Erwägungen (4 Absätze)
E. 41 No. 15 E. Das Divisionsgericht 3 hat den G. wegen Fãlschung eines dienst- lichen Aktenstückes, MStCr Art.-78, verurteilt. Die Subsumtion der Handlungen des G. unter diesen Artikel wird in der Kassationsschrift bemãngelt, ohne da13 aber daraus der selbstãndige Kassationsgrund des Art. 188, Ziff. l MStGO (Verletzung des Strafgesetzes) abgeleitet würde. Aus diesem Grunde bedarf dieser Punkt keiner nãheren Erõrterung. Immerhin kann gesagt werden, da13 die Ausführungen im Kassations- begehren fehl gehen. Sobald nãmlich feststeht, da13 die Pflicht des G. zur richtigen Ausfüllung des Standblattes eine dienstliche war, so folgt daraus, da(3 das von ihm benutzte Standblatt ein Aktenstück ist, <<das dienstliche Bedeutung hat}>, Art. 78 MStG. Da13 aber das Standblatt grundsãtzlich nicht unter die Begriffsbestimmung des Art. 78 fãllt, kann unmõglich behauptet werden. (4. Mãrz 1929, Gygi e. D. G. 3.) 15. Interpretation von MStG Art. 78 (Fãlschung dienstlicller Alíten- stücke). - Ausdehnende Interpretation im Strafrecht? (Erlv. A). - Fãlschung von Standblãttern nach altem u11d neuem MStG .(Erlv. B). - Unter Fãlschen und Verfãlschen eines Aktenstückes, das dienstliche Bedeutung hat (1\IStG Art. 78) ist auch die Falsch- beurlíundung zu verstehen (Erlv. C). -Bei Divergenzen Zlvischen der deutscllen, franzosiscllen und italienischen Fassung des MStG ist auf denjenigen der d1·ei Texte abzustellen, der die am meisten befriedigende Lõsung e1·gibt (Erlv. D). Interp1·étation de l'a1·t. 78 CPl\1. Faux dans les documents de service. - Interprétation extensive en droit pénal (cons. A)? Falsification d'une feuille de stand au 1;ega1·d de l'ancien et du nouveau droit (cons. B). - l]ne fausse constatation dans un document ayant trait au service constitue aussi une contrefaçon ou une falsification au sens de l'art. 78 CPM (cons. C). - En cas de divergence entre les textes allemand, français et italien du CPM, il faut donne1· la p1·éférence à celui des trois textes qui permet d'aboutir à la solution la p l us satisfaisante (cons. D). Inte1·pretazione dell'art. 78 CPM (Falsità in documenti di ser- vizio). - 11 principio che in materia pena le no n sia ammissibile una interpretazione estensiva della legge non e piu oggi molto adottato dalla dottrina e dalla giurisprudenza (Cons. A). - Falsificazione
No. 15
E. 42 d'un ioglio di stand secondo il vecchio e secondo il nuovo diritto (Cons. B). - Una documentazione ialsa di un atto importante per il servizio costituisce un a contrafiazion e o d alterazione p revista dal- l'art. 78 del CPl\1 (Cons. C). - In caso di divergenza tra i testi tedesco, francese, ed italiano del CPM bisogna applicare quello che consente una soluzione piu soddisfacente (Cotls. D). A. Umstritten ist die Tragweite der Worte in Art. 78, Ziffer 1 - un d au eh in Art. 172, Ziffer 1 - des MStG: <<W er ein Aktenstück .... fiilschi>>. Nach dem Urteil der Vorinstanz würde es eine unzulãssige aus- dehnende Interpretation bedeuten, d en Ausdruck <<fãlschen >> au eh auf die Herstellung einer der Form nach korrekten, aber in ihrem Inhalt unwahren Urkunde zu beziehen. Dabei hat sich insbesondere der Ver- teidiger zu der Anschauung bekannt, eine extensive Interpretation sei im Strafrecht überhaupt unzulãssig. Grundsãtzlich ist dagegen zu be- merken, daB dieser früher viel vertretene