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-· 53- No. 19 Nachdem die Vorinstanz auf diese einwandfreie Art zu einer Über- zeugung und zur Feststellung des unter Anklage gestellten Sachverhaltes gekommen war, blieb ihr gar nichts anderes. übrig, als die Anwendung des Art. 131 MStG. Alle Momente der Veruntreuung sind erfüllt. Eine Verletzung des Strafgesetzes ist nicht gegeben. (24. Sept. 1930, Eberhard e. D. G. 3.) 19. Für die Abgrenzung der Tatbestande der Art. 83 (Ausreiflen) und 84 (Unerlaubte Entfernung) MStG, resp. für die Entscheidung der Frage, ob ein Wehrmann mit oder ohne «~bsicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen», sich von der Truppe entfernt hat, ist maflgebend, ob der Grund der Nichtleistung des Dienstes vorwie- gend im Dienst - abstrakt oder konkret verstanden - oder vor- wiegend in den persõnlichen Verhaltnissen des Pflichtigen liegt. Im ersteren Falle liegt AusreiBen, im letzteren Falle Unerlaubte Entfernung vor. Dieses Kriterium ist auch auf die Unterscheidung der Tatbestãnde der Art. 81 (Dienstverweigerung) und 82 (Dienst- versãumnis) MStG anzuwenden. Pour savoir si, dans un cas donné, le prévenu a abandonné son corps avec ou, au contraire, sans l'intention de se soustraire au service et si, par eonséquent, il y a lieu d'applifjuer l'art. 83 CPM (désertion) ou l'art. 84 (absence injustifiée), il faut rechercher si le motif pour lef1uel le prévenu s'est soustrait au service réside principalement dans le service lui-même - envisagé d'une façon abstraite ou concrete - ou plutôt dans des considérations relatives à sa situation personnelle. Dans le premier cas, il y a désertion, dans le second, absence injustifiée. Ce même eritere vaut égale- ment quand il s'agit de faire la distinction entre le eas prévu à l'art. 81 (refus de servir) et celui prévu à l'art. 82 (insoumission) . . Per deeidere se un prevenuto ha abbandonato il suo corpo di truppa eon o senza la intenzione di sottrarsi all'obbligo del servizio, e se di conseguenza deve applicarsi l'art. 83 (diserzione) o l'art. 84 (assenza ingiustificata) del CPM, bisogna lndagare se il motivo, p er il fjuale egli si e sottratto al servizio, si riferisce al servizio stesso, eome tale, (servizio eoncreto od astrattamente considerato) oppure
No. 19 - 54- alle condizioni e situazione personale del prevenuto. N ei primo caso c'e diserzione; nel secondo solo assenza ingiustific;ata. Lo stesso criterio vale a distinguere il rifiuto di servizio, (art. 81) dalla omissione de] servizio (a1·t. 82) Si. begab sich schon am zweiten Tage der Rekrutenschule un- erlaubter Weise nach H ause. Er behauptete, er habe dies nicht aus antimilitaristischen Gründen getaÍz, sondern weil er sich dem Militiir- dienst korperlich nicht gewachsen fühle un d weil er z u H aus e für seine Familie zu sorgen habe. Das D. G. verurteilte ihn auf Grund von MStG Art. 83. Das MKG·kassierle das Urleil und bestrafte Si. gemii(J MStG Art. 84. A. Das Kassationsgericht hat zu entscheiden, ob die Tat des St. unter Art. 83 oder 84 des Militãrstrafgesetzes zu subsumieren ist. Fãllt die l'at unter Art. 84, so ist das Urteil wegen Verletzung des Strafgesetzes zu kassieren. B. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vorerst festzustellen, daB ein unverkennbarer systematischer Zusammenhang besteht zwischen den beiden Gruppen- von Delikten, die von den Art. 81 und 82 einerseits, 83 und 84 anderseits umfaf3t sind. Beide betreffen die unerlaubte Ab- wesenheit vom Dienste, die eine Folge ist entweder des Nichteinrückens oder des Verlassens des Dienstes bzw. des Ausbleibens nach erlaubter Abwesenheit. Art. 81 ist dabei das Gegenstück zu Art. 83 und Art. 82 zu Art. 84. Wenn unter diesen Umstanden das Gesetz in vier aufeinander- folgenden, innerlich zusammenhãngenden Artikeln dieselbe Redewendung gebraucht, so ist anzunehmen, daf3 darunter auch dasselbe verstanden werden muf3. Es 'vãre ein grober Verstof3 gegen die Regeln der Gesetzes- technik, wenn dem nicht so wãre. Eine verschiedene Bedeutung des über- einstimmenden Ausdrucks dürfte man hier nur annehmen, wenn der übrige Text dazu zwingen würde oder wenn sonst eine befriedigende Lo- sung schlechterdings unmoglich wãre. Das ist aber durchaus nicht der Fali. Die Gründe, die das Divisionsgericht dafür anführt, daf3 der Aus- druck >, in Art. 83 un d 84 anders zu verstehen sei als in den Art. 81 und 82, sind nicht schlüssig. Das Rechtsgut ist in bei d en Fãllen dasselbe: Di e Dienstpflicht od.er das Korrelat der Dienstpflicht auf Seite der Staates. Aber selbst wenn man ein verschiedenes Rechtsgut annehmen wollte, würde daraus noch keines- wegs folgen, da13 der Sinn jener Worte ein verschiedener ist. C. _Das Gesetz verlangt in d en Artikeln 81 un d 83 di e >. Es fragt sich, 'vas dabei unter > zu verstehen ist. Hierüber stehen sich bisher zwei Auf- fassungen gegenüber.
