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MKGE 2 Nr. 17

MKGE 2 Nr. 17 — Hollenweger e. D. G. 4.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 49- No. 17 trotz Zusammentreffens eines kriminell strafbaren Vergehens mit einem Disziplinarfehler (im Sinne des Art. 180) keine Gesamtstrafe nach Art. 49 MStG verhãngt werden dürfen, sondern es hãtte neben der kriminellen Strafe no eh e ine besondere Disziplinarstrafe ausgesprochen werden müssen. Eine solche Doppelstrafe wãre freilich wenig befriedigend gewesen. Es war aber auch nicht notwendig, das Verhalten des Angeklagten in die zwei Bestandteile, kriminelles Unrecht und blollen Disziplinarfehler (im Sinne des Art. 180) zu zerlegen, um so weniger als die verschiedenen Handlungen des F. als konnex erscheinen. Nãherliegend ist di e Auffas- sung, daB der Disziplinarfehler durch das kriminelle Vergehen konsumiert wird. Die Handlungen, die für sich allein betrachtet mit einer Disziplinar- strafe geahndet werden müf3ten, erscheinen, in Verbindung mit einem gerichtlich strafbaren Verbrechen o d er V ergehen, lediglich als ein Mo- ment, das bei der Zumessung der kriminellen Strafe zu berücksichtigen ist (Art. 44 MStG). Eine solche Berücksichtigung muB um so eher ein- treten, als das Gericht bei der Strafzumessung selbst ein Verhalten des Angeklagten im Sinne der Straferhõhung in Rechnung stellen mull, das, isoliert genommen, keineswegs strafbar zu sein braucht. Das Divisions- gericht hãtte also bei der Bemessung der Strafe den Art. 44, nicht den Art. 49 MStG in Anwendung bringen müssen. Art. 180 wãre als selb- stãn diger S trafta tb estand weggefallen. Die Kassation ist aus diesen Gründen aber nicht verlangt worden. An der Strafe selbst hãtte sie nichts geãndert. (12. Dezember 1929, F. e. D. G. 4.) 17. Die-.Revision ist nicht zulassig auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, di e d er Angeklagte im ersten V erfahren schuld- hafterweise nicht vorgebracht hat (Erw. B). - Wegen ungenügen- der Würdigung von bekannten Tatsachen im ersten V erfahren kann eine Revision nicht stattfinden; ein zu hartes Urteil líann. nur auf dem Wege der Begnadigung eine Korrel{tur erfahren (Erlv. C). Une demande de revision ne peut êt1·e fondée sur des faits ou des moyens de preuve dont le prévenu avait par sa faute omis de faire état lors du premier jugement (cons. B). - Une revision ne peut être ordonnée pour le motif flu'il n'aurait pas été suffisam- ment tenu compte, lors du premier jugement, de faits déjà connus à l'époque; il ne peut être remédié à la trop grande sévérité d'un jugement fjue par voie de grâce (cons. C). 4

No. 17 - 50 Non si puõ ammettere una domanda di tiévisione basata sopra fatti o mezzi di prova, che il prevenuto, per sua negligenza, ha trascurato di far valere p1·ecedentemente (Cons. B). - Non puõ concedersi una revisione per il motivo ebe il Tribunale non avrebbe tenuto nella debita considerazione fatti a lui noti. Alia soverchia severità di una condanna non puõ 1·imediarsi che in via di g1·azia. B. Der Oberauditor begründet seinen Antrag auf Ablehnung des Revisionsbegehrens mit gutem Recht durch die Berufung auf die kon- stante Praxis des Militãrkassationsgerichts. Die Revision (Wiederauf- nahme des Verfahrens) ist ihrer Natur nach und gemã13 der Ausgestal- tung, die sie in den meisten Gesetzgebungen (besonders auch im Schwei.z. MStG) gefunden hat, ein au13erordentliches Rechtsmittel, vorgesehen für den Fali, da13 der Angeklagte Tatsachen und Beweismittel nicht gel- tend machte, weil er sie nicht oder nicht vollstãndig kannte, oder sie ohne sein Verschulden nicht verwenden konnte (Vgl. Stoof3, Kommentar zur MStGO, S. 179/80. Entscheidungen des MKG 1915-1925, Nr. 26, 39, 133). Mag es auch gerechtfertigt sein, bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln schuldhafterweise unterlassen habe, keinen allzu strengen MaBstab an- zulegen, so ist anderseits doch nicht auf3er acht zu lassen, da13 der Ange- klagte nach Sinn und Geist des Gesetzes verpflichtet ist, dem Gericht alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, die er kennt und über die er verfügt. Unterlã13t er es, so hat er die Folgen si eh selbst, resp. sein em V erteidiger zuzuschreiben. E s geht nicht an und würde Mi13brãuchen Tür und Tor offnen, eine Unterlassung als un- verschuldet anzusehen, die auf marigelnde Sorgfalt oder Unaufmerksam- keit, auf Vergef3lichkeit oder auf eirte falsche Würdigung der Erheblich- keit bekannter Tatsachen und Beweismittel durch den Angeklagten oder V erteidiger zurückzuführen ist. . Diese Überlegungen finden auf den vorliegenden FaJ} unmittelbar Anwendung. Die in der Revisionsschrift angerufenen Tatsachen waren dem Gericht zum Teil bekannt und die als neu bezeichneten Beweismittel standen teilweise zu seiner Verfügung. Soweit das nicht der Fali war, waren sie dem Angeklagten bekannt und hãtten von ihm mit Leichtigkeit geltend gemacht werden konnen. Das scheint nun allerdings unterlassen worden zu sein. Das Gericht scheint weder über die Anstrengungen des H., den versãumten Dienst nachzuholen, noch über die Tatsache, daf3 er den Dienst tatsãchlich in Biere bestanden hat, noch über diejenigen Mo- mente orientiert worden zu sein, die seine Dienstfreudtgkeit dartun sollen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung und dem Urteil nichts dafür, da13 diese Gesichtspunkte geltend gemacht worden seien. Das Stillschweigen von Protokoll und Urteil, insbesondere über die Tatsache der erfolgten Dienstnachholung, lãBt vielmehr den

