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MKGE 2 Nr. 14

MKGE 2 Nr. 14

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 36 worden. Das Gesuch verweist nur auf die Art. 228ff. des MStG, also auf die Bestimmungen über das Rehabilitationsverfahren. Die Art der begehrten Rehabilitation wird nicht genannt. Formell ist also das Gesuch unzureichend. Kiar ist, dail allein die Lõschung des Urteils im Strafregister in Frage kommen kann, und dall der Gesuchsteller daran denkt, lã13t sich daraus schliel3en, dail er schreibt, die Strafe sei ihm schon sehr hinderlich gewesen. Offenbar bezweckt er also eine Rehabilitation in dem Sinne, dail die Strafe nicht mehr bekannt- gegeben \Verden soll, was nur durch ihre Lõschung im Strafregister gemã13 Art. 59 MStG zu erreichen ist. Das Kassationsgericht kann also darüber hinweggehen, daO im Gesuch nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wird.

b) Art. 59 MStG verlangt ein Gesuch des Verurteilten. Es fragt si eh, ob das Kassationsgericht auf ein Rehabilitationsgesuch des nicht aus- drücklich bevollmãchtigten Vaters des Verurteilten eintreten darf, wie es der Oberauditor als zulãssig erachtet. Im Begnadigungsverfahren hat sich wãhrend der Zeit des· letzten Aktivdienstes die Praxi.s entwickelt, dail das Gesuch auch von Angehõ- rigen angebracht werden kann, obwohl Art. 214, Abs. l MStGO ebenfalls nu r von einem Begnadigungsgesuch des V erurteilten spricht. Es erscheint konsequent, die gleiche Auffassung auch für das Re habilitationsverfahren gelten zu lassen, immerhin nur unter der Voraus- setzung, dail d er V erurteilte selbst mit d em von anderer Sei te gestellten Gesuch einverstanden sei, wie es hier nach der Begründung des Begehrens anzunehmen ist. Das Kassationsgericht kann also trotz den Formmãngeln auf das Gesuch eintreten. (20. Dez. 1928, Rehabilitationsgesuch G.) 14. SchieBwesen auller Dienst. - Fãlsel1ung eines Standblattes. - Zu den dienstlichen Pflichten (MStG Art. 2, Ziff. 4) bei Besor· gung des SchieBwesens au8er Dienst gehot·t nicht nur die Schiefl· tãtigkeit selbst, sondern auch die Ermittlung und Verarbeitung der Ergebnisse des SchieBens (Erw. B).-. Auch der dienstpflichtige, aber nicht schieJlpflichtige Prãsident eines Schützenvereins verletzt durch die Fãlschung eines Standblattes (in casu seines eigenen) dienst- liche Pflichten (Erw. C und D). - Ein Standblatt ist ein «Akten· stück, das dienstliche Bedeutung hat» (MStG Art. 78) (Erw. E). Tir hors du service. - Falsification d'une feuille de stand. - Les devoirs de service rela-tifs au tir hors du service comprennent

-

E. 37 No. 14 ce qui a trait non seulement au tir lui-même mais aussi à la déter- mination et à la récapitulation des résultats du tir (cons. B). - Le président d'une société de tir astreint au service f{Ui falsifie une feuille de stand (en l'espece la sienne) vio.Ie ses devoirs de service même s'il n'est p as lui-même astreint au tir hors du service (cons. C et D). - Une feuille de stand est un «document ayant trait au service» (art. 78 -CPM) (cons. E) • Esercizi di tiro fuori di servizio. - Falsificazione di un foglio di stand. - Tra i doveri di servizio relativi agli esercizi di tiro fuori di servizio (art. 2, N. 4 CPM) deve annoverarsi non solo l'esecuzione del tiro, ma anche la compilazione e comunicazione dei risultati (Cons. B). - 11 Presidente di una società di tiro, obbligato al ser- vizio militare, viola dei doveri di servizio falsificando un foglio di stand (in casu il proprio), anche se egli stesso non sia obbligato al tiro fuori di servizio (Cons. C e D). - Un foglio di stand e un atto che ha importanza per i1 servizio (art. 78 CPM) (Cons. E). B. Nach Art. 2, Ziff. 4 MStG unterstehen dem Militãrstrafrecht un d damit, g ema B Art. 218 MStG, au eh d er Militãrstrafgerichtsbarkeit: <<Dienstpflichtige au13erhalb des Dienstes mit Bezug 'auf ihre militãrische Stellung un d ihre dienstlichen Pflichten >>. Di ese Bestímmung trat mit Inkrafttreten des MStG an die Stelle des Art. l, Ziff. 5 MStGO, welcher der Militãrstrafgerichtsbarkeit und dem Militãrsfrafgesetze des Bundes unterwarf: <<militãrpflichtige Personen, auBerhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten>>. Die neue Fassung ist durch die Worte <<ihre militãrische Stellung>> gegenüber der früheren erweitert worden. Im vorliegenden Fali stehen aber nicht die <<militãrische Stel- lung>> sondern di e <<dienstlichen Pflichten >> des G. in Frage. Deshalb sind die Urteile, die das Militãrkassationsgericht über den Umfang der dienstlichen Pflichten beim Betrieb des Schiellwesens auf3er Dienst und damit über d en Bereich der Militãrgerichtsbarkeit, unter dem alten Recht gefãllt hat (Urteil Schmitt vom 14. Januar 1924 und Urteil Coppex vom

5. Juni 1925. Entscheidungen des Militãrkassationsgerichts 1915-1925 Nr. 140 und 149) auch unter dem neuen Recht mallgebend. Der Kassationsklãger geht fehl, wenn er behauptet, daB als dienst- liche Pflicht im Sinne des MStG bezüglich des auf3erdienstlichen SchieO- wesens nur die eigentliche Schief3tãtigkeit aufgefaBt werden kõnne, nicht aber die Pflichten hinsichtlich der Ermittlung und Verarbeitung der Er- gebnisse durch die Organe der SchieBvereine. In seiiiem Urteil in Sachen Schmitt hat das Militãrkassationsgericht in Erwãgungen, auf die hier v~rwies~n werd~n ~ann, ausgeführt, daJl die dienstliche Pflicht im Schie.O-

No.14

E. 38 -- wesen auBer Dienst nicht lediglich besteht in der personlichen Erfüllung der vorgeschriebenen Übungen, sondern auch eine richtig geführte Kon- . trolle umfa!3t. Insbesondere g eh t aus Art. 3 un d 1 O d er Vetordnung über das- SchieBwesen auBer Dienst vom 26. September 1913 l 28. Dezember 1923 hervor, daB ·zur Erfüllung der SchieBpflicht auch die Beobachtung der Vorschriften über den SchieBbetrieb gehort; einen wesentlichen Teil des SchieBbetriebes bildet aber die Aufnahme und Begla4bigung der SchieBleistungen, und zwar · nicht nur derjenigen der obligatorischen Übungen. Das Militãrkassationsgericht hat keinen AnlaB, von dem im Urteil Schmitt angenommenen Standpunkt abzugehen. Im vorliegenden Fali bezieht sich die Fãlschung auf eine Übung, hinsichtlich welcher eine militãrische Pflicht zur Komptabilitãt und zur Berichterstattung be- stand. Diese gehort aber zu den militãrstrafrechtlich geschützten Pflich- ten d er Mitglieder d er· Séhie,Bvereine. C. Der vorliegende Fall ist insofern vom Fali Schmitt verschieden, als G. zwar dienstpflichtig, aber, im Gegensatz zu Schmitt, nicht schieB- pflichtig ist. Als Dienstpflichtiger untersteht er au!3erdienstlich der Mi- litãrgerichtsbarkeit nur daJ;!n_, Wenn seine Verfehlungen Bezug haben auf seine dienstlichen Pflichten (Art. 2,- Ziff. 4 MStG). Nach der bisherigen Praxis des Militãrkassationsgerichts würde die Handlung des G. ohne Zweifel unter di e Militãrgerichtsbarkeit fali en, wenn sie von e in em schie13- pflichtigen Wehrmann begangen worden wãre. In Frage steht nur, ob sie der Militãrgerichtsbarkeit untersteht, trotzdem sie von dem nicht schieBpflichtigen G. vorgenommen wurde, mit andern Worten, ob G. mit der Fãlschung des Standblattes gegen die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten versto.Oen hat. Auch diese Frage ist zu bejahen. Die gesetzliche Grundlage des auBerdienstlichen SchieBwesens bilden die Art. 9, 124, 125 der Militãrorganisation. Art. 9 bestimmt, daB die Militãrdienstpflicht auBer der personlichen Leistung des Militãrdien- stes auch umfa13t <<die Pflicht zur Beobachtung der Vorschriften über das Kontrollwesen ... zu den vorgeschriebenen SchieBübungen und zur Be- folgung der für das Verhalten au13er Dienst überhaupt geltenden Vor- schriften>>. Art. 124 umschreibt den Kreis der Wehrmãnner, welche ver- pflichtet sind, <<jãhrlich an vorschriftsgemãB abzuhaltenden SchieB- übungen in SchieBvereinen teilzunehmen >>. Art. 125 sieht die Unter- stützung von SchieBübungen der Schie!3vereine durch den Bund vor, <<Ínsofern si e na eh militãrischer Vorschrift stattfinden >>. Di ese summari- schen Bestimmungen der Militãrorganisation bedurften zu ihrer prak- tischen Durchführung der nãheren Prãzisierung. Diese ist erfolgt durch die Verordnung über das Schie13wesen auBer Dienst vom 26. September 1913 l 28. Dezember 1923, durch das vom Eidgenossischen Militãrdepar- tement, gemã13 Art. 10 der Verordnung, aufgestellte Schie13programm und einige weitere Erlasse. Im besondern war die Festsetzung der Rechts- . stellung der Sc~iepv~reint: erford~rlic4. Die Militãrorganisation setzt il!

