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No. 1 l. Anlvendbarl{eit von l\IStGO Art. 188, Abs. 2 im Falle ei11es angeblichen Irrtums des Angeklagten über > Damit war die Erklãrung E.'s gegenüber dem Untersuchungsrichter wonach er um die Bestellung eines amtlichen Verteidigers ersuchte, auf- gehoben, und zwar so rechtzeitig, daf3 seinem Wunsch ohne Storung der Verhandlungen Folge gegeben werden konnte. E. hãtte sich personlich mit dem von ihm gewünschten Vertreter in Verbindung setzen konnen, da es ihm freistand, auch Dr. S. zu schrei- ben. Er hãtte, statt die Dinge gehen zu lassen, sich erkundigen konnen, ob seinem Wunsche entsprochen werde. Der Gesetzgeber hat wohl auch
- 3 No. l· in Art. 107 MStGO die erforderliche Initiative zur Bestellung eines er- betenen Verteidigers und zur Fühlungnahme mit dem bestellten Anwalt dem Beschuldigten überlassen wollen. Allein das Recht des Angeklagten, auf freie Bezeichnung seines Verteidigers ist vom Gesetzgeber dermaflen anerkannt, da13 d er Gro13richter über das Gesuch E. 's vom 12. Oktober l 926 nicht einfach hinwegsehen durfte. Art. 126 Abs. 1 MStGO schreibt schon für das Stadium d er Vorbereitung d er Hauptverhandlung vor: > Nach Art. 120 MStGO beginnt die Aufgabe der Verteidigung gleich nach dem Schlu13 der Voruntersuchung. Der Umstand, da13 E. dem Groflrichter aus der Gefangenschaft schrieb, er bezeichne Dr. S. als seinen erbetenen Verteidiger, genügte nicht, um anzunehmen, da13 die Verteidigung auch wirklich geordnet sei, um so weniger als sich weder Dr. S. noch ein anderer Anwalt um die Auf- gaben der Verteidigung kümmerte bis zur Hauptverhandlung. Für die Anbringung allfãlliger Ablehnungsbegehren und die Nennung von Beweismitteln, von d en en ·d er Angeklagte in d er Verhandlung Ge- brauch machen will, wird ihm eine Frist gesetzt, di e erst n a eh d er Be- stellung der Verteidigung lãuft (Art. 126 Abs. 4). Daraus ergibt sich, daf3 der Verteidiger schon in der Vorbereitung der Hauptverhandlung mitzuwirken hat. Das ist weder von dem erbetenen noch von dem amt- lich ernannten Verteidiger geschehen. Der Groflrichter mag aus dem Umstand, da13 sich kein Privatver- teidiger meldete, geschlossen haben, daf3 kein solcher das Mandat über- nommen habe. Es lag aber im Sinne des Art. 126 Abs. 4 MStGO, daf3 er sich darüber verge,visserte. Die dort genannte Frist gilt nicht nur dem Angeklagten persõnlich, sondern auch dem Verteidiger. Das Prinzip der obligatorischen Verteidigung bringt es mit sich, daf3 der Leiter der Verhandlungen sich, auch wenn ein erbetener Verteidiger gewünscht wird, nicht rein passiv verhalten darf, und wenn auch in der MStGO keine ausdrückliche Vorschrift enthalten ist entsprechend Art. 49 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 17. August 1851, wonach der Prãsident selber dem Privatverteidiger die auf ihn gefallene Wahl initzuteilen hat, so bringt es doch Art. 126 Abs. 4 MStGO mit sich, daf3 der Grof3richter wissen muB, ob der erbetene Verteidiger seine Aufgabe übernimmt oder nicht. Der amtlich.e Verteidiger soll ja nach Art. 126 Abs. 2 MStGO auch erst dann ernannt werden, wenn der Ange- klagte innerhalb d er ihm gesetzten Frist keinen V erteidiger bezeichnet, oder der bezeichnete nicht rechtzeitig zur Stelle sein kann. Damit ist au eh gesagt, da13 der Grof3richter sich darum bekümmern mu13, ob der Vertei- diger zur Stelle sein kann oder nicht, und zwar rechtzeitig nicht nur für das Auftreten vor dem Divisionsgericht, sondern schon zur Erfüllung der Obliegenheiten wãhrend der VorbereiiWig der Hauptverhandlung. Es