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No. 13
gelegten Auffassung des Divisionsgerichts ein solcher Antrag aussichtslos.
Ein unzulãssiger Eingriff in die Rechte der Verteidigung liegt demnach
nicht vor.
b) D er Kassationsklãger scheint zu übersehen, daB kein Parteirecht
auf ein Gutachten besteht, und daB der Entscheid über die Zurechnungs-
fãhigkeit Sache des Gerichts, nicht der Sachverstãndigen ist (Art. 158
MStGO). Das Gericht entscheidet endgültig über Antrage auf Beweis-
ergãnzung; di e Ablehung eines solchen Antrages begründet eine Kassation
nur, wenn damit ein anerkannter Satz des Prozef3rechtes verletzt wird
(Art. 130, Art. 188, Ziffer 6 MStGO). Das dem Gericht vorliegende Be-
weismaterial war dann für die Urteilsfãllung genügend, wenn sich das
Gericht gestützt darauf eine feste Meinung über die wesentlichen Punkte
gebildet hat(vgl. z. B. Urteil des MilKG in Sachen Plato vom 3. Mai
19191).
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e) Das Divisionsgericht hat in eingehender Motivierung seine Auf.,.
fassung über die Entbehrlichkeit einer neuen psychiatrischen Untersu-
chung dargelegt und in den Entscheidungsgründen zur Schuldfrage sãmt-
liche vorliegenden sachverstãndigen Áu13erungen erwogen. Es kam zum
Schlu13, daB die Zwangsvorstellungen des Angeklagten seine strafrecht-
liche Verantwortlichkeit zwar nicht ausschliei3en, aber doch herabsetzen.
Damit ist auch der Vorwurf der Willkür widerlegt, der sich allenfalls
dann hãtte rechtfertigen lassen, wenn das Gericht über die Frage der Zu-
rechnungsfãhigkeit weggegangen wãre.
(20. Dez. 1928, Peier e. D. G. 5a.)
13.
Das MKG tritt aueh auf Rehabilitationsgesuehe ein, die von
Angel1origen des Verurteilten gestellt werden, soiern der Verurteilte
selbst damit einverstanden ist.
Le TMC prend en eonsidération une demande de réhabilitation
fo1·mulée par des parents du eondamné lorsqu'elle l'a été avee le
eonsentement de ce dernier.
Non occorre ebe una domanda di riabilitazione sia personal-
mente fi1·mata dai eondannato, se risulti ebe egli vi e consenziente.
N ell'ultimo servizio attivo si e proceduto analogamente p er le do-
mande di g1·azia.
a) Das Rehabilitationsgesuch ist nicht vom Verurteilten selbst,
'v1e Art. 59 MStG vorschreibt, sondern vo-n seinem Vater eingereicht
1 Entscheidurigen des MKG 1915-1925 ·No. 99.