Satz von der neuern Doktrin und Praxis mehr und mehr aufgegeben worden ist. Strafrechtlich unzu- lãssig ist es allerdings, auf dem Wege der Analogie neue, im Gesetz nicht vorgesehene Deliktstatbestãnde z u schaffen o d er e ine V erschãrfung ge- setzlicher Tatbestãnde und Strafen vorzunehmen. Erlaubt, ja pflicht- gemãB ist es dagegen, aus einem Gesetzessatz alles das herauszuholen, was nach Wortlaut und Sinn in ihm liegt. Im Strafrecht gelten diese Auslegungsregeln genau ebenso wie in jedem andern Rechtsteil. Nament- lich auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts bestãtigt diese Anschauung. Hãufig hat es z. B. die ausdehnende Auslegung des straf- rechtlichen Begriffs <<Erregung õffentlichen Ârgernisses >> gebilligt (BGE 19, S. 114; 31 I, S. 13; 33 I, S. 308). In der Entscheidung 46 I, S. 216 anerkennt es di e Zulãssigkeit <<Weitester Auslegung >> un d setzt nu r d er analogen Gesetzesanwendung eine Grenze. In der BGE 44 I, Nr. 31 er- klãrt es sogar, der Richter sei auch auf dem Gebiete des Strafrechts <<ni eh t auf di e Würdigung des Wortlautes d er Vorschrift beschrãnkt >>, er dürfe über einen dem unverkennbaren Sinn nicht võllig entsprechenden Wortlaut hinaus auf diesen Sinn selbst abstellen, nur zu eigentlichen Analogieschlüssen dürfe er nicht fortschreiten (S. 213); zur ganzen Frage vgl. noch H ajter: Lehrbuch des Schw. StR., Allg. Teil, S. 12ff. B. Bevor auf solcher Grundlage an die Würdigung des vorliegenden Falles herangetreten wird, ist ein Hinweis auf die bisherige militãrge- richtliche Rechtsprechung zur Frage der Strafbarkeit der Falschbeur- kundung geboten. Unter der Herrschaft des alten Gesetzes wurden falsche Eintragungen auf Standblãtter als einfacher Betrug nach Art. 153 MStGB behandelt. Eine Urkundenfãlschung, die unter dem Ge- sichtspunkte des qualifizierten Betruges (Art. 155, li t. a) hãtte in Betracht kommen k,õnnen~ nahrn man nicht an, weil das Gesetz n ur von d er N a eh-
-
E. 43 No. 15 ahmung und der Verfiilschung von Urkunden sprach. Bei diesem Wort- laut ist der Entscheid des MKG vom 28. Februar 1925 (Sammlung Nr. 144) begreiflich, da13 die Falschbeurkundung, die sog. Lugurkunde, von den Fãlschungsbestimmungen nicht erfa13t werde. Für das neue Recht hat jedoch diese auf das alte Gesetz gestützte Praxis jede Bedeu- tung verloren. Nach zwei Richtungen haben sich die Verhãltnisse geãn- dert: Von Betrug kann bei einer Standblattfãlschung von vornherein nicht mehr die Rede sei, weil Art. 136 des neuen Gesetzes den Betrug als reines Vermogensdelikt behandelt. Anderseits enthalten jetzt die A.rt. 78 und 172-176 ein ganz neues System von Bestimmungen gegen Urkundendelikte, und die Frage, ob und wann eine Falschbeurkundung strafbar sei, muf3 neu geprüft werden. In Anwendung des neuen Rechtes hat das Divisionsgericht 6 B mit Urteil vom 7. Mai 1929 in Sachen K. und J. entschieden, da13 die Falsch- beurkundung in einem Standblatt als Fãlschung im Sinne des Art. 78 aufzufassen ist. Im Urteil in Sachen Gygi vom 4. Mãrz 19291 hat ferner das Kassationsgericht fe'3tgestellt, daf3 das Standblatt jedenfalls ein Akten- stück von dienstlicher Bedeutung ist. lm übrigen ist der in diesem Ent- scheid beurteilte Sachverhalt - auf den spãter noch hingewiesen werden soll - nicht als eigentliche Falschbeurkundung zu betrachten, so da13 daraus Schlüsse für die Beurteilung