-. 39 - .. ·No.-14 Art. 124 die Schiellvereine als notwendig für die Erfüllung der Schie13- pflicht voraus, sie verzichtet aber darauf, die Rechtsstellung dieser Ver- eine, ihrer Mitglieder und ihrer Organe zu umschreiben. Die Militãr- organisation überlãl3t es daher der bundesrãtlichen Verordnung und der Praxis der Militãrgerichte, im. Rahmen der Gesetze zu bestimmen, ob und wie weit au13er der eigentlichen Schie13pfli.cht die mit der Durch- führung des au13erdienstlichen Schie13wesens in den Schiellvereinen not- wendig verbundenen Hülfsfunktionen (Leitung des Vereins, Führung der Komptabilitãt usw.) als dienstliche Pflichten im Sinne des Art. 2, Zift. 4 des Militãrstrafgesetzes aufzufassen sind. Die Verordnung über das SchieHwesen au8er Dienst unterscheidet in dieser Hinsicht nicht zwischen SchieBpflichtigen und Nicht-SchieBpflichtigen. Es wãre aber auch nicht gerechtfertigt, in Anwendung des Art. 2, Ziff. 4 MStG eine solche Unterscheidung anzubringen. Das besondere õffentlich-rechtliche Pflichtverhãltnis, in dem sich die Schie8vereine, ihre Mitglieder und Organe zum Staate befinden, stellt sich dar als ein Gegenstück der besonderen Vergünstigungen, die ihnen vom Bunde ge- wãhrt werden. (MO Art. 125, 31, Ziff. 4, 32, Verordnung über das Schie8- wesen au8er Dienst, Art. 9-11, 21, Schie.Bprogramm Ziff. 23ff. [Mu- nition ], 3lff. [Barbeitrãge ], usw.). Wenn n un auch die SchieBvereine in erster Linie zur Erfüllung der au8erdienstlichen Schie8pflicht zu dienen haben, so g eh t ihr Zweck do eh weiter: si e sollen di e Schie8fertigkei.t des Wehrmannes, j a der Wehrfãhigen überhaupt, gleichgültig ob schieBpflich- tig oder nicht, im Interesse der Landesverteidigung pflegen und fõrdern (Art. l und 6, lit. a der VO). Daher ist auch die Mitgliedschaft in einem Schi.e.8verein nicht auf SchieBpflichtige beschrãnkt. Die Unterstützungen des Bundes an die Schiellvereine werden gewãhrt nicht n ur für die schieB- pflichtigen Mitglieder, sondern auch für einen weiteren, in Art. 9 der Verordnung umschriebenen Kreis von <<schie.f3enden Mitgliedern >>. (V g l. auch Art. 7, Abs. 2 in der Fassung vom 28. Dezember 1923). Die nicht schie.Bpflichtigen Mitglieder nehmen, wie die SchieBpflichtigen, Teil an d en d em V erein als solchem zustehenden Rechten. D er Gleichstellung in den Rechten entspricht aber, so weit es sich um Dienstpflichtige han- deit, e ine Gleichstellung in d en Pflichten. Eine Differenzierung d er Rechts- stellung d er schie.8pflichtigen un d d er nicht-schieBpfHchtigen (aber <<schie.8enden >>) Mitglieder d er Schie13vereine findet nicht n ur in d er Ver- ordnung über das Schiellwesen au8er Dienst keine Grundlage; si e ist auch deshalb nicht annehmbar, weil sie in der durch die Militãrorgani- sation vorgesehenen vereinsmãf3igen Durchführung des au13erdienstlichen SchieBens zu unhaltbaren Konsequenzen führen würde. Die nicht- schie.Bpflichtigen Mitglieder übernehmen die mit der Durchführung des Schief3ens verbundenen <<dienstlichen Pflichten >> nicht kraft Gesetzes, wohl aber als Mitglieder eines Schie13vereins, freiwillig. Sie begeben sich ln die Lage eines SchieBpflichtigen und stellen &ich damit in d~s vom

