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No. 29
mentar zu Art. 192 MStGO, N r. 3a, S. 175). Doch kommt hier ein Rechts-
irrtum nicht in Frage (wird nãher ausgeführt).
(14. April 1932, Melliger e. D. G. 4.)
29.
Rebabilitation.
Anforderungen an das Wohlverhalten des
Gesuchstellers (MStG Art. 59 und 229).
Réhabilitation.
Quand peut-on admettre f{Ue la condition
relative à la «bon ne conduite» du reftuérant est réalisée? (art. 59
et 229 CPM).
Riabilitazione. Quale sia la «condotta» che ne giustifica l'am-
missione a termini dell'art. 59 CPM.
Das Militãrkassationsgericht hat schon mehrfach festgestellt (vgl..
die Urteile in Sachen W. vom 2.November 19311 und in Sachen H. vom
14. Dezember 1931), es müsse bei der Entscheidung dieser Frage grund-
sãtzlich davon ausgegangen werden, da,B nach Ablauf einer gewissen
Anzahl Jahre für den Staat und die Gesellschaft in cler Regel kein berech-
tigtes Interesse mehr daran bestehe, claB ein Verurteilter weiterhin im
Strafregister eingetragen sei. Die Anforderungen, die zur Erwirkung der
Streichung einer Strafe an diesen gestellt werden müssen, sollten daher
nicht zu hoch gespannt werden, d. h. es genüge in der Regel, wenn der
betreffende Verurteilte in der Zwischenzeit nicht erneut strafrechtlich
verurteilt werden muí3te, und wenn er auch sonst nicht zu Klagen AnlaB
gegeben habe, die auf ein Fortbestehen der seinerzeit zum Ausdruck ge-
langten kriminellen Eigenschaften oder Gesinnung schlief3en lassen. Diese
Anforderungen hat n un aber T. ni eh t erfüllt; denn aus d em Strafregister
ergibt sich, dal3 er seit seiner Verurteilung vom 17. Juli 1915 erneut elf-
mal, wovon siebenmal nach Vollzug der damals ausgefãllten Strafen,
verurteilt worden ist. Allerdings handelte es sich hiebei in der Haupt-
sache um an sich relativ geringfügige Vergehen bzw. Übertretungen,
allein es waren doch zu einem nicht geringen Teile vorsãtzliche Vergehen,
die dem Gesuchsteller Freiheitsstrafen bis zu 14 Tagen Arrest bzw. Ge-
fãngnis eintrugen. Angesichts dieses Umstandes, sowie insbesondere
auch im Hinblick auf die grol3e Zahl der Verurteilungen kann von einem
Wohlverhalten des Gesuchstellers wãhrend des in Betracht fallenden
Zeitraumes nicht die Rede sein. T. hat noch nicht bewiesen, dal3 er sich
der für jedermann verbindlichen staatlichen Rechtsordnung fügen kann
und will. Solange dies aber nicht der Fali ist und er sich 'immer wieder
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