruch er- hoben hatte, überprüft werden müBte. Das wãre dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer erst aus der schriftlichen Urteilsbegründung, d. h. nach AbschluB der Hauptverhandlung, erfahren hãtte, daf3 den streitigen Tatsachen bei d er Urteilsfãllung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei; denn dann wãre er j a faktisch gar nicht in der Lage gewesen, der Vorschrift des Art. 188, Abs. 2 MStGO zu genügen. Auch diese Frage braucht indessen nicht untersucht zu werden. E s ist zwar richtig, daB im angefochtenen Urteil gewisse Tatsachen erõrtert worden sind, auf die der Auditor in seiner Anklageschrift nicht ausdrücklich hinge- wiesen hat. So wurde festgestellt, daB der Beschwerdeführer allgemein einen leichtsinnigen, verschwenderischen Lebenswandel geführt habe, der schlieBlich zur Folge gehabt habe, daB aus d er Liquidation der Schul- den auf dem Wege der Zwangsvollstreckung eine ganze Reihe von Verlust- scheinen resultierten; dies allein schon würde, gestützt auf Art. 18 MO, einen AusschluB des Beschwerdeführers von der Dienstpflicht rechtfer- tigen. Diese Erwãgungen sind aber, wie sich aus der gesamten Urteils- begründung ergibt, nur beilãufig angestellt vvorden, ohne daB sie das
- 101 - No. 33 Urteil- das j a auf Ausschluil gestützt auf Art. 16MO lautet- irgendwie entscheidend beeinflu13t hãtten. C. Kann der Beschwerdeführer somit schon aus diesen Gründen mit seinen Vorwürfen nicht gehõrt werden, so sei immerhin doch noch bei- gefügt, da13 es sich hiebei im wesentlichen um Bemãngelungen handelt, die in der Hauptsache unbegründet sind oder die Vorschriften be- schlagen, di e nicht al s > im Sin ne von Art. 188, Ziff. 5 un d 6 MStGO erachtet werden kõnnen. Auf keinen Fall vermochte der Be- schwerdeführer darzutun, da13 die Verfahrensmãngel, soweit solche vorge- kommen sind, von irgendwelchem Einflu13 auf das Urteil waren. So ist zwar richtig, da13 nach Art. 124, Ziff. 5 MStGO die Namen der Mitglieder des Divisionsgerichtes und ihrer Ersatzmãnner in der Anklageschrift hãtten aufgeführt werden sollen, welche Vorschrift bezweckt, dem Ange- schuldigten die Mõglichkeit zu geben, sich über die Frage des Bestehens und der Geltendmachung allfãlliger Ablehnungsgründe schlüssig zu ma- chen. (Es ist durchaus zu rügen, dail der Auditor sich über diese Vorschrift hinwegsetzt.) Nun behauptet aber der Beschwerdeführer, obwohl er die Namen seiner Richter in der Folge (spãtestens zu Beginn der Hauptver- handlung) erfahren hat, heute noch nicht, da13 ihm gegen den einen oder andern von ihnen ein Rekusationsrecht wirklich zugestanden hãtte. Und wenn d er Beschwerdeführer weiter rügt, dall de r Gro13richter ihm bzw. seinem Verteidiger keine Frist gemãB Art. 126, Abs. 4 MStGO angesetzt habe, so hat er auch dadurch keinerlei Nachteile erlitten, da ja sein Ver- teidiger die Akten zur Einsicht zugestellt erhalten hat und daher die Mõg- lichkeit besessen hãtte, di e Beweismittel, von welchen er bei d er V erhand- lung Gebrauch machen wollte, zu bezeichnen, auch wenn ihm hiezu nicht no eh ausdrücklich eine besondere Frist angesetzt w orden w ar. Au f e ine Ergãnzung der Voruntersuchung hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, mehrfach ausdrücklich verzichtet, was ohne wei- teres beweist, da13 er auf das Recht, Erganzungen zu verlangen, aufmerk- sam gemacht worden ist. Da13 bei der Einvernahme der Zeugen un d bei d er Protokollierung ihrer Aussagen Fehler begangen worden seien, ist nicht erstellt. Insbesondere kann Art. 58 MStGO nicht dahin verstanden werden, da13 jede vom Untersuchungsrichter gestellte Frage ins Protokoll aufgenommen werden müsse. Diese Fragen sind nur insofern zu proto- kollieren, als dies zum Verstãndnis der · betreffenden Aussagen, insbe- sondere auch hinsichtlich des Zusammenhanges der einzelnen Deposi- tionen notwendig ist. Und da13 endlich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, in den Fãllen, wo die Frage des Ausschlusses von der Erfüllung der Dienstpflicht gemã13 Art. 16 MO zur Beurteilung steht, jeder Richter vor der Hauptverhandlung in die Akten Einsicht zu nehmen habe, ist nirgends vorgeschrieben. (31. Okt. 1932 A. e. D. G. 5a.)1 :t. Vgl. Urt~il des Bundesgerichts in S~ch~n A. vom 2~. Mai 1931 (unter1 Nr. 64).