No. 14

E. 40 Bunde militãrrechtlich geregelte

b~sondere Pflichtverhãltnis hinein.

Die freiwillige Übernahme dienstlicher Pflichten auBer Dienst ist ebenso-

gut mõglich wie die freiwillige Leistung von Militãrdienst. Ob die Über-

nahme der Pflicht freiwillig oder gezwungen erfolgte, ist für den Inhalt

der Pflicht ohne Bedeutung. Diese Au:ffassung steht auch in Überein-

stimmung mit Art. 125 der Militãrorganisation. Dieser Artikel verlangt

für die Unterstützung von SchieBübungen der Schie13vereine nur, daB

sie <<nach militãrischer Vorschrift>> stattfinden. Damit ist aber au.ch ge-

sagt, da.B diejenigen, die an den vom Bunde unterstützten SchieBübungen

d er SchieBvereine teilnehmen, diesen militãrischen Vorschriften (di e in d er

Verordnung über das SchieBwesen auBer Dienst und den weiteren ein-

schlãgigen Erlassen enthalten sind) unterstehen.

D. Besondere Pflichten auferlegt die Verordnung über das SchieB-

wesen au13er Dienst in den Art. 6, lit. b, 18 und 19 den Vorstandsmit-

gliedern der SchieBvereine. G. unterstand diesen Pflichten als Prãsident

d er Feldschützengesellschaft B.; durch seine Handlungen hat er auch

diese besonderen Pflichten verletzt. Auch hinsichtlich dieser Pflichten

ist es ohne Bedeutung, daB G. nicht schie.Bpflichtig ist. Das ergibt sich

schon aus dem unter C Gesagten. Das gilt aber noch besonders für die

spezifischen Pflichten des Vorstandes. D en n di ese bestehen überhaupt ni eh t

in der Tãtigkeit des SchieBens, sondern in dessen Leitung und Kontrolle

und in der Berichterstattung. Diese Pflichten beruhen nur indirekt auf

der SchieBpflicht, in dem Sinne nãmlich, daB sie sich ergeben aus der

für die Durchführung des auBerdienstlichen Schie13ens geschaffenen Or-

ganisation; unmittelbar folgen sie aus der Tatsache der Mitgliedschaft

im Vorstand eines SchieBvereins. Eine gesetzliche Verpflichtung zur

Übernahme der Stellung eines Vorstandsmitgliedes eines Schie13vereins

besteht nicht, daher wohnt der Übernahme dieser Pflicht immer ein Ele-

ment der Freiwilligkeit inne. Das hindert aber nicht, diese Pflichten (in

einem hier nicht nãher zu erõrternden Umfange) als <<dienstliche>> auszu-

gestalten. V gl. das Urteil des Militãrkassationsgerichtes vom 5. J uni

1925 in Sachen Coppex (Entscheidungen Nr. 149). Wenn aber überhaupt

die Verletzung der spezifischen Pflichten des Vorstandes als dienstlicher

Pflichten unter die Militãrgerichtsbarkeit fãllt, so ist es bei dieser Sach-

Iage ohne Bedeutung, ob das Vorstandsmitglied selbst schie13pflichtig ist

oder nicht. Es genügt, da13 es dienstpflichtig ist, um überhaupt <<dienst-

liche Pflichten>> im Sinne von Art. 2,Ziff. 4 MStG übernehmen zu kõnnen.