des Falles Senn nicht gezogen werden kõnnen. C. Der Art. 78 sieht, abgesehen von der Unterdrückung und der Beseitigung, was hier nicht weiter interessiert, das Fiilschen und das Verfiilschen von Aktenstücken mit dienstlicher Bedeutung vor. Der Tatbestand des Art. 78 schliellt sich damit in seiner Fassung an den all- gemeinern Tatbestand der Urkundenfãlschung in Art. 172 an, der seiner- seits wieder den Art. 217 des bürgerlichen StG-Entwurfes zum Vorbild hat. Trotz dieser Zusammenhãnge darf aber die Verschiedenheit der systematischen Stellung der Art. 78 und 172 nicht aui3er acht gelassen werden. Art. 78 ist unter die Dienstverletzungen eingereiht worden, wãhrend Art. 172 ein reines Urkundendelikt betrifft. Die Auslegung, die das Militãrkassationsgericht dem Art. 78 gibt, kann deshalb seine Stel- lungnahme zu Art. 172 nicht prãjudizieren. D em Art. 78 unterstehen si eh er folgende Fãlle:
a) Der Tãter stellt unbefugter Weise ein Standblatt her oder er füllt z. B. ein Standblatt aus für eine Person, die gar nicht geschossen hat. Gleich liegt der Fali, wenn in ein Standblatt einzelne Schüsse auf- genommen werden, die der Schütze gar nicht abgegeben hat (Fall Gygi). Es hande.lt sich um typische Fãlschungen, um eine fãlschliche Anferti- gung eines Aktenstückes.
b) Der Tãter verãndert einen richtigen Eintrag im Standblatt - der Fali der Verfãlschung. - - 4 Open No. 14,
No. 15 -
E. 44 Dagegen ist zunãchst ni eh t zweifelsfrei, o b d er Ausdruck <<fãlschen >>
auch de n Fali trifft, da der Tãter, d er befugterweise für einen Schief3en-
den ein Standblatt führt, falsche Eintragungen vornimmt, also eine sog.
Falschbeurkundung sich zu schulden kommen lãilt. Vergleicht man
diesen Fall mit den oben gekennzeichneten Handlungen, so ergibt sich
zunãchst sicher, dail er in gleicher Weise strafwürdig erscheint. Eine
an dere Überlegung würde merkwürdige Konsequenzen erge.ben: Wer
z. B. einen bereits erfolgten Eintrag ausradiert und · durch eine falsche
Zahl ersetzt, wãre strafbar, wãhrend der Tãter, der von vornherein eine
falsche Eintragung vornimmt, straflos ausgehen würde. Das kann aber
nicht der vernünftige Sinn des Gesetzes sein. Die Frage entsteht, ob
ni eh t au eh bei dieser Sachlage vom <<Fãlschen >> des Aktenstückes ge-
sprochen werden kann. Hãlt man sich an den allgemeinen Sprachge-
brauch, so steht dem kaum etwas entgegen. D er Laie wird auch in diesem
Fali erklãren, der Tãter habe das Standblatt gefãlscht. Wenn der Jurist
zunãchst anders zu überlegen geneigt ist, so hãngt das damit zusammen,
daB er, im Banne der bisherigen Doktrin und Gesetzesfassung, unter der
Urkundenfãlschung n ur di e Nachahmung, di e fãlschliche Anfertigung einer
Urkunde verstanden hat. Der im neuen Recht verwendete Ausdruck
<<fãlschen>> hat aber einen weitern Sinn. Er muil auch die falsche Dar-
stellung von Tatsachen, soweit sie gemãB Art. 78 dienstliche Bedeutung
haben, umfassen. In der bürgerlichen Rechtsprechung hat z. B. auch das
zürcherische Obergericht erklãrt, unter den Wortsinn des Ausdrucks
<<falsch>> gehore nicht nur die Unechtheit einer Urkunde zufolge man-
gelnder Legitimation des Ausstellers, sondern auch die Unrichtigkeit
der verurkundeten Tatsachen. Infolgedessen wurde der Benützer einer
sog. Lugurkunde, die formell in Ordnung war, bestraft; SJZ 17, S. 344f.,
Nr. 263 und Bl. f. zürch. Rspr., 20, Nr. 94.
