Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 18
-· 52 ..._
Une constatation de fait contraire aux pieees du dossier ne
constitue pas d'apres l'OJM un motif de cassation. Le TMC est
lié par- une constatation de fait du tribunal de division basée sur
une preuve indiciale.
L'OGM non prevede quale motivo di cassazione un apprezza-
mento dei fatti contrario alle risultanze degli atti. Le constata-
zioni di fatto del Tribun~le di divisione, anche se basate sopra prove
indiziarie, vincolano il Tribunale di cassazione •
.,.
Der Kassationsgrund der Verletzung des Strafgesetzes ist u. a. dann
gegeben, wenn der Richter den von ihm auf Grund der Akten und der
Verhandlungen festgestel1ten Sachverhalt unrichtig einem Straftat-
bestand unterstellt oder diesen Tatbestand unrichtig auslegt und ihn
damit verkennt (Stoof3: Kommentar MStGO zu Art. 188, Ziffer l). Di e
Tatsachenfeststellung, die Würdigung der Akten und Beweise ist dagegen
endgültig dem Divisionsgericht überlassen. Die Kassationsinstanz ist
an die tatsãchlichen Ergebnisse, zu denen das Divisionsgericht gelangt ist,
gebunden. Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde ist eine reine
Rechtsrüge. Die MStGO sieht auch nicht -
im Gegensatz zu andern
Gesetzen, z. B. zürcher. StPO, § 430, Ziff. 5 -
einen Kassationsgrund
der aktenwidrigen tatsãchlichen Annahme vor. Das Militãrkassations-
gericht hat die vom Divisionsgericht gefundenen Tatsachen schlechthin
sein er rechtlichen Überprüfung zugrunde z u legen (Gu t: Di e Kassations-
beschwerde im eidgenõssischen S trafproze.f3, Z ürcher Dissertation [ 1929 J,
s. 40ff.).
Prüft man nach die~en unbestrittenen Grundsãtzen die vorliegende
Beschwerde, so ergibt sich: Das Divisionsgericht hat festgestellt, daf3 dem
Angeklagten vom Sãumer Müller die gefundene Tasche anvertraut wurde!
damit Weiteres vorgekehft werde, um den Verlierer ausfindig zu machen.
Es steht ferner fest, da.f3 der Angeklagte in dieser Richtung nichts unter-
nommen hat. Auf Grund eines Indizienbeweises ist das Gericht weiter
zu dem Schlusse gelangt, der Angeklagte habe sich das ihm anvertraute
Fundstück angeeignet, und er habe das um seines eigenen Vorteiles willen
getan. Da in diesem Punkte kein Gestãndnis vorlag, ist das Gericht auf
Grund von Indizien zu seinem Schlusse gekommen. Es hat dabei nicht
etwa V erfahrensvorschriften verletzt o d er di e V erteidigungsrechte des
Angeklagten irgendwie beeintrãchtigt; vgl. MStGO Art. 188, Ziffer 5
und 6. Im Gegenteil, der Sa.chverhalt ist mit grof3er Sorgfalt untersucht
worden, un d zur Berücksichtigung von Indizien war das Gericht nach d em
Prinzip, wonach der Richter sich sein Urteil auf Grund der Gesamtheit
der Akten und der Verhandlungen zu bilden hat, berechtigt und ver-
pflichtet.