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a) Die eine verlangt für die Dienstverweigerung - und, soweit sie sich mit dem Ausrei13en befaf3t, in der Regel auch für dieses - die Ab- sicht, sich der Dienstpflicht generell, dauernd, grundsãtzlich zu entziehen. Unter Dienstpflicht wird also hier die Dienstpflicht als solche verstanden (Militãrorganisation Art. 8ff.), gewissermal3en die Dienstpflicht in ab- stracto. Diese Auffassung scheint in der Praxis der Divisionsgerichte zu überwiegen. Auch die Dissertationen .von Altorfer (Die Dienstverweige- rung nach schweizerischem Militãrstrafrecht, 1929, S. 158) und Real (AusreiBen und unerlaubte Entfernung nach schweizerischem Militãr- strafrecht, 1930, S. 105) schlieBen sich ihr an.
b) Die andere Auffassung versteht die Dienstpflicht in einem kon- kreten Sinn. Die Dienstpflicht ãuiJert sich in der Pflicht, bestimmte Dienste, Rekrutenschule, Wiederholungskurs usw. zu bestehen. W er sich absichtlich weigert, einen solchen Dienst zu absolvieren, oder mit dieser Absicht den Dienst verlã13t, entzieht sich der Dienstpflicht mit Bezug auf diesen Dienst. Anders kan n si eh j a d er Dienstpflichtige nicht entziehen, als in d em er konkrete Dienstleistungen ablehnt. N a eh dieser Auffassung genügt für Dienstverweigerung die Absicht, sich einer Re- krutenschule, einem Wiederholungsl{urs, einem aktiven Dienst zu ent- ziehen, ohne daO diese Absicht eine grundsãtzliehe, generelle, dauernde Richtung haben muf3 . . D.t\Aus der Entstehungsgesehiehte der Art. 81 bis 84 des MStG ergeben sieh für die Losung dieser Kontroverse keine entscheidenden Gesiehtspunkte. Die Losung ist aus dem Wortlaut und d~m systema- tischen Zusammenhang der Artikel zu gewinnen. Dabei kann es sieh für das Militãrkassationsgericht nicht darum handeln, die genannte Kontroverse als solche zu entscheiden, vielmehr kann es zu ihr nur im Hinblick auf den konkreten Fali Stellung beziehen. Die getroffene Lõ- sung liegt, wenn man sie mit den erwãhnten zwei Stan'dpunkten ver- gleicht,. auf ei n er mittleren Linh~. r H _, .,E. Zum Tatbestand des Art. 83:: gehõrt eine bestimmte Absicht. Absicht im juristisch-teehnischen Sinne ist mehr als nur gewõhnlicher Vorsatz. Zum Vorsatz genügt die Vorstellung, daf3 ein gewisser Erfolg eintreten wird oder aueh nur kann (dolus eventualis). Bei der Absicht g eh t d er Tãter g era de darauf aus, ei nen bestimmten Erfol~ 1 p,ttrJ?~jzufüh ren, der Erfolg wird als wünschenswert erstrebt. Art. 83. ISt nicht Ab- siehtsdelikt in Hinblick blof3 auf den objektiven Tatbestand des Gesetzes. Der objektive Tatbestand ist das Verlassen des Dienstes, damit ist das Delikt vollendet. Nieht nur das muB aber beabsichtigt sein. Sonst hatte das Gesetz ja einfach sagen kõnnen, wer absichtlich seine Truppe verlã13t. Die Absicht bezieht sich vielmehr auf etwas, was über den objel{tiven Tatbestand des Deliktes hinausgeht, jenseits desselben liegt. Das Motiv, die innere Tendenz mul3 sein, sieh der Dienstpflicht als solcher zu ent- ziehen. Es geht aber anderseits zu weit, wenn man verlangt, da13 sie auf