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No. 32
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gangen hat, die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges an sich nicht
aus, so ist angesichts der gesamten Tatumstãnde kein Zweifel, da13 hier
die ·Gewãhrung dieser Rechtswohltat ohne weiteres am Platze ist, zumal
der Beschwerdeführer gut beleumdet ist und seine Tat, die er übrigens
sofort zugestanden hat, lediglich einer gewissen Gleichgültigkeit, hicht
aber einer ehrlosen, niedrigen Gesinnung entsprungen ist. Man hat es
mit einem durchaus rechtschaffenen Mann zu tun, der durch gewisse
Umstãnde dazu geführt worden ist, ein Gelegenheitsdelikt zu begehen.
Der Fali eignet sich in geradezu typischer Weise für die Anwendung
des Art. 32 MStG.
(31. Oktober 1932, Eicher e. D. G. 5a.)
32.
Rehabilitation.
Anforderungen an das Wohlverhalten des
Gesuchstellers (MStG Art. 59 und 229).
Réhabilitation.
Bonne conduite du requérant (art. 59 et
229 CPM).
Riabilitazione. Condotta del richiedente (art. 59 CP}I e 229
OGM).
A .... B ....
e. (Bestãtigung' der grundsãtzlichen Stellungnahme des MKG Zl).
den Rehabilitationsgesuchen W. vom 2. Nov. 1931 (oben Nr. 25), H. vom
vom 14. Dezember 1931 und T. vom 4. Juli 1932 (oben Nr. 29).
M. hat eine Reihe von Zeugnissen beigebracht, die durchwegs gün-
stig lauten. Dabei fãllt besonders ins Gewicht, da13 diese zum Teil von
õffentlichen Anstalten ausgestellt wurden, wie denn ja überhaupt schon
der Umstand an sich, da13 M. seit 1925 ununterbrochen im Dienste eines
õffentlichen Unternehmens steht, zu seinen Gunsten spricht. Demgegen-
über ist der im Jahre 1928 erfolgten Verurteilung zu einer Buf3e von
30 Fr. keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, da es sich um
eine ganz geringfügige Sache handelt, die den Leumund des M. nicht
ernstlich belastet. Sein Wohlverhalten mu13 daher als erstellt erachtet
werden. Daf3 M. vor seiner divisionsgerichtlichen Verurteilung sich
mehrfach vergangen hat uud deshalb zu schweren Strafen verurteilt
werden mu13te, ist kein Grund, daB ihm die Rehabilitation heute nicht
gewãhrt werden dürfte; denn ob die Voraussetzungen heute gegeben
seien, beurteilt sich einzig na eh d em V erhalten, das d er Gesuchsteller
seit VerbüBung der in Frage stehenden Strafe an den Tag gelegt. Jene
früheren Vergehen sind daher nur insof.ern zu berücksichtigen, als im
Hinblick auf sie das seitherige Verhalten mit besonderer Sorgfalt zu