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MKGE 2 Nr. 30

MKGE 2 Nr. 30

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No. 30 - 92- neue Vergehen zuschulden kommen lã13t, hat die Offentlichkeit eih ge- wichtiges Interesse daran, dafl. der Registereintrag bestehen bleibe, da angesichts dieses Verhaltens mit neuen Vergehen gerechnet werden mu13 ünd da,her den Behõrden und Gerichten für deren richtige und gerechte Beurteilung die Tatsache seiner frühern Verurteilung bekannt und deren Berücksichtigung mõglich sein sollte. Eine Streichung kann daher erst in Frage kommen, wenn er einmal wãhrend mindestens zehn Jahren sich nicht mehr gegen die Strafgesetze vergangen hat und damit die Ver- mutung für sich geschaffen haben wird, da13 er sich · endgültig gebessert habe. Dem kann nicht entgegengehalten werden, da13 ihm für die eine in Deutschland über ihn verhãngte Strafe die Rehabilitation gewãhrt worden ist; denn das Militãrkassationsgericht ist an einen solchen Ent- scheid einer auslãndischen Behõrde (d er zudem vielleicht auf einer ganz andern gesetzlichen Grundlage beruht) nicht gebunden. (4. Juli 1932, Rehabilitationsgesuch Tiefenthaler.) 30. Revision. Neuheit und Erl1eblichl{eit der Tatsachen und Beweismittel. Tatsachen und Belveismittel sind auch dann erheb- lich, wenn sie geeignet sind, das Vorhandensein allgemeiner oder spezieller Milderungs- oder Minderungsgründe darzutun. - Ver- minderte Zurechnungsfãl1igl{eit bei Unzuchtsdelil{ten. Revisio11. Caractere de «nouveauté» et d' «importance» des faits ou moyens de preuve. Des faits et moyens de preuve sont «im- portants» même loi'Sftu'ils se I'appo1·tent à la preuve de l'existence de si1nples circonstances atténuantes générales ou spéciales ou de simples causes d'atténuation de la peine. Responsabilité res- treinte dans les délits contre les mreurs. Revisione. Novità e rilevanza flei fatti e mezzi di prova invo- cati. Sono I·ilevanti dei fatti o mezzi di prova atti a dimostrare l'esistenza anche solo di circostanze attenuanti generali o speciali, o motivi di minorazione della pena. - Responsabilità minorata in delitti contro il buon costume. A. Gemã13 Art. 199 MStGO kann der Verurteilte jederzeit auf Grund neuer, für die Verteidigung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel die Revision (Wiederaufnahme) eines durch rechtskrãftiges Urteil ge- · schlossenen militãrgerichtlichen Verfahrens verlangen. N eu sin d T at-

93 No. 30 sachen und Beweismittel, die das urteilende Gericht nicht kannte und von denen überdies der Revisionsklãger ohne sein Verschulden in der Hauptverhandlung nicht Gebrauch gemacht hat. Und erheblich sind solche neu angeführten Tatsachen oder Beweismittel dann, wenn sie wichtig genug sind, um das frühere Beweismaterial als in wesentlichen Punkten zuungunsten des Revisionsklãgers lückenhaft erscheinen zu lassen und eine neue Beurteilung des Falles zu rechtfertigen. Die Revi- sionsinstanz, d. h. das Kassationsgericht, muf3 sich daher hiebei die Frage vorlegen, ob das urteilende Gericht, d. h. das betreffende Divisions- gericht, wenn es die neuen, zugunsten des Angeklagten angeführten Tatsachen oder vorgelegten Beweismittel gekannt hãtte, voraussichtlich zu einem anderen Urteile gelangt wãre (vgl. MKGE 1915-1925, N r. 133, S. 223f.). Hiebei hat aber - entgegen der Ansicht des Oberauditors - eine Revision nicht nur dann zu erfolgen, wenn diese neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Freisprechung des Verurteilten . oder zum mindesten eine geringere Beurteilung auf Grund eines niederen Strafsatzes herbeizuführen. Diese Auffassung trifft für das deutsche Strafproze13recht zu, weil § 399, Ziff. 5 der deutschen StrafprozeBordnung die Revisionsmõglichkeit durch ausdrückliche Vorschrift in der genann- ten Weise beschrãnkt. Für eine solche Einschrãnkung bietet aber der Wortlaut des Art. 199 MStGO, der die Revision ganz allgemein für den Fall der Beibringung > vorsieht, keinen Raum. Nach der MStGO muB daher eine Revision schon dann zugelassen werden, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel auch nur insofern eine für den Revi- sio-nsklãger günstigere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen, als dadurch, im Gegensatz zum angefochtenen Urteil, das Vorhandensein allgemeiner oder spezieller Milderungs- oder Minderungsgründe dargetan wird. B. Aus dem Gesagten ergibt sich, da13 das vorliegende Revisions- begehren mit Bezug auf die vom Revisionsklãger zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der Zeugin R. angeführten Tatsachen ohne weiteres unbegründet erscheint. Zwar kann das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel auch lediglich darauf abzielen, die Unzuverlãssigkeit bisher benützter Beweismittel darzutun. Allein was der Revisionsklãger bzw. die Begutachter, auf deren Ausführungen er sich stützt, nach dieser Richtung vorgebracht haben, entbehrt der Neuheit. All diese angeb- lichen Indizien, durch die die vom Divisionsgericht als zuverlãssig er- achteten Aussagen der genannten Zeugin erschüttert werden sollen, waren der Vorinstanz bei der Urteilsfãllung bekannt. Wenn sie trotzdem diesen Aussagen Glauben schenkte, so handelte sie hiebei im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung, die (sofern nicht neue Tat- sachen oder Beweismittel vorgebracht werden) nicht im Wege eines Revisionsbegehrens angefochten werden kõnnen.