Ist a b er festgestellt, da13 G., trotzdem er nicht schie13pflichtig war,

als Mitglied un d Prãsident eines Schie13vereins in de r Durchführung des

nach militãrischer Vorschrift stattfindenden Schie13ens <<dienstliche

Pflichten >> zu beobachten hatte, so unterliegt es ke in em Zweifel, da13 sein e

Handlungen den in Art. 2, Ziff. 4 MStG verlangten Bezug auf seine

dienstlichen Pflichten hatte, somit die Zustãndigkeit der Militãrgerichte

gegeben ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 14 - 36- worden. Das Gesuch verweist nur auf die Art. 228ff. des MStG, also auf die Bestimmungen über das Rehabilitationsverfahren. Die Art der begehrten Rehabilitation wird nicht genannt. Formell ist also das Gesuch unzureichend. Kiar ist, dail allein die Lõschung des Urteils im Strafregister in Frage kommen kann, und dall der Gesuchsteller daran denkt, lã13t sich daraus schliel3en, dail er schreibt, die Strafe sei ihm schon sehr hinderlich gewesen. Offenbar bezweckt er also eine Rehabilitation in dem Sinne, dail die Strafe nicht mehr bekannt- gegeben \Verden soll, was nur durch ihre Lõschung im Strafregister gemã13 Art. 59 MStG zu erreichen ist. Das Kassationsgericht kann also darüber hinweggehen, daO im Gesuch nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wird.

b) Art. 59 MStG verlangt ein Gesuch des Verurteilten. Es fragt si eh, ob das Kassationsgericht auf ein Rehabilitationsgesuch des nicht aus- drücklich bevollmãchtigten Vaters des Verurteilten eintreten darf, wie es der Oberauditor als zulãssig erachtet. Im Begnadigungsverfahren hat sich wãhrend der Zeit des· letzten Aktivdienstes die Praxi.s entwickelt, dail das Gesuch auch von Angehõ- rigen angebracht werden kann, obwohl Art. 214, Abs. l MStGO ebenfalls nu r von einem Begnadigungsgesuch des V erurteilten spricht. Es erscheint konsequent, die gleiche Auffassung auch für das Re habilitationsverfahren gelten zu lassen, immerhin nur unter der Voraus- setzung, dail d er V erurteilte selbst mit d em von anderer Sei te gestellten Gesuch einverstanden sei, wie es hier nach der Begründung des Begehrens anzunehmen ist. Das Kassationsgericht kann also trotz den Formmãngeln auf das Gesuch eintreten. (20. Dez. 1928, Rehabilitationsgesuch G.) 14. SchieBwesen auller Dienst. - Fãlsel1ung eines Standblattes. - Zu den dienstlichen Pflichten (MStG Art. 2, Ziff. 4) bei Besor· gung des SchieBwesens au8er Dienst gehot·t nicht nur die Schiefl· tãtigkeit selbst, sondern auch die Ermittlung und Verarbeitung der Ergebnisse des SchieBens (Erw. B).-. Auch der dienstpflichtige, aber nicht schieJlpflichtige Prãsident eines Schützenvereins verletzt durch die Fãlschung eines Standblattes (in casu seines eigenen) dienst- liche Pflichten (Erw. C und D). - Ein Standblatt ist ein «Akten· stück, das dienstliche Bedeutung hat» (MStG Art. 78) (Erw. E). Tir hors du service. - Falsification d'une feuille de stand. - Les devoirs de service rela-tifs au tir hors du service comprennent

