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No. 25
die Qualifizierung der Tãtigkeit der Bereiter vertretenen Auffassung
nicht zu.
C. Bei dieser Sachlage mull somit, da E. im Zeitpunkte, als er den
Diebstahl beging, seine Bereiteruniform getragen hat, die Anwendbarkeit
des MStG und damit die Zustãndigkeit der Militãrgerichte zur Beurtei-
lung des vorliegenden Falles bejaht werden. Das Kassationsbegehren
kann daher, wenn auch die Beanstandung des angefochtenen Entscheides
hinsichtlich der Anwendung des Art. 2, Ziff. l MStG zutreffend erscheint,
nicht gutgehei8en werden.
(2. November 1931, Eberle e. D. G. 3.)
25.
Umschreibung des fü~ die Rehabilitation (MStG Art. 59) er-
:forderlichen «Verl1altens des Verurteilten».
Quand faut-il admettre qu'un condamné (1ui demande, par
voie de 1·éhabilitation, la radiation du jugement au casier judiciaire
(art. 59 CPM) «a mérité cette mesure par sa conduite»?
Precisazione della «condotta» ehe il condannato deve aver
tenuto per ottenere la riabilitazione (art. 59 CPM).
D er Gesetzgeber hat die Entscheidung der Frage, wie sich ein Gesuch-
steller zu benehmen habe, um sich der Rechtswohltat der Rehabilitation
würdig zu erweisen, vollig dem Richter überlassen. Bei dieser Entschei-
dung ist davon auszugehen, daf3 nach Ablauf einer gewissen Anzahl Jahre
für den Staat und die Gesellschaft in der Regel kein berechtigtes Interesse
mehr daran besteht, da13 ein Verurteilter weiterhin im Strafregister ein-
getragen sei. Die Anforderungen, die zur Erwirkung der Streichung einer
Strafe an diesen gestellt werden müssen, sollen daher nicht zu hoch ge-
spannt werden, d. h. es soll in der Regel genügen, daf3 der betr. Verur-
teilte in der Zwischenzeit nicht erneut strafrechtlich verurteilt werden
mullte, und da13 er auch sonst nicht zu Klagen Anla13 gegeben hat, die
artf ein Fortbestehen der seinerzeit zum Ausdruck gelangten kriminellen
Eigenschaften oder Gesinnung schlie13en lie13en. Diese Voraussetzungen
hat aber der Gesuchsteller erfüllt. Zwar mu13te W. in den Jahren 1923
bis 1926 mehrfach polizeiÍich gebüllt werden. Diese Strafen rühren in-
dessen durchwegs davon her, dall er damals einen für die Nachbarschaft
offenbar lãstigen Hundezwinger hielt. Für die Frage seiner persõnlichen
Ehrenhaftigkeit lãllt sich hieraus nichts Wesentliches herleiten, zumal als
es sich hiebei ohnehin durchwegs um ganz geringfügige Bu13en gehandelt
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