Erwägungen (3 Absätze)
E. 45 No. 16 drücke fãlschen und verfãlschen mit contrefaire und falsifier wiederge- geben, und der italienische Text sagt contraffare und alterare. Die der früheren Gesetzgebung eigene engere Begriffsbildung kommt hier in den Worten contrefaire und contraffare noch zum Ausdruck, und wenn man allein oder in erster Linie auf die welschen Texte abstellen würde, so wãre allerdings zweifelhaft, o b auch die Falschbeurkundung dem Art. 78 unter- stellt werden kann. Die Frage, welcher von den drei Gesetzestexten bei einer Divergenz ma13gebend ist, taucht hier auf. Im Rapport der Justiz- offiziere vom l. Oktober 1928 ist dieses Problem ausführlich erõrtert und, wenn auch nicht ohne Widerspruch, in dem Sinne gelõst worden, da13 untersucht werden müsse, welcher Text am ehesten dem Willen des Ge- setzgebers entspreche. Auch darauf wurde hingewiesen, daB das Gesetz ursprünglich in deutscher Sprache redigiert worden sei.- Beim Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung über die Lõsung dieser für das eidge- nõssische Recht allgemein sich ergebenden Frage wird man in der Tat auf denjenigen der drei Texte abstellen müssen, der die am meisten be- friedigende Lõsung ergibt, vgl. auch Fleiner: Bundesstaatsrecht, S! 26; das ist hier, wie nachgewiesen wurde, der deutsche Text. (1. Okt. 1929, Senn und I-Ierzog e. D. G. 6a.) 16. Begriff des «abgeschlossenen Raumes» (MStG Art. 152) (Erlv. A). - Di e Atisfallung einer Disziplinarstrafe du1·ch das Gericht ist keine «Vei·urteilung» im Si11ne des Art. 160 l\tiStGO, vielmehr setzt sie eine Freisprechung vo1·aus. Die disziplinarische Bestra- fung, anstatt der ki·iminellen, bedeutet nicl1t eine Verande1·ung des rechtlichen Gesichtspunktes (MStGO Art. 160, Abs. 2) und liann daher erfolgen, ohne daU der Angelilagte zuvor besonders darauf hingelviesen 1vorden ware (Erw. B). - Die allgemeinen Bestim- mungen des MStG .sind auf das Disziplinarst1 1afrecht nicht anwend- bar. Bei Zusammentreffen eines krimine]l strafbaren Vergehens mit einem Disziplinarfehler liann lieine Gesamtstrafe nacl1 MStG Art. 49 ausgesprochen \Verden; der Disziplinai·fehler ist bei Be- messung de1· kriminellen St1 1afe nach l\tiStG Art. 44 zu berüclisich- tigen (Erw. C). Notion du «local fermé» (art. 152 CPM) (cons" A). - Le prévenu contre lequel le tribunal prononce une peine disciplinaire n'est pas condamné au sens de l'art. 160 OJl\1; cette mesure sup- pose au contraire son acquittement. li n'y a pas modifieation du
No. 16 -
E. 46 point de vue juridifJUe (art. 160, al. 2 OJM) du fait fJUe le prévenu n'est pas frappé pénalement mais puni disciplinairement; il n'est pas nécessaire, par conséquent, pour qu'il puisse être puni disci- plinairement, fJUe le prévenu ait été préalablement rendu attentif à cette possibilité (cons. B). - Les dispositions générales du CPl\1 ne sont pas applicables aux fautes de discipline. En cas de concours d'un acte pénalement punissable et d'une faute de discipline, une peine g lo bale ne peut être prononcée confo1·mément à l'art. 49 CPM; on tiendra compte de la faute de discipline pour fixer la peine dans les conditions prévues à l'art. 44 CPM (cons. C). Nozione dello spazio interno di una casa previsto dall'art. 152 CPl\11 (Cons. A). -La pronuncia di una pena disciplinare da pa1·te del Tribunale non e una condanna a' sensi dell'art. 160 OGl\1; essa presuppone anzi una assoluzione. L'applicazione di una pena disci- plinare, invece di una condanna, non 'costituisce modificazione dello s ta to giuridico dell'affare (ar t. 160/2 de lia O G M) e puõ quindi farsi senza preventivo avvertimento al prevenuto (Cons. B). - Le dispo- sizioni generali del CPM non sono applicabili al diritto disciplinai·e. In caso di concorrenza di un delitto con una mancanza di disci- plina non si puõ applicare una pena globale a norma dell'art.
E. 49 CPM. Si deve, nella commisurazione della pena del delitto, tener conto della mancanza disciplinare, come prevede l'art. 44 (Cons. C). A. In erster Linie ist die Stichhaltigkeit des ersten Beschwerde- punktes, falsche Auslegung des Art. 152 MStG durch das Divisionsgericht, zu prüfen. Die Beschwerde rügt die Verletzung dieses Artikels nach zwei Richtungen; in beider Hinsicht ist si e unhaltbar.
l. Der Begriff des <<abgeschlossenen Raumes,>> enthãlt nicht das Merkmal einer Abgeschlossenheit, die nur durch Gewalt durchbrochen werden konnte. Es geht dies daraus hervor, dail auch Plãtze, Hofe, Gãrten und Werkplãtze, die gewohnlich nicht verschlossen sind, Ort eines Hausfriedensbruches sein konnen. Ein abgeschlossener Raum ist ein durch seine bauliche Ausgestaltung individualisierter Raum eines Gebãudes. Überdies ist der Umstand, dail ein defektes Schlofl durch Schnüre ersetzt wird, genügend, um einen Raum nicht nur in rechtlicher Hinsicht als einen <<abgeschlossenen >>, sondern als einen <<Verschlossenen >> zu charakterisieren un d di e Voraussetzungen für einen <<Einbruch >> zu schaffen.
- 47 No. 16 B. Es ist weiter zu untersuchen:
l. Ob das Divisionsgericht den F. wegen Verletzung der militãrischen Zucht und Ordnung nach MStG verurteilen konnte, und
2. Wenn ja, ob di.es geschehen konnte, obwohl dieser Artikel weder in der Anklageschrift erwãhnt, noch in der Hauptverhandlung, abgesehen vou der Urteilsverkündung, davon die Rede war. Was den ersten Punkt anbelangt, so ist er, im Gegensatz zur Auf- fassung des Verteidigers und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Auditors und Oberauditors durch Art 160a MStGO im Sinne des Urteils des Divisionsgerichts entschieden~ Dieser Artikel sagt ausdrück- lich, daB die Disziplinarstrafkompetenzen der Militãrgerichte nicht auf die Fãlle beschrãnkt sin d, wo die Strafbestimmungen des Militãrstrafrechts (Art. 1-179) eine Alternative zwischen schweren (kriminellen) und leich- ten (disziplinarischen) Fãllen eines Deliktes kennen, sondern daB auch sonst (pour d'autres motifs, per altri motivi) eine Tat als blo13er Diszi- plinarfehler vom Militãrgericht behandelt werden kann. Das ist in con- creto geschehen; di e Tatbestãnde des N otzuchtversuches, Hausfriedens- bruches und eventuell der Nõtigung zu einer unzüchtigen Handlung wurden - vom Fall S. abgesehen - als nicht erfüllt betrachtet, deshalb erfolgte Freisprechung von diesen Anklagen, aber die Gesamtheit der nach Ansicht des Gerichts erwiesenen Tatsachen wurde von ihm als eine Verletzung des Art. 180 MStG betrachtet. Man kõnnte sich allerdings fragen, ob das Gericht nicht eine Ge- setzesverletzung begangen hat, indem es für die disziplinarische Bestra- Í1J.ng Tatsachen in Berücksichtigung gezogen hat, welche der Anklage nicht zugrunde lagen (Verhalten zur O. und G.). Nun bilden aber jeden- falls die vom Auditor angerufenen Tatsachen die Hauptgrundlage für die Annahme eines Vergehens gegen die militãrische Zucht uud Ordnung. Zweifellos ist das Gericht befugt gewesen, andere konnexe, aus der Haupt- verhandlung hervorgehende Umstãnde bei der Würdigung der übrigen Tatbestãnde zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich des zweiten Punktes liegt eine Verletzung des Gesetzes nicht vor. Eine gewisse Schwierigkeit ergibt sich hier allerdings daraus, daB bei Einfügung des neuen Artikels 160a in die MStGO,eine ausdrückliche Anpassung des alten Artikels 160 an die neue Vorschrift nicht erfolgt ist. Vor der Revision der MStGO konnte das Militãrgericht nur verurteilen oder freisprechen, bzw. bei Freispruch den Angeklagten zur disziplinarischen Bestrafung an die militãrischen Vorgesetzten über- weisen. J etzt aber kann das Militãrgericht sowohl kriminelle wie diszi- plinarische Strafen aussprechen. Art. 160 MStGO sagt, dal3 eine <<Verurteilung>> auf Grrind anderer als der in der Anklage angerufenen Strafbestimmungen nur nach beson- derem Hinweis darauf erfolgen dürfe. E in solcher ·Hinweis ist nicht erfolgt. Das war aber au eh ni eh t erforderlich, weil durch di e V erhãngung einer
No. 16 - 48- Disziplinarstrafe k ei ne << Verurteilung >> i m Sinne des Art. 160 MStGO stattfindet. Die Art. 160a und 161 B., Ziffer 3 MStGO behandeln die Verhãngung einer Disziplinarstrafe ausdrücklich als Komplement einer F:reisprechung. Würde das Gericht auch im Falle S. den Tatbestand des Hausfriedensbruches nicht als erfüllt angesehen haben, so hãtte dás Urteil des Divisionsgerichts totaliter auf Freispruch gelautet, und das Ge- richt hãtte sich mit der Verhãngung einer Disziplinarstrafe begnügt. Ein Urteil, das n ur auf eine Disziplinarstrafe la u tet, ist keine Verurteilung. Das ergibt sich auch aus der Terminologie des Art. 160a MStGO; es wird zu einer Disziplinarstrafe nicht <<verurteilt>>, sondern eine Disziplinar- strafe wird <<ausgesprochen>> oder <<verhãngt>>. Diese Lõsung entspricht auch den praktischen Bedürfnissen und ist nicht unbillig, weil es sich nur darum handeln kann, eine ihrem Wesen nach leichtere Bestrafung an Stelle der auf Grund der Anklage mõglichen un d normalen, d. h. kriminellen treten zu lassen. Sicher ist, dal3 die d em Angeklagten in Art. 160 gebotenen Garantien auf die früher nicht vor- handene Mõglichkeit der disziplinarischen Bestrafung durch das ·Gericht nicht passen. Da nãmlich eine Strafe auf Grund des Art. 180 MStG durch die militãrischen Vorgesetzten hãtte erfolgen kõnnen, von vorne- herein un d unabhãngig von d en in d er MStGO vorgesehenen justizmãf.ligen Garantien, und da, schon vor der Revision der MStGO, das Gericht ohne Rücksicht auf Art. 160 die Überweisung zur disziplinarischen Bestrafung verfügen konnte, so wird durch Anwendung des Art. 160a, unabhãngig von Art. 160, die Lage des Angeklagten nicht verschlechtert. Einer solchen vorzubeugen, ist indessen der Zweck des Art. 160. Die hier an- genommene Interpretation ist also nicht contra rationem legis. Vielmehr ist in jeder auf kriminelle Bestrafung lautenden Anklage die Mõglichkeit blo13 disziplinarischer Bestrafung stillschweigend mitenthalten, sofern sich di e T at als ein <<leichter Fali>> qualifiziert o d er Art. 180 MStG an- wendbar ist. E ine <<V erãnderung des rechtlichen Gesichtspunktes >> im Sinne des Art. 160 MStGO tritt nicht ein. Wenn somit Art. 160 nicht zur Anwendung kommt, erhebt sich auch die auf Art. 188, Absatz 2 MStGO bezügliche Frage wegen formeller Zulãssigkeit dieses Teiles des Kassationsbegehrens nicht. Es bestünden übrigens grol3e Bedenken gegen die Anwendung von Art. 188, Absatz 2 auf rechtliche Gesichtspunkte, die erst aus dem Urteil ersichtlich sind (vgl. Entscheidungen des Militãrkassationsgerichts l 915-1925 N r. 121 und dort Zitierte) .. C. Obgleich ein stichhaltiger Kassationsgrund ni eh t angerufen worden ist, so i.st doch darauf hinzuweisen, dal3 der Urteilsbegründung des Divisionsgerichts nicht in allen Teilen zugestimmt werden kann. Das Divisionsgericht hat übersehen, da13 die Allgemeinen Bestimmungen des "_Militãrstrafrechts (1. Teil des I. Buches MStG) nicht Anwendung finden kõnnen auf das Disziplinarstrafrecht (II. Buch). Deshalb hãtte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 45- No. 16 drücke fãlschen und verfãlschen mit contrefaire und falsifier wiederge- geben, und der italienische Text sagt contraffare und alterare. Die der früheren Gesetzgebung eigene engere Begriffsbildung kommt hier in den Worten contrefaire und contraffare noch zum Ausdruck, und wenn man allein oder in erster Linie auf die welschen Texte abstellen würde, so wãre allerdings zweifelhaft, o b auch die Falschbeurkundung dem Art. 78 unter- stellt werden kann. Die Frage, welcher von den drei Gesetzestexten bei einer Divergenz ma13gebend ist, taucht hier auf. Im Rapport der Justiz- offiziere vom l. Oktober 1928 ist dieses Problem ausführlich erõrtert und, wenn auch nicht ohne Widerspruch, in dem Sinne gelõst worden, da13 untersucht werden müsse, welcher Text am ehesten dem Willen des Ge- setzgebers entspreche. Auch darauf wurde hingewiesen, daB das Gesetz ursprünglich in deutscher Sprache redigiert worden sei.- Beim Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung über die Lõsung dieser für das eidge- nõssische Recht allgemein sich ergebenden Frage wird man in der Tat auf denjenigen der drei Texte abstellen müssen, der die am meisten be- friedigende Lõsung ergibt, vgl. auch Fleiner: Bundesstaatsrecht, S! 26; das ist hier, wie nachgewiesen wurde, der deutsche Text. (1. Okt. 1929, Senn und I-Ierzog e. D. G. 6a.) 16. Begriff des «abgeschlossenen Raumes» (MStG Art. 152) (Erlv. A). - Di e Atisfallung einer Disziplinarstrafe du1·ch das Gericht ist keine «Vei·urteilung» im Si11ne des Art. 160 l\tiStGO, vielmehr setzt sie eine Freisprechung vo1·aus. Die disziplinarische Bestra- fung, anstatt der ki·iminellen, bedeutet nicl1t eine Verande1·ung des rechtlichen Gesichtspunktes (MStGO Art. 160, Abs. 2) und liann daher erfolgen, ohne daU der Angelilagte zuvor besonders darauf hingelviesen 1vorden ware (Erw. B). - Die allgemeinen Bestim- mungen des MStG .sind auf das Disziplinarst1 1afrecht nicht anwend- bar. Bei Zusammentreffen eines krimine]l strafbaren Vergehens mit einem Disziplinarfehler liann lieine Gesamtstrafe nacl1 MStG Art. 49 ausgesprochen \Verden; der Disziplinai·fehler ist bei Be- messung de1· kriminellen St1 1afe nach l\tiStG Art. 44 zu berüclisich- tigen (Erw. C). Notion du «local fermé» (art. 152 CPM) (cons" A). - Le prévenu contre lequel le tribunal prononce une peine disciplinaire n'est pas condamné au sens de l'art. 160 OJl\1; cette mesure sup- pose au contraire son acquittement. li n'y a pas modifieation du
No. 16 - 46- point de vue juridifJUe (art. 160, al. 2 OJM) du fait fJUe le prévenu n'est pas frappé pénalement mais puni disciplinairement; il n'est pas nécessaire, par conséquent, pour qu'il puisse être puni disci- plinairement, fJUe le prévenu ait été préalablement rendu attentif à cette possibilité (cons. B). - Les dispositions générales du CPl\1 ne sont pas applicables aux fautes de discipline. En cas de concours d'un acte pénalement punissable et d'une faute de discipline, une peine g lo bale ne peut être prononcée confo1·mément à l'art. 49 CPM; on tiendra compte de la faute de discipline pour fixer la peine dans les conditions prévues à l'art. 44 CPM (cons. C). Nozione dello spazio interno di una casa previsto dall'art. 152 CPl\11 (Cons. A). -La pronuncia di una pena disciplinare da pa1·te del Tribunale non e una condanna a' sensi dell'art. 160 OGl\1; essa presuppone anzi una assoluzione. L'applicazione di una pena disci- plinare, invece di una condanna, non 'costituisce modificazione dello s ta to giuridico dell'affare (ar t. 160/2 de lia O G M) e puõ quindi farsi senza preventivo avvertimento al prevenuto (Cons. B). - Le dispo- sizioni generali del CPM non sono applicabili al diritto disciplinai·e. In caso di concorrenza di un delitto con una mancanza di disci- plina non si puõ applicare una pena globale a norma dell'art. 49 CPM. Si deve, nella commisurazione della pena del delitto, tener conto della mancanza disciplinare, come prevede l'art. 44 (Cons. C). A. In erster Linie ist die Stichhaltigkeit des ersten Beschwerde- punktes, falsche Auslegung des Art. 152 MStG durch das Divisionsgericht, zu prüfen. Die Beschwerde rügt die Verletzung dieses Artikels nach zwei Richtungen; in beider Hinsicht ist si e unhaltbar.
l. Der Begriff des > enthãlt nicht das Merkmal einer Abgeschlossenheit, die nur durch Gewalt durchbrochen werden konnte. Es geht dies daraus hervor, dail auch Plãtze, Hofe, Gãrten und Werkplãtze, die gewohnlich nicht verschlossen sind, Ort eines Hausfriedensbruches sein konnen. Ein abgeschlossener Raum ist ein durch seine bauliche Ausgestaltung individualisierter Raum eines Gebãudes. Überdies ist der Umstand, dail ein defektes Schlofl durch Schnüre ersetzt wird, genügend, um einen Raum nicht nur in rechtlicher Hinsicht als einen >, sondern als einen > zu charakterisieren un d di e Voraussetzungen für einen > zu schaffen.
- 47 No. 16 B. Es ist weiter zu untersuchen:
l. Ob das Divisionsgericht den F. wegen Verletzung der militãrischen Zucht und Ordnung nach MStG verurteilen konnte, und
2. Wenn ja, ob di.es geschehen konnte, obwohl dieser Artikel weder in der Anklageschrift erwãhnt, noch in der Hauptverhandlung, abgesehen vou der Urteilsverkündung, davon die Rede war. Was den ersten Punkt anbelangt, so ist er, im Gegensatz zur Auf- fassung des Verteidigers und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Auditors und Oberauditors durch Art 160a MStGO im Sinne des Urteils des Divisionsgerichts entschieden~ Dieser Artikel sagt ausdrück- lich, daB die Disziplinarstrafkompetenzen der Militãrgerichte nicht auf die Fãlle beschrãnkt sin d, wo die Strafbestimmungen des Militãrstrafrechts (Art. 1-179) eine Alternative zwischen schweren (kriminellen) und leich- ten (disziplinarischen) Fãllen eines Deliktes kennen, sondern daB auch sonst (pour d'autres motifs, per altri motivi) eine Tat als blo13er Diszi- plinarfehler vom Militãrgericht behandelt werden kann. Das ist in con- creto geschehen; di e Tatbestãnde des N otzuchtversuches, Hausfriedens- bruches und eventuell der Nõtigung zu einer unzüchtigen Handlung wurden - vom Fall S. abgesehen - als nicht erfüllt betrachtet, deshalb erfolgte Freisprechung von diesen Anklagen, aber die Gesamtheit der nach Ansicht des Gerichts erwiesenen Tatsachen wurde von ihm als eine Verletzung des Art. 180 MStG betrachtet. Man kõnnte sich allerdings fragen, ob das Gericht nicht eine Ge- setzesverletzung begangen hat, indem es für die disziplinarische Bestra- Í1J.ng Tatsachen in Berücksichtigung gezogen hat, welche der Anklage nicht zugrunde lagen (Verhalten zur O. und G.). Nun bilden aber jeden- falls die vom Auditor angerufenen Tatsachen die Hauptgrundlage für die Annahme eines Vergehens gegen die militãrische Zucht uud Ordnung. Zweifellos ist das Gericht befugt gewesen, andere konnexe, aus der Haupt- verhandlung hervorgehende Umstãnde bei der Würdigung der übrigen Tatbestãnde zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich des zweiten Punktes liegt eine Verletzung des Gesetzes nicht vor. Eine gewisse Schwierigkeit ergibt sich hier allerdings daraus, daB bei Einfügung des neuen Artikels 160a in die MStGO,eine ausdrückliche Anpassung des alten Artikels 160 an die neue Vorschrift nicht erfolgt ist. Vor der Revision der MStGO konnte das Militãrgericht nur verurteilen oder freisprechen, bzw. bei Freispruch den Angeklagten zur disziplinarischen Bestrafung an die militãrischen Vorgesetzten über- weisen. J etzt aber kann das Militãrgericht sowohl kriminelle wie diszi- plinarische Strafen aussprechen. Art. 160 MStGO sagt, dal3 eine > auf Grrind anderer als der in der Anklage angerufenen Strafbestimmungen nur nach beson- derem Hinweis darauf erfolgen dürfe. E in solcher ·Hinweis ist nicht erfolgt. Das war aber au eh ni eh t erforderlich, weil durch di e V erhãngung einer
No. 16 - 48- Disziplinarstrafe k ei ne > i m Sinne des Art. 160 MStGO stattfindet. Die Art. 160a und 161 B., Ziffer 3 MStGO behandeln die Verhãngung einer Disziplinarstrafe ausdrücklich als Komplement einer F:reisprechung. Würde das Gericht auch im Falle S. den Tatbestand des Hausfriedensbruches nicht als erfüllt angesehen haben, so hãtte dás Urteil des Divisionsgerichts totaliter auf Freispruch gelautet, und das Ge- richt hãtte sich mit der Verhãngung einer Disziplinarstrafe begnügt. Ein Urteil, das n ur auf eine Disziplinarstrafe la u tet, ist keine Verurteilung. Das ergibt sich auch aus der Terminologie des Art. 160a MStGO; es wird zu einer Disziplinarstrafe nicht >, sondern eine Disziplinar- strafe wird > oder >. Diese Lõsung entspricht auch den praktischen Bedürfnissen und ist nicht unbillig, weil es sich nur darum handeln kann, eine ihrem Wesen nach leichtere Bestrafung an Stelle der auf Grund der Anklage mõglichen un d normalen, d. h. kriminellen treten zu lassen. Sicher ist, dal3 die d em Angeklagten in Art. 160 gebotenen Garantien auf die früher nicht vor- handene Mõglichkeit der disziplinarischen Bestrafung durch das ·Gericht nicht passen. Da nãmlich eine Strafe auf Grund des Art. 180 MStG durch die militãrischen Vorgesetzten hãtte erfolgen kõnnen, von vorne- herein un d unabhãngig von d en in d er MStGO vorgesehenen justizmãf.ligen Garantien, und da, schon vor der Revision der MStGO, das Gericht ohne Rücksicht auf Art. 160 die Überweisung zur disziplinarischen Bestrafung verfügen konnte, so wird durch Anwendung des Art. 160a, unabhãngig von Art. 160, die Lage des Angeklagten nicht verschlechtert. Einer solchen vorzubeugen, ist indessen der Zweck des Art. 160. Die hier an- genommene Interpretation ist also nicht contra rationem legis. Vielmehr ist in jeder auf kriminelle Bestrafung lautenden Anklage die Mõglichkeit blo13 disziplinarischer Bestrafung stillschweigend mitenthalten, sofern sich di e T at als ein > qualifiziert o d er Art. 180 MStG an- wendbar ist. E ine > im Sinne des Art. 160 MStGO tritt nicht ein. Wenn somit Art. 160 nicht zur Anwendung kommt, erhebt sich auch die auf Art. 188, Absatz 2 MStGO bezügliche Frage wegen formeller Zulãssigkeit dieses Teiles des Kassationsbegehrens nicht. Es bestünden übrigens grol3e Bedenken gegen die Anwendung von Art. 188, Absatz 2 auf rechtliche Gesichtspunkte, die erst aus dem Urteil ersichtlich sind (vgl. Entscheidungen des Militãrkassationsgerichts l 915-1925 N r. 121 und dort Zitierte) .. C. Obgleich ein stichhaltiger Kassationsgrund ni eh t angerufen worden ist, so i.st doch darauf hinzuweisen, dal3 der Urteilsbegründung des Divisionsgerichts nicht in allen Teilen zugestimmt werden kann. Das Divisionsgericht hat übersehen, da13 die Allgemeinen Bestimmungen des "_Militãrstrafrechts (1. Teil des I. Buches MStG) nicht Anwendung finden kõnnen auf das Disziplinarstrafrecht (II. Buch). Deshalb hãtte