No. 30 - 94 -. C. Dasselbe trifft,zu mit Bezug auf das Schreiben des Vaters H. an den Untersuchungsrichter vom 12. September 1931, das die Vor- instanz nach der Auffassung des Revisionsklãgers bei der Beurteilung seiner Zurechnungsfãhigkeit nicht, bzw. zu Wenig berücksichtigt habe. Au eh hierin liegt lediglich eine Kritik an d er vorinstanzlichen Beweis-· würdigung. Dieser Brief lag im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei de n Akten un d ist au eh, wie sich aus d em Si tzungsprotokoll des Divisions- gerichtes ergibt, dem Gerichte vorgelesen worden. D. Dagegen kann dem vom Revisionsklãger nachtrãglich eingehol- ten Gutachten, soweit die Experten darin auf Grund ihrer fachmãnni- schen Untersuchung die Zurechnungsfãhigkeit des H. in Frage stellen, der Charakter eines neuen Beweismittels an sich nicht abgesprochen werden; denn es konnte dem Revisionsklãger nicht zugemutet werden, sich von sich aus einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, um dadurch den Nachweis seiner mangelnden Zurechnungsfãhigkeit zu erbringen. Auch dieses Gutachten vermag jedoch eine Revision nicht zu begründen, da nicht angenommen werden kann, da13 das Divisions- gericht, wenn ihm diese Ausführungen bei der Urteilsfãllung bekannt gewesen wãren, zu einem andern Urteil gelangt wãre. Zwar ist nicht z u leugnen, daB ein derartiges U nzuchtdelikt, wie es d er Revisionsklãger hier begangen hat, immer eine gewisse Abnormitãt beim Tãter voraus- setzt. Dies allein genügt jedoch nicht, um darzutun, daB diesem im Zeitpunkt der Tat die strafrechtliche Zurechnungsfãhigkeit ganz oder zum Teil gemangelt habe; denn sonst hãtte die Strafandrohung in Art. 156 MStG gar keinen Sinn. Nun haben aber die Experten in ihrem Gut- achten auf3er dem Umstande, da13 sich H. zu der fraglichen Tat über- haupt hat hinrei13en lassen, wenig wesentliche Momente anzuführen ver- mocht, die auf eine Abnormitãt beim Revisionsklãger schlieBen lie13en. Zudem sind sie zum Teil von tatsãchlichen Voraussetzungen ausgegangen, die sich mit den Annahmen des Divisionsgerichtes nicht decken. Dieses hat als erwiesen erachtet, daB H. versuchte, sein Glied in die Scheide des Mãdchens einzuführen und daf3 er in der Folge onaniert habe. Damit entfãllt ohne weiteres die Annahme der Experten, wonach der Revisions- klãger bei der Tat geschlechtlich gar nicht erregt gewesen sei. Von et- welcher Bedeutung erscheint lediglich die Feststellung im Gutachten, H. sei >, d. h. er weise > auf. Diesem lVlomente, aus dem eine gewisse Beeintrãchtigung der Zurechnungsfãhigkeit des Revisionsklãgers mag hergeleitet -vverden konnen - einen volligen Aus-- schluB wagen die Experten selber nicht anzunehmen - hat indessen das Divisionsgericht bereits Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat sich gefragt, ob, wenn es sich um einen normalen Tãter handeln würde, nicht noch eine schwerere Gefãngnisstrafe, als wie sie vom Auditor beantragt