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MKGE 2 Nr. 23

MKGE 2 Nr. 23

Mkg · · Deutsch CH
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No. 23 - 76- 23. W er den Dienst zur Ausbildung zum Unteroffizier grundsãtzlich verlveigert, dabei aber erklãrt, sei:ne Dienstpflicht als einfache1· Soldat erfüllen zu lvollen, ist lvegen Dienstverweigerung (MStG Art. 81) nicht lvegen Dienstve1·sãumnis (Art. 82) zu bestrafen. Celui f{Ui refuse en principe de faire un service destiné à le préparer au grade de sous-officier tout en déclarant vouloir accom- plil· ses obligations militai1·es de simple soldat doit être puni pour 1·efus de servir (art. 81 CPM) et non pour insoumission (art. 82). Chi per ragioni di principio si rifiuta di fare una scuola d'aspi- rante sott'ufficiaJe, dichiaran do eh e e pron to a prestare Sel•VJZIO come semplice soldato, e colpevole di rifiuto di servizio (art. 81 CPM) e non di omissione di servizio (art. 82). Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Vorinstanz deshalb an, weil Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81 MStG nur dann vor- liege, wenn ein Dienstpflichtiger schlechthin jeden Dienst ablehne. Das treffe aber bei ihm nicht zu, da er j a ausdrücklich sich bereit erklãrt habe, den Dienst als gewohnlicher Soldat nach wie vor zu leisten. Das Militãr- kassationsgericht hat bereits in seinem Entscheide vom 23. Mãrz 1931 in Sachen Stampa - auf den die Vorinstanz sich beruft - ausgeführt, da13 dies nicht das Kriterium für die Abgrenzung der beiden Tatbestãnde der Dienstverweigerung einerseits und der Dienstversãumnis anderer- seits ist. Dienstversãumnis begeht derjenige, der die Dienstpflicht an sich nicht verneint, der sich aber, in einem konkreten Falle, aus Gleichgültig- keit, Nachlãssigkeit oder weil ihm gerade der betr. Dienst aus irgend- einem rein pers.onlichen Interesse, das mit dem Dienste an sich nichts zu tun hat, nicht pallt, d. h. aus Interessen beruflicher oder familiãrer Art, darüber hinwegsetzt. Wer aber zu einem Dienste nicht einrückt, weil er die Dienstpflicht als solche, sei es abstrakt oder aber lediglich hinsichtlich bestimmter Dienstarten negiert, begeht Dienstverweigerung. Die Argu- mente, die der Beschwerdeführer gegen diese Abgrenzung vorbringt, halten nicht Stich. Der Beschwerdeführer wendet ein, es konne nicht Sinn des Gesetzes sein, daB derj enige, d er aus egoistischen Gründen di e mit der Bekleidung eines Grades verbundenen vermehrten Dienstlei- stungen ablehne, grundsãtzlich anders zu beurteilen sei als derjenige, d er dies aus Gewissensgründen tu e. Das trifft a b er au eh bei d er vorgehend angeführten Abgrenzung nicht zu; denn wer eine ganze Kategorie von

- 77- No. 23 Diensten ablehnt, begeht Dienstverweigerung, unbekümmert darum, aus welchen Motiven dies geschieht, weil in einem solchen Verhalten immer nach einer gewissen Richtung eine Negation der Dienstpflicht liegt. Ferner weist der Beschwerdeführer auf die Umschreibung hin, die der Dienstpflichtbetrug in Art. 96 MStG erfahren hat. Daselbst sei aus- drücklich von der Absicht, >, die Rede. D er Um- stand, da13 die Wendung > nicht auch in Art. 81 MStG aufgenommen worden sei, beweise daher, da13 unter Dienstverwei- gerung nur die dauernde, generelle, unter Dienstversãumnis aber nur die vorübergehende Nichterfüllung d er Dienstpflicht gemeint sein kõnne. Au eh dieses Argument trifft nicht zu. Aus der Entstehungsgeschichte des Ge- setz.es ist ersichtlich, da13 in dem dem heutigen Art .. 83 MStG entsprechen- den Art. 69 des Vorentwurfes, der den der Dienstverweigerung analogen Tatbestand des AusreiBens (damals mit > bezeichnet) um- schrieb, ausdrücklich von der Absicht, sich > der Dienstpflicht zu entziehen, die Rede war, da13dann aber die Wendung > von der Expertenkommission gestrichen wurde, und zwar nicht, weil man sie als überflüssig erachtet hãtte, sondern weil man sie als unklar, also offenbar als zu weitgehend empfand (vgl. Protokoll der Expertenkommission

17. Sitzung vom 20. April l 917). Angesichts dieser Vorgãnge g eh t es auf alle Fãlle nicht an, dem vom Beschwerdeführer artgeführten rein redak- tionellen Moment eine ma13gebende Bedeutung beizumessen, und ins- besondere kann auch keine Rede davon sein, daf3 - wie der Beschwerde- führer behauptet - die von der Expertenkommission vorgenommene Streichung des Ausdruckes > als einen schlüssigen Beweis für die Richtigkeit der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, da13 der Grund, warum im Gesetze für die Entziehung von der Dienstpflicht zwei besondere Tatbestãnde aufgenommen wurden, darin zu suchen ist, daf3 man die schweren Fãlle schãrfer fassen wollte. Allein daraus ist nichts herzuleiten für die Frage, wo nun gerade die Grenze zu ziehen ist. Ein schwerer Fali liegt immer dann vor, wenn in1 Verhalten des Tãters eine erhebliche Ge- fãhrdung d er Interessen der Armee und des Lan des erblickt werden mu13; das trifft indessen zweifellos nicht nur dann zu, wenn ein Wehrpflichtiger überhaupt jeden Dienst ablehnt. Bei dieser Sachlage hat aber die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der zugegebenerma13en aus Motiven grundsãtzlicher Art jeden Befõr- derungsdienst ablehnt und deshalb dem heute zur Beurteilung stehenden Aufgebote nicht gehorchte, mit Recht der Dienstverweigerung und nicht lediglich der Dienstversãumnis schuldig erklãrt. Es mag übrigens noch darauf hingewiesen werden, da13, selbst wenn hier nur Dienstversãumnis in Frage kãme, keine Veranlassung für eine Herabsetzung der vom Di- visionsgericht ausgefãllten Strafe bestünde, da bei dieser Rechtsauffas-