- 51- No. 17 Schlu13 zu, dail diese verschiedenen Momente dem Gericht nicht bekannt waren. Es ist auch kaum anzunehmen, daB das Divisionsgericht dem Angeklagten mangelnde Dienstfreudigkeit vorgeworfen hãtte, wenn es seine Anstrengungen gekannt hãtte, den versãumten Dienst nachzuholen. Diese lückenhafte Abklãrung des Sachverhaltes hãtte bei einem Gericht, dessen Verfahren nach der Offizialmaxime erfolgt, nicht vorkommen sollen. Schon eine sorgfãltige Vorbereitung der Verteidigung hãtte, scheint es, zu einer gründlicheren Aufklãrung führen müssen. Doch lãf3t sich auf Grund der Akten nicht feststellen, wie weit die Schuld den An- geklagten selbst, wie weit sie andere Personen trifft. Das ist auch uner- heblich, da die angerufenen Tatsachen und Beweismittel auf keinen Fali neu sind, ein Revisionsgrund also nicht gegeben ist. C. Was die Erheblichkeit der angerufenen Tatsachen und Beweis- mittel für die Verteidigung anbetrifft, so ist zu bemerken, dail sie offen- sichtlich nicht geeignet wãren, H. schuldlos erscheinen zu lassen. Er hat denn auch mit Recht weder in der mündlichen Einvernahme noch im Revisionsbegehren versucht, die Tatsache der begangenen Dienstver- letzung und Dienstversãumnis zu bestreiten. Vor Gericht hat er sich damit begnügt, durch den Verteidiger eine Milderung der durch den Auditor beantragten Strafe zu verlangen. Wenn im Revisionsbegehren dem Gericht vorgeworfen wird, es habe den Vorsatz zu Unrecht ange- nommen (es hat offenbar vorsãtzliches Handeln al s erwiesen erachtet, wenn auch Art. 15 MStG nicht ausdrücklich erwãhnt wird), so erweist sich dieser Vorwurf bei der gegebenen Sachlage als võllig unbegründet. Gleichwohl darf angenommen werden, da13 das Gericht eine mildere Strafe ausgesprochen, vielleicht auch eine mildere Strafart angewendet hãtte, wenn es genauer über alle Umstãnde unterrichtet gewesen ware, vor allem wenn es gewuilt hãtte, daf3 es dem Angeklagten, dank seiner Bemühungen, gelungen war, den versãumten Dienst durch Leistung des Wiederholungskurses mit einer andern Einheit nachzuholen. Wenn aber auch eine schãrfere Strafe ausgesprochen worden ist, als dies wohl bei Würdigung aller Umstãnde, wie sie heute dem Militãrkassationsgericht bekannt sind, der Fali gewesen ware, so ist doch das dem Gesuchsteller zur Verfügung stehende Mittel nicht die Revision, di e unter den gegebenen Verhãltnissen · unmõglich ist, sondern das Gesuch um teil\veisen Erla13 der Strafe auf dem Wege der Begnadigung. (27. Febr. 1930, Hollenweger e. D. G. 4.) 18. Der Kassationsgrund der akten\vidrigen tatsãcl1lichen Annahme ist de1· l\IStGO unbel{annt. Der vom Divisionsgericht durchgeführte Indizienbe\veis ist für das Militãrkassationsgericht verbindlich.