- 37- No. 14 ce qui a trait non seulement au tir lui-même mais aussi à la déter- mination et à la récapitulation des résultats du tir (cons. B). - Le président d'une société de tir astreint au service f{Ui falsifie une feuille de stand (en l'espece la sienne) vio.Ie ses devoirs de service même s'il n'est p as lui-même astreint au tir hors du service (cons. C et D). - Une feuille de stand est un «document ayant trait au service» (art. 78 -CPM) (cons. E) • Esercizi di tiro fuori di servizio. - Falsificazione di un foglio di stand. - Tra i doveri di servizio relativi agli esercizi di tiro fuori di servizio (art. 2, N. 4 CPM) deve annoverarsi non solo l'esecuzione del tiro, ma anche la compilazione e comunicazione dei risultati (Cons. B). - 11 Presidente di una società di tiro, obbligato al ser- vizio militare, viola dei doveri di servizio falsificando un foglio di stand (in casu il proprio), anche se egli stesso non sia obbligato al tiro fuori di servizio (Cons. C e D). - Un foglio di stand e un atto che ha importanza per i1 servizio (art. 78 CPM) (Cons. E). B. Nach Art. 2, Ziff. 4 MStG unterstehen dem Militãrstrafrecht un d damit, g ema B Art. 218 MStG, au eh d er Militãrstrafgerichtsbarkeit: >. Di ese Bestímmung trat mit Inkrafttreten des MStG an die Stelle des Art. l, Ziff. 5 MStGO, welcher der Militãrstrafgerichtsbarkeit und dem Militãrsfrafgesetze des Bundes unterwarf: >. Die neue Fassung ist durch die Worte > gegenüber der früheren erweitert worden. Im vorliegenden Fali stehen aber nicht die > sondern di e > des G. in Frage. Deshalb sind die Urteile, die das Militãrkassationsgericht über den Umfang der dienstlichen Pflichten beim Betrieb des Schiellwesens auf3er Dienst und damit über d en Bereich der Militãrgerichtsbarkeit, unter dem alten Recht gefãllt hat (Urteil Schmitt vom 14. Januar 1924 und Urteil Coppex vom

5. Juni 1925. Entscheidungen des Militãrkassationsgerichts 1915-1925 Nr. 140 und 149) auch unter dem neuen Recht mallgebend. Der Kassationsklãger geht fehl, wenn er behauptet, daB als dienst- liche Pflicht im Sinne des MStG bezüglich des auf3erdienstlichen SchieO- wesens nur die eigentliche Schief3tãtigkeit aufgefaBt werden kõnne, nicht aber die Pflichten hinsichtlich der Ermittlung und Verarbeitung der Er- gebnisse durch die Organe der SchieBvereine. In seiiiem Urteil in Sachen Schmitt hat das Militãrkassationsgericht in Erwãgungen, auf die hier v~rwies~n werd~n ~ann, ausgeführt, daJl die dienstliche Pflicht im Schie.O-

No.14 38 -- wesen auBer Dienst nicht lediglich besteht in der personlichen Erfüllung der vorgeschriebenen Übungen, sondern auch eine richtig geführte Kon- . trolle umfa!3t. Insbesondere g eh t aus Art. 3 un d 1 O d er Vetordnung über das- SchieBwesen auBer Dienst vom 26. September 1913 l 28. Dezember 1923 hervor, daB ·zur Erfüllung der SchieBpflicht auch die Beobachtung der Vorschriften über den SchieBbetrieb gehort; einen wesentlichen Teil des SchieBbetriebes bildet aber die Aufnahme und Begla4bigung der SchieBleistungen, und zwar · nicht nur derjenigen der obligatorischen Übungen. Das Militãrkassationsgericht hat keinen AnlaB, von dem im Urteil Schmitt angenommenen Standpunkt abzugehen. Im vorliegenden Fali bezieht sich die Fãlschung auf eine Übung, hinsichtlich welcher eine militãrische Pflicht zur Komptabilitãt und zur Berichterstattung be- stand. Diese gehort aber zu den militãrstrafrechtlich geschützten Pflich- ten d er Mitglieder d er· Séhie,Bvereine. C. Der vorliegende Fall ist insofern vom Fali Schmitt verschieden, als G. zwar dienstpflichtig, aber, im Gegensatz zu Schmitt, nicht schieB- pflichtig ist. Als Dienstpflichtiger untersteht er au!3erdienstlich der Mi- litãrgerichtsbarkeit nur daJ;!n_, Wenn seine Verfehlungen Bezug haben auf seine dienstlichen Pflichten (Art. 2,- Ziff. 4 MStG). Nach der bisherigen Praxis des Militãrkassationsgerichts würde die Handlung des G. ohne Zweifel unter di e Militãrgerichtsbarkeit fali en, wenn sie von e in em schie13- pflichtigen Wehrmann begangen worden wãre. In Frage steht nur, ob sie der Militãrgerichtsbarkeit untersteht, trotzdem sie von dem nicht schieBpflichtigen G. vorgenommen wurde, mit andern Worten, ob G. mit der Fãlschung des Standblattes gegen die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten versto.Oen hat. Auch diese Frage ist zu bejahen. Die gesetzliche Grundlage des auBerdienstlichen SchieBwesens bilden die Art. 9, 124, 125 der Militãrorganisation. Art. 9 bestimmt, daB die Militãrdienstpflicht auBer der personlichen Leistung des Militãrdien- stes auch umfa13t >. Art. 124 umschreibt den Kreis der Wehrmãnner, welche ver- pflichtet sind, >. Art. 125 sieht die Unter- stützung von SchieBübungen der Schie!3vereine durch den Bund vor, >. Di ese summari- schen Bestimmungen der Militãrorganisation bedurften zu ihrer prak- tischen Durchführung der nãheren Prãzisierung. Diese ist erfolgt durch die Verordnung über das Schie13wesen auBer Dienst vom 26. September 1913 l 28. Dezember 1923, durch das vom Eidgenossischen Militãrdepar- tement, gemã13 Art. 10 der Verordnung, aufgestellte Schie13programm und einige weitere Erlasse. Im besondern war die Festsetzung der Rechts- . stellung der Sc~iepv~reint: erford~rlic4. Die Militãrorganisation setzt il!

-. 39 - .. ·No.-14 Art. 124 die Schiellvereine als notwendig für die Erfüllung der Schie13- pflicht voraus, sie verzichtet aber darauf, die Rechtsstellung dieser Ver- eine, ihrer Mitglieder und ihrer Organe zu umschreiben. Die Militãr- organisation überlãl3t es daher der bundesrãtlichen Verordnung und der Praxis der Militãrgerichte, im. Rahmen der Gesetze zu bestimmen, ob und wie weit au13er der eigentlichen Schie13pfli.cht die mit der Durch- führung des au13erdienstlichen Schie13wesens in den Schiellvereinen not- wendig verbundenen Hülfsfunktionen (Leitung des Vereins, Führung der Komptabilitãt usw.) als dienstliche Pflichten im Sinne des Art. 2, Zift. 4 des Militãrstrafgesetzes aufzufassen sind. Die Verordnung über das SchieHwesen au8er Dienst unterscheidet in dieser Hinsicht nicht zwischen SchieBpflichtigen und Nicht-SchieBpflichtigen. Es wãre aber auch nicht gerechtfertigt, in Anwendung des Art. 2, Ziff. 4 MStG eine solche Unterscheidung anzubringen. Das besondere õffentlich-rechtliche Pflichtverhãltnis, in dem sich die Schie8vereine, ihre Mitglieder und Organe zum Staate befinden, stellt sich dar als ein Gegenstück der besonderen Vergünstigungen, die ihnen vom Bunde ge- wãhrt werden. (MO Art. 125, 31, Ziff. 4, 32, Verordnung über das Schie8- wesen au8er Dienst, Art. 9-11, 21, Schie.Bprogramm Ziff. 23ff. [Mu- nition ], 3lff. [Barbeitrãge ], usw.). Wenn n un auch die SchieBvereine in erster Linie zur Erfüllung der au8erdienstlichen Schie8pflicht zu dienen haben, so g eh t ihr Zweck do eh weiter: si e sollen di e Schie8fertigkei.t des Wehrmannes, j a der Wehrfãhigen überhaupt, gleichgültig ob schieBpflich- tig oder nicht, im Interesse der Landesverteidigung pflegen und fõrdern (Art. l und 6, lit. a der VO). Daher ist auch die Mitgliedschaft in einem Schi.e.8verein nicht auf SchieBpflichtige beschrãnkt. Die Unterstützungen des Bundes an die Schiellvereine werden gewãhrt nicht n ur für die schieB- pflichtigen Mitglieder, sondern auch für einen weiteren, in Art. 9 der Verordnung umschriebenen Kreis von >. (V g l. auch Art. 7, Abs. 2 in der Fassung vom 28. Dezember 1923). Die nicht schie.Bpflichtigen Mitglieder nehmen, wie die SchieBpflichtigen, Teil an d en d em V erein als solchem zustehenden Rechten. D er Gleichstellung in den Rechten entspricht aber, so weit es sich um Dienstpflichtige han- deit, e ine Gleichstellung in d en Pflichten. Eine Differenzierung d er Rechts- stellung d er schie.8pflichtigen un d d er nicht-schieBpfHchtigen (aber >) Mitglieder d er Schie13vereine findet nicht n ur in d er Ver- ordnung über das Schiellwesen au8er Dienst keine Grundlage; si e ist auch deshalb nicht annehmbar, weil sie in der durch die Militãrorgani- sation vorgesehenen vereinsmãf3igen Durchführung des au13erdienstlichen SchieBens zu unhaltbaren Konsequenzen führen würde. Die nicht- schie.Bpflichtigen Mitglieder übernehmen die mit der Durchführung des Schief3ens verbundenen > nicht kraft Gesetzes, wohl aber als Mitglieder eines Schie13vereins, freiwillig. Sie begeben sich ln die Lage eines SchieBpflichtigen und stellen &ich damit in d~s vom

No. 14 40 - Bunde militãrrechtlich geregelte b~sondere Pflichtverhãltnis hinein. Die freiwillige Übernahme dienstlicher Pflichten auBer Dienst ist ebenso- gut mõglich wie die freiwillige Leistung von Militãrdienst. Ob die Über- nahme der Pflicht freiwillig oder gezwungen erfolgte, ist für den Inhalt der Pflicht ohne Bedeutung. Diese Au:ffassung steht auch in Überein- stimmung mit Art. 125 der Militãrorganisation. Dieser Artikel verlangt für die Unterstützung von SchieBübungen der Schie13vereine nur, daB sie > stattfinden. Damit ist aber au.ch ge- sagt, da.B diejenigen, die an den vom Bunde unterstützten SchieBübungen d er SchieBvereine teilnehmen, diesen militãrischen Vorschriften (di e in d er Verordnung über das SchieBwesen auBer Dienst und den weiteren ein- schlãgigen Erlassen enthalten sind) unterstehen. D. Besondere Pflichten auferlegt die Verordnung über das SchieB- wesen au13er Dienst in den Art. 6, lit. b, 18 und 19 den Vorstandsmit- gliedern der SchieBvereine. G. unterstand diesen Pflichten als Prãsident d er Feldschützengesellschaft B.; durch seine Handlungen hat er auch diese besonderen Pflichten verletzt. Auch hinsichtlich dieser Pflichten ist es ohne Bedeutung, daB G. nicht schie.Bpflichtig ist. Das ergibt sich schon aus dem unter C Gesagten. Das gilt aber noch besonders für die spezifischen Pflichten des Vorstandes. D en n di ese bestehen überhaupt ni eh t in der Tãtigkeit des SchieBens, sondern in dessen Leitung und Kontrolle und in der Berichterstattung. Diese Pflichten beruhen nur indirekt auf der SchieBpflicht, in dem Sinne nãmlich, daB sie sich ergeben aus der für die Durchführung des auBerdienstlichen Schie13ens geschaffenen Or- ganisation; unmittelbar folgen sie aus der Tatsache der Mitgliedschaft im Vorstand eines SchieBvereins. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Stellung eines Vorstandsmitgliedes eines Schie13vereins besteht nicht, daher wohnt der Übernahme dieser Pflicht immer ein Ele- ment der Freiwilligkeit inne. Das hindert aber nicht, diese Pflichten (in einem hier nicht nãher zu erõrternden Umfange) als > auszu- gestalten. V gl. das Urteil des Militãrkassationsgerichtes vom 5. J uni 1925 in Sachen Coppex (Entscheidungen Nr. 149). Wenn aber überhaupt die Verletzung der spezifischen Pflichten des Vorstandes als dienstlicher Pflichten unter die Militãrgerichtsbarkeit fãllt, so ist es bei dieser Sach- Iage ohne Bedeutung, ob das Vorstandsmitglied selbst schie13pflichtig ist oder nicht. Es genügt, da13 es dienstpflichtig ist, um überhaupt > im Sinne von Art. 2,Ziff. 4 MStG übernehmen zu kõnnen. Ist a b er festgestellt, da13 G., trotzdem er nicht schie13pflichtig war, als Mitglied un d Prãsident eines Schie13vereins in de r Durchführung des nach militãrischer Vorschrift stattfindenden Schie13ens > zu beobachten hatte, so unterliegt es ke in em Zweifel, da13 sein e Handlungen den in Art. 2, Ziff. 4 MStG verlangten Bezug auf seine dienstlichen Pflichten hatte, somit die Zustãndigkeit der Militãrgerichte gegeben ist.