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MKGE 2 Nr. 32

MKGE 2 Nr. 32 — Eicher e. D. G. 5a.

Mkg · 1932-10-31 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 32

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gangen hat, die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges an sich nicht

aus, so ist angesichts der gesamten Tatumstãnde kein Zweifel, da13 hier

die ·Gewãhrung dieser Rechtswohltat ohne weiteres am Platze ist, zumal

der Beschwerdeführer gut beleumdet ist und seine Tat, die er übrigens

sofort zugestanden hat, lediglich einer gewissen Gleichgültigkeit, hicht

aber einer ehrlosen, niedrigen Gesinnung entsprungen ist. Man hat es

mit einem durchaus rechtschaffenen Mann zu tun, der durch gewisse

Umstãnde dazu geführt worden ist, ein Gelegenheitsdelikt zu begehen.

Der Fali eignet sich in geradezu typischer Weise für die Anwendung

des Art. 32 MStG.

(31. Oktober 1932, Eicher e. D. G. 5a.)

32.

Rehabilitation.

Anforderungen an das Wohlverhalten des

Gesuchstellers (MStG Art. 59 und 229).

Réhabilitation.

Bonne conduite du requérant (art. 59 et

229 CPM).

Riabilitazione. Condotta del richiedente (art. 59 CP}I e 229

OGM).

A .... B ....

e. (Bestãtigung' der grundsãtzlichen Stellungnahme des MKG Zl).

den Rehabilitationsgesuchen W. vom 2. Nov. 1931 (oben Nr. 25), H. vom

vom 14. Dezember 1931 und T. vom 4. Juli 1932 (oben Nr. 29).

M. hat eine Reihe von Zeugnissen beigebracht, die durchwegs gün-

stig lauten. Dabei fãllt besonders ins Gewicht, da13 diese zum Teil von

õffentlichen Anstalten ausgestellt wurden, wie denn ja überhaupt schon

der Umstand an sich, da13 M. seit 1925 ununterbrochen im Dienste eines

õffentlichen Unternehmens steht, zu seinen Gunsten spricht. Demgegen-

über ist der im Jahre 1928 erfolgten Verurteilung zu einer Buf3e von

30 Fr. keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, da es sich um

eine ganz geringfügige Sache handelt, die den Leumund des M. nicht

ernstlich belastet. Sein Wohlverhalten mu13 daher als erstellt erachtet

werden. Daf3 M. vor seiner divisionsgerichtlichen Verurteilung sich

mehrfach vergangen hat uud deshalb zu schweren Strafen verurteilt

werden mu13te, ist kein Grund, daB ihm die Rehabilitation heute nicht

gewãhrt werden dürfte; denn ob die Voraussetzungen heute gegeben

seien, beurteilt sich einzig na eh d em V erhalten, das d er Gesuchsteller

seit VerbüBung der in Frage stehenden Strafe an den Tag gelegt. Jene

früheren Vergehen sind daher nur insof.ern zu berücksichtigen, als im

Hinblick auf sie das seitherige Verhalten mit besonderer Sorgfalt zu