D. Die Abklãrung der Tragweite des Art. 78 erfordert aber noch
eine Untersuchung nach zwei weitern Richtúngen.
Im AnschluB an Art. 219 des bürgerlichen StGE stellt Art. 173 die
Erschleichung einer falschen Beurkundung, die durch Tãuschung eines
Vorgesetzten, eines Beamten oder einer andern Person offentlichen Glau-
bens bewirkt wird, unter Strafe. Das ist der Fali der sog. intellektuellen
Falschbeurkundung. Wenn sie, nach ausdrücklicher Norm, strafbar ist,
so ware es gegen allen Sinn des Gesetzes, einen Tãter, der, ohne Vorge-
setzter oder Beamter zu sein, selbst zur Beurkundung einer rechtlich er-
heblichen Tatsache befugt ist, straflos zu lassen, wenn er die Lugurkunde
sel b s t erstellt. E s wãre ganz unlogisch, de n intellektuellen- indirekten-
Tãter zu bestrafen, d en direkten Tãter dagegen unbehelligt zú Iassen. Auch
unter diesem Gesichtspunkt muB daher der Ausdruck <<fãlschen>> in Art. 78
und 172 des MStG den Tãter einer Falschbeurkundung mitumfassen.
N ur in e in er Hinsicht gibt d i e h i er vertretene Auslegung des Art. 78
z u Bedenken Anlai3! Im. franzosischen Te x t des Gesetzes sin d di e Aus-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 41- No. 15 E. Das Divisionsgericht 3 hat den G. wegen Fãlschung eines dienst- lichen Aktenstückes, MStCr Art.-78, verurteilt. Die Subsumtion der Handlungen des G. unter diesen Artikel wird in der Kassationsschrift bemãngelt, ohne da13 aber daraus der selbstãndige Kassationsgrund des Art. 188, Ziff. l MStGO (Verletzung des Strafgesetzes) abgeleitet würde. Aus diesem Grunde bedarf dieser Punkt keiner nãheren Erõrterung. Immerhin kann gesagt werden, da13 die Ausführungen im Kassations- begehren fehl gehen. Sobald nãmlich feststeht, da13 die Pflicht des G. zur richtigen Ausfüllung des Standblattes eine dienstliche war, so folgt daraus, da(3 das von ihm benutzte Standblatt ein Aktenstück ist,, Art. 78 MStG. Da13 aber das Standblatt grundsãtzlich nicht unter die Begriffsbestimmung des Art. 78 fãllt, kann unmõglich behauptet werden. (4. Mãrz 1929, Gygi e. D. G. 3.) 15. Interpretation von MStG Art. 78 (Fãlschung dienstlicller Alíten- stücke). - Ausdehnende Interpretation im Strafrecht? (Erlv. A). - Fãlschung von Standblãttern nach altem u11d neuem MStG .(Erlv. B). - Unter Fãlschen und Verfãlschen eines Aktenstückes, das dienstliche Bedeutung hat (1\IStG Art. 78) ist auch die Falsch- beurlíundung zu verstehen (Erlv. C). -Bei Divergenzen Zlvischen der deutscllen, franzosiscllen und italienischen Fassung des MStG ist auf denjenigen der d1·ei Texte abzustellen, der die am meisten befriedigende Lõsung e1·gibt (Erlv. D). Interp1·étation de l'a1·t. 78 CPl\1. Faux dans les documents de service. - Interprétation extensive en droit pénal (cons. A)? Falsification d'une feuille de stand au 1;ega1·d de l'ancien et du nouveau droit (cons. B). - l]ne fausse constatation dans un document ayant trait au service constitue aussi une contrefaçon ou une falsification au sens de l'art. 78 CPM (cons. C). - En cas de divergence entre les textes allemand, français et italien du CPM, il faut donne1· la p1·éférence à celui des trois textes qui permet d'aboutir à la solution la p l us satisfaisante (cons. D). Inte1·pretazione dell'art. 78 CPM (Falsità in documenti di ser- vizio). - 11 principio che in materia pena le no n sia ammissibile una interpretazione estensiva della legge non e piu oggi molto adottato dalla dottrina e dalla giurisprudenza (Cons. A). - Falsificazione
No. 15 42- d'un ioglio di stand secondo il vecchio e secondo il nuovo diritto (Cons. B). - Una documentazione ialsa di un atto importante per il servizio costituisce un a contrafiazion e o d alterazione p revista dal- l'art. 78 del CPl\1 (Cons. C). - In caso di divergenza tra i testi tedesco, francese, ed italiano del CPM bisogna applicare quello che consente una soluzione piu soddisfacente (Cotls. D). A. Umstritten ist die Tragweite der Worte in Art. 78, Ziffer 1 - un d au eh in Art. 172, Ziffer 1 - des MStG: >. Nach dem Urteil der Vorinstanz würde es eine unzulãssige aus- dehnende Interpretation bedeuten, d en Ausdruck > au eh auf die Herstellung einer der Form nach korrekten, aber in ihrem Inhalt unwahren Urkunde zu beziehen. Dabei hat sich insbesondere der Ver- teidiger zu der Anschauung bekannt, eine extensive Interpretation sei im Strafrecht überhaupt unzulãssig. Grundsãtzlich ist dagegen zu be- merken, daB dieser früher viel vertretene Satz von der neuern Doktrin und Praxis mehr und mehr aufgegeben worden ist. Strafrechtlich unzu- lãssig ist es allerdings, auf dem Wege der Analogie neue, im Gesetz nicht vorgesehene Deliktstatbestãnde z u schaffen o d er e ine V erschãrfung ge- setzlicher Tatbestãnde und Strafen vorzunehmen. Erlaubt, ja pflicht- gemãB ist es dagegen, aus einem Gesetzessatz alles das herauszuholen, was nach Wortlaut und Sinn in ihm liegt. Im Strafrecht gelten diese Auslegungsregeln genau ebenso wie in jedem andern Rechtsteil. Nament- lich auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts bestãtigt diese Anschauung. Hãufig hat es z. B. die ausdehnende Auslegung des straf- rechtlichen Begriffs > gebilligt (BGE 19, S. 114; 31 I, S. 13; 33 I, S. 308). In der Entscheidung 46 I, S. 216 anerkennt es di e Zulãssigkeit > un d setzt nu r d er analogen Gesetzesanwendung eine Grenze. In der BGE 44 I, Nr. 31 er- klãrt es sogar, der Richter sei auch auf dem Gebiete des Strafrechts >, er dürfe über einen dem unverkennbaren Sinn nicht võllig entsprechenden Wortlaut hinaus auf diesen Sinn selbst abstellen, nur zu eigentlichen Analogieschlüssen dürfe er nicht fortschreiten (S. 213); zur ganzen Frage vgl. noch H ajter: Lehrbuch des Schw. StR., Allg. Teil, S. 12ff. B. Bevor auf solcher Grundlage an die Würdigung des vorliegenden Falles herangetreten wird, ist ein Hinweis auf die bisherige militãrge- richtliche Rechtsprechung zur Frage der Strafbarkeit der Falschbeur- kundung geboten. Unter der Herrschaft des alten Gesetzes wurden falsche Eintragungen auf Standblãtter als einfacher Betrug nach Art. 153 MStGB behandelt. Eine Urkundenfãlschung, die unter dem Ge- sichtspunkte des qualifizierten Betruges (Art. 155, li t. a) hãtte in Betracht kommen k,õnnen~ nahrn man nicht an, weil das Gesetz n ur von d er N a eh-
- 43- No. 15 ahmung und der Verfiilschung von Urkunden sprach. Bei diesem Wort- laut ist der Entscheid des MKG vom 28. Februar 1925 (Sammlung Nr. 144) begreiflich, da13 die Falschbeurkundung, die sog. Lugurkunde, von den Fãlschungsbestimmungen nicht erfa13t werde. Für das neue Recht hat jedoch diese auf das alte Gesetz gestützte Praxis jede Bedeu- tung verloren. Nach zwei Richtungen haben sich die Verhãltnisse geãn- dert: Von Betrug kann bei einer Standblattfãlschung von vornherein nicht mehr die Rede sei, weil Art. 136 des neuen Gesetzes den Betrug als reines Vermogensdelikt behandelt. Anderseits enthalten jetzt die A.rt. 78 und 172-176 ein ganz neues System von Bestimmungen gegen Urkundendelikte, und die Frage, ob und wann eine Falschbeurkundung strafbar sei, muf3 neu geprüft werden. In Anwendung des neuen Rechtes hat das Divisionsgericht 6 B mit Urteil vom 7. Mai 1929 in Sachen K. und J. entschieden, da13 die Falsch- beurkundung in einem Standblatt als Fãlschung im Sinne des Art. 78 aufzufassen ist. Im Urteil in Sachen Gygi vom 4. Mãrz 19291 hat ferner das Kassationsgericht fe'3tgestellt, daf3 das Standblatt jedenfalls ein Akten- stück von dienstlicher Bedeutung ist. lm übrigen ist der in diesem Ent- scheid beurteilte Sachverhalt - auf den spãter noch hingewiesen werden soll - nicht als eigentliche Falschbeurkundung zu betrachten, so da13 daraus Schlüsse für die Beurteilung des Falles Senn nicht gezogen werden kõnnen. C. Der Art. 78 sieht, abgesehen von der Unterdrückung und der Beseitigung, was hier nicht weiter interessiert, das Fiilschen und das Verfiilschen von Aktenstücken mit dienstlicher Bedeutung vor. Der Tatbestand des Art. 78 schliellt sich damit in seiner Fassung an den all- gemeinern Tatbestand der Urkundenfãlschung in Art. 172 an, der seiner- seits wieder den Art. 217 des bürgerlichen StG-Entwurfes zum Vorbild hat. Trotz dieser Zusammenhãnge darf aber die Verschiedenheit der systematischen Stellung der Art. 78 und 172 nicht aui3er acht gelassen werden. Art. 78 ist unter die Dienstverletzungen eingereiht worden, wãhrend Art. 172 ein reines Urkundendelikt betrifft. Die Auslegung, die das Militãrkassationsgericht dem Art. 78 gibt, kann deshalb seine Stel- lungnahme zu Art. 172 nicht prãjudizieren. D em Art. 78 unterstehen si eh er folgende Fãlle:
a) Der Tãter stellt unbefugter Weise ein Standblatt her oder er füllt z. B. ein Standblatt aus für eine Person, die gar nicht geschossen hat. Gleich liegt der Fali, wenn in ein Standblatt einzelne Schüsse auf- genommen werden, die der Schütze gar nicht abgegeben hat (Fall Gygi). Es hande.lt sich um typische Fãlschungen, um eine fãlschliche Anferti- gung eines Aktenstückes.
b) Der Tãter verãndert einen richtigen Eintrag im Standblatt - der Fali der Verfãlschung. - - 4 Open No. 14,
No. 15 - 44- Dagegen ist zunãchst ni eh t zweifelsfrei, o b d er Ausdruck > auch de n Fali trifft, da der Tãter, d er befugterweise für einen Schief3en- den ein Standblatt führt, falsche Eintragungen vornimmt, also eine sog. Falschbeurkundung sich zu schulden kommen lãilt. Vergleicht man diesen Fall mit den oben gekennzeichneten Handlungen, so ergibt sich zunãchst sicher, dail er in gleicher Weise strafwürdig erscheint. Eine an dere Überlegung würde merkwürdige Konsequenzen erge.ben: Wer
z. B. einen bereits erfolgten Eintrag ausradiert und · durch eine falsche Zahl ersetzt, wãre strafbar, wãhrend der Tãter, der von vornherein eine falsche Eintragung vornimmt, straflos ausgehen würde. Das kann aber nicht der vernünftige Sinn des Gesetzes sein. Die Frage entsteht, ob ni eh t au eh bei dieser Sachlage vom > des Aktenstückes ge- sprochen werden kann. Hãlt man sich an den allgemeinen Sprachge- brauch, so steht dem kaum etwas entgegen. D er Laie wird auch in diesem Fali erklãren, der Tãter habe das Standblatt gefãlscht. Wenn der Jurist zunãchst anders zu überlegen geneigt ist, so hãngt das damit zusammen, daB er, im Banne der bisherigen Doktrin und Gesetzesfassung, unter der Urkundenfãlschung n ur di e Nachahmung, di e fãlschliche Anfertigung einer Urkunde verstanden hat. Der im neuen Recht verwendete Ausdruck > hat aber einen weitern Sinn. Er muil auch die falsche Dar- stellung von Tatsachen, soweit sie gemãB Art. 78 dienstliche Bedeutung haben, umfassen. In der bürgerlichen Rechtsprechung hat z. B. auch das zürcherische Obergericht erklãrt, unter den Wortsinn des Ausdrucks > gehore nicht nur die Unechtheit einer Urkunde zufolge man- gelnder Legitimation des Ausstellers, sondern auch die Unrichtigkeit der verurkundeten Tatsachen. Infolgedessen wurde der Benützer einer sog. Lugurkunde, die formell in Ordnung war, bestraft; SJZ 17, S. 344f., Nr. 263 und Bl. f. zürch. Rspr., 20, Nr. 94. D. Die Abklãrung der Tragweite des Art. 78 erfordert aber noch eine Untersuchung nach zwei weitern Richtúngen. Im AnschluB an Art. 219 des bürgerlichen StGE stellt Art. 173 die Erschleichung einer falschen Beurkundung, die durch Tãuschung eines Vorgesetzten, eines Beamten oder einer andern Person offentlichen Glau- bens bewirkt wird, unter Strafe. Das ist der Fali der sog. intellektuellen Falschbeurkundung. Wenn sie, nach ausdrücklicher Norm, strafbar ist, so ware es gegen allen Sinn des Gesetzes, einen Tãter, der, ohne Vorge- setzter oder Beamter zu sein, selbst zur Beurkundung einer rechtlich er- heblichen Tatsache befugt ist, straflos zu lassen, wenn er die Lugurkunde sel b s t erstellt. E s wãre ganz unlogisch, de n intellektuellen- indirekten- Tãter zu bestrafen, d en direkten Tãter dagegen unbehelligt zú Iassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt muB daher der Ausdruck > in Art. 78 und 172 des MStG den Tãter einer Falschbeurkundung mitumfassen. N ur in e in er Hinsicht gibt d i e h i er vertretene Auslegung des Art. 78 z u Bedenken Anlai3! Im. franzosischen Te x t des Gesetzes sin d di e Aus-