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MKGE 2 Nr. 25

MKGE 2 Nr. 25 — Eberle e. D. G. 3.

Mkg · 1931-11-02 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 25

die Qualifizierung der Tãtigkeit der Bereiter vertretenen Auffassung

nicht zu.

C. Bei dieser Sachlage mull somit, da E. im Zeitpunkte, als er den

Diebstahl beging, seine Bereiteruniform getragen hat, die Anwendbarkeit

des MStG und damit die Zustãndigkeit der Militãrgerichte zur Beurtei-

lung des vorliegenden Falles bejaht werden. Das Kassationsbegehren

kann daher, wenn auch die Beanstandung des angefochtenen Entscheides

hinsichtlich der Anwendung des Art. 2, Ziff. l MStG zutreffend erscheint,

nicht gutgehei8en werden.

(2. November 1931, Eberle e. D. G. 3.)

25.

Umschreibung des fü~ die Rehabilitation (MStG Art. 59) er-

:forderlichen «Verl1altens des Verurteilten».

Quand faut-il admettre qu'un condamné (1ui demande, par

voie de 1·éhabilitation, la radiation du jugement au casier judiciaire

(art. 59 CPM) «a mérité cette mesure par sa conduite»?

Precisazione della «condotta» ehe il condannato deve aver

tenuto per ottenere la riabilitazione (art. 59 CPM).

D er Gesetzgeber hat die Entscheidung der Frage, wie sich ein Gesuch-

steller zu benehmen habe, um sich der Rechtswohltat der Rehabilitation

würdig zu erweisen, vollig dem Richter überlassen. Bei dieser Entschei-

dung ist davon auszugehen, daf3 nach Ablauf einer gewissen Anzahl Jahre

für den Staat und die Gesellschaft in der Regel kein berechtigtes Interesse

mehr daran besteht, da13 ein Verurteilter weiterhin im Strafregister ein-

getragen sei. Die Anforderungen, die zur Erwirkung der Streichung einer

Strafe an diesen gestellt werden müssen, sollen daher nicht zu hoch ge-

spannt werden, d. h. es soll in der Regel genügen, daf3 der betr. Verur-

teilte in der Zwischenzeit nicht erneut strafrechtlich verurteilt werden

mullte, und da13 er auch sonst nicht zu Klagen Anla13 gegeben hat, die

artf ein Fortbestehen der seinerzeit zum Ausdruck gelangten kriminellen

Eigenschaften oder Gesinnung schlie13en lie13en. Diese Voraussetzungen

hat aber der Gesuchsteller erfüllt. Zwar mu13te W. in den Jahren 1923

bis 1926 mehrfach polizeiÍich gebüllt werden. Diese Strafen rühren in-

dessen durchwegs davon her, dall er damals einen für die Nachbarschaft

offenbar lãstigen Hundezwinger hielt. Für die Frage seiner persõnlichen

Ehrenhaftigkeit lãllt sich hieraus nichts Wesentliches herleiten, zumal als

es sich hiebei ohnehin durchwegs um ganz geringfügige Bu13en gehandelt

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