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159 No. 91 ãndern. Ebenso unerheblich ist die Tatsache, dass G. auf eigenen Antrieb und nicht auf schriftliche Vorladung hin beim · Untersuchungsrichter vorgesprochen hat ... (8. Mãrz 1919, Gallusser e. T. G. 5.) · 91. Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Notverordnung. Frage der Rückwirkung im Strafreeht. Gesetzgebungsmotive als Gegenstand und Mittel der Interpretation. Moment de l'entrée en vigueur d'une ordonnance d'urgenee. Question de la rétroactivité en droit pénal. Motifs de la loi comme objet et moyen de l'interprétation. Momento dell'entrata in vigore di un' ordinanza d'urgenza. Quistione della retroattività in diritto penale. Motivi della legge come oggetto e mezzo d'intei'pretazione. B .... Streitig. ist nur die Frage, ob die Verordnung von1 11. November 1918 im Zeitpunkte der eingeklagten I-Iandlungen (13. November) in Kraft war.
a) Dabei ist vor aiiem festzustellen, dass ein gesetzlicher Erlass in seinem ganzen õrtlichen Geltungsgebiet gleichzeitig und auf einmal in Kraft tritt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimn1t ist. - Dar-- aus folgt, dass Unterschiede lokaler Natur, besondere Verkehrs- und Publi- zitãtsverhãltnisse u. dgl. ohne Belang sind für die Frage, wann ein Gesetz. verbindlich geworden sei.
b) Die Verordnung vom 11. Noven1ber 1918 sagt in Art. 10: > - > - >. Daraus ist zu schliessen, dass der Bundesrat di e V erordnung im Augenblicke d er Beschlussfassung selbst un d ohne di e. Erfüllung irgendwelcher Form~litãten abzuwarten, in Kraft setzen wollte. Das entspricht auch der ausserordentlichen Dringlichkeit der Umstãnde, da eine unmittelbar drohende Gefahrdung der Rechtsordnung abzuwehren war.
e) War der Bundesrat kompetent, die Verordnung in Rechtskraft zu setzen, ohne die Verõffentlichung in der amtlