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MKGE 2 Nr. 24

MKGE 2 Nr. 24

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No. 24 --· 78- sung jedenfalls ein sch"\verer Fall von Dienstversãumnis angenommen werden mü.Bte, bei dem eine Gefãngnisstrafe von sechs Wochen ohnehin nicht übersetzt erschiene. (2. November 1931, Ledergerber e. D. G. 6a.) 24. Die Bereiter des Kavallerieremontendepots unte1·stehen der Militãrgerichtsbarlieit nach MStG Art. 2, Ziif. 2, nicht Ziff. 1 (Erw. A). - Die Dienstuniform der Bereiter ist eine «Uniform» im Sinne von MStG Art. 2, Ziff. 2 (E1·w. B). ·Les écuye1·s du dépôt de I'emonte de la cavalerie sont soumis à la juridiction militaire en vertu du chiffre 2 et non du chiffre 1 de l'art. 2 CPM (cons. A). L'uniforme de service de ces écuyers est un «uniforme» au sens de l'art. 2, eh. 2 CPM (cons. B). I palaf1·enieri dei depositi di 1·imonta di cavalleria sono sotto- posti alia giurisdizione militare in fo1·za dell'art. 2, n. 2 (e no n

n. 1) del CPM (Cons. A). - La loro unifo1·me di servizio e una unifo1·me nel senso dell'art. 2, n. 2 CPM (Cons. B). A. Vor Inkraftreten des neuen MSt G wurde der Kreis der dem Mi- litãrstrafrecht unterstehenden Personen in Art. l der MStGO umschrie- ben, welcher in sein er Ziff. 6 au eh di e Bereiter aufführte. Hiebei entschied der Bundesra~ in einem von ihm zu beurteilenden Kompetenzstreite, daB die Bereiter nicht erst vom Momente an, wo sie mit einem bestimmten Truppenkorps oder in einen bestimmten Kurs einrücken, sondern ganz allgemein d em Militãrstrafrecht un d d ami t d er Militãrstrafgerichts barkeit unterstünden, weil angesichts der militãrischen Organisation des Bereiter- korps der darin geleistete Dienst militãrischen Charakter habe (vgl. den Entscheid des Bundesrates vom 14. Januar 1898 in Sachen Steiner, ab- gedruckt in Salis Bundesrecht Bd. 111, 2. Aufl., Nr. 1257, S. 546f.). Daraus erhellt, daB unter der Herrschaft des alten Rechtes die Bereiter grundsãtzlich dem Militãrstrafrecht unterstunden, und zwar nach der Praxis in weitgehendem MaBe. Das neue MStG, das auch den Geltungs- bereich des Militãrstrafrechtes neu geregelt hat, führt die Bereiter nicht mehr ausdrücklich auf. E s fragt sich daher, o b d ara us geschlossen werden mul3, daB man sie überhaupt nicht mehr dem Militãrstrafrecht habe unterstellen wollen, oder aber, ob diese Weglassung nur deshalb erfolgte, Weil die Bereiter ohnehin bereits unter eine an dere im Gesetze aufgeführte Kategorie fallen. Das Divisionsgericht hat letzteres angenommen, inde~

- 79- No. 24 es, in ãhnlicher Weise wie der angeführte Bundesratsentscheid, in erster Linie die Auffassung vertreten hat, da.B angesichts der militãrischen Ausgestaltung des Dienstes im Kavallerieremontendepot und in der Pferderegieanstalt die Angestellten un d das Hülfspersonal dieser Betriebe als im Militãrdienst befindlich erscheinen, so da13 sie auf Grund von Art. 2, Ziff. l MStG dem Militãrstrafrecht unterstünden. Dem kann indessen im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des neuen MStG nicht beige- pflichtet werden. Es steht au13er Zweifel, da8 die Bereiter Angestellte der Militãrverwaltung des Bundes sind. Nun enthielt der vom Gesetzes- redaktor ausgearbeitete Entwurf in sein em Art.2, Ziff. l die Vorschrift, daB dem MStG unterstehen: >, welchem Obersatz die Bestimmung beigefügt war: > Diese Bestimmung deckte sich im wesentlichen - wenn auch mit der Einschrãnkung auf das Auftreten solcher Personen in Uniform- mit der vom Divisionsgericht vorliegend geãu13erten Auffassung. Schon in der Expertenkommission stie13 jedoch diese Qualifizierung der Tãtig- keit solcher Leute als Militãrdienst auf Widerstand, und es wurde deshalb in d er Folge d er erwãhnte N achsatz in Ziff. l gestrichen un d statt dessen unter Ziffer 2, ohne Bezugnahme auf das Kriterium des Militãrdienstes, die Bestimmung aufgenommen, da13 dem Militãrstrafrecht unterstehen: > (vgl. Protokoll der Expertenkommission vom 5. November 1917). Angesichts dieser Vor- gãnge bei der Entstehung des Gesetzes ginge es aber nicht an, solche An- gestellte trotzdem als im Sinne von Art. 2, Ziff. l MStG im Militãrdienst befindlich zu erachten und sie auf Grund dieser Bestimmung dem Militãr- strafrecht zu unterstellen. Dem kann auch nicht entgegengehalten wer- den, da13 unter Ziff. 2 nur die Beamten, Angestellten und Arbeiter solcher Betriebe der Militãrverwaltung zu subsumieren seien, die nicht militã- risch organisiert sin d; denn bei d er bezüglichen Beratung in d er Experten- kommission wurde in diesem Zusammenhang gerade auf die Angestellten (Wãrter) der Pferderegieanstalt hingewiesen, deren Dienst, wie derjenige des Personals des Kavallerieremontendepots, militãrisch ausgestaltet ist (vgl. das vorerwãhnte Protokoll S. 5 oben, Votum Ki8ling). B. Verbietet sich somit, das Personal dieser Anstalten und damit auch die Bereiter auf Grund von Art. 2, Ziff. 1 MStG dem Militãrstraf- recht zu unterstellen, so ergibt sich aus dem Gesagten anderseits mit aller Deutlichkeit, da13, wenn die Bereiter im neuen MStG nicht mehr aus- drücklich erwãhnt wurden, dies nicht dahin aufgefa.f3t werden darf, da8 der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Militãrstrafrechtes auf sie habe ausschlie13en wollen. Nur insofern trat gegenüber der bisherigen Praxis

No. 24 - 80- eine gewisse Einschrãnkung ein, als solche Angestellte nunmehr nur dann dem Militãrstrafrecht unterstehen, wenn sie in Uniform auftreten. Hier- unter ist aber bei diesem Personal, wie das Divisionsgericht mit Recht angenommen hat, auch die in Art. 27 der Verordnung über das eidge- nõssische Kavallerieremontendepot vom 21. Dezember l 908 (Art. 23 und 26 des Dienstreglementes für die stãndigen Angestellten und das Hülfspersonal des Kavallerieremontendepots und der Pferderegieanstalt vom l. Januar 1910) vorgeschriebene Dienstuniform zu verstehen. Es wurde in d er Expertenkommission bemerkt- un d di ese Auffassung wurde von keiner Sei te widerlegt o d er au eh nur angezweifelt -, unter > im Sinne von Art. 2, Ziff. 2 MStG kõnne nur eine > verstanden sein; hiezu gehõre aber auch die Uniform der Wãrter der Regieanstalt, für welche die Militãrgerichtsbarkeit bestehen bleiben solle. Angesichts dieser bei der Gesetzesvorbereitung unzweideutig zum Aus- druck gelangten Auffassung, die gleichzeitig im wesentlichen eine Sanktion des bisherigen Rechtszustandes (dessen Ânderung von keiner Seite an- gestrebt worden war) darstellt, kann von einer Anerkennung des Stand- punktes des Beschwerdeführers, der in dieser Uniform lediglich ein ziviles Dienstkleid erblicken will, nicht die Rede sein. Die fragliche Uniform 'veist denn auch, wie von d er Vorinstanz zutreffend hervorgehoben worden ist, im wesentlichen das Geprãge einer Kavalleristenuniform mit d en dieser Waffe eigenen Abzeichen (gelbe Aufschlãge am Kragen) auf. Auch trãgt wenigstens ein 1'eil der Angestellten den Sãbel (Art. 23, lit. b des er- wãhnten Dienstreglementes). Der Beschwerdeführer hat allerdings noch zu behaupten versucht, jenes Dienstreglement sei unverbindlich, weil es vom eidgenõssischen Militãrdepartement erlassen worden sei, wãhrend gemã13 Art. 147 MO hiezu nur der Bundesrat als Gesamtbehõrde zu- stãndig gewesen wãre; denn es handle sich hier um einen Gegenstand, der im Wege einer Verordnung und nicht blo13 durch ein Regleinent zu regeln gewesen wãre. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Grundsatz, dai3 di e Angestellten un d das H ülfspersonal des Kavallerieremontendepots besondere Dienstkleidungen zu tragen haben, wurde in Art. 27 der Ver- ordnung über das eidg. Kavallerieremontendepot vom 21. Dezember l 908 niedergelegt, d. h. al so in einer vom Gesamtbundesrat erlassenen V erordnung, deren Rechtsbestãndigkeit auf3er Frage steht. Das erwãhnte Dienstreglement enthãlt somit nach dieser Richtung nur eine nãhere Ausgestaltung jener Verordnungsvorschrift, wozu das Militãrdeparte- ment in dem genannten Art. 27 noch ausdrücklich ermãchtigt worden ist. Eine Delegation in diesem Umfange war aber zweifellos zulãssig. Hiebei wãre das Militãrdepartement freilich nicht zustãndig gewesen, das erwãhnte Dienstkleid zu einer militãrischen Uniform zu stempeln, wenn die Verordnung hierunter nur ein ziviles Dienstkleid hãtte ver- standen wissen wollen. Das trifft jedoch angesichts der vom Bundes- rate in dem angeführten Entscheide in Sachen Steiner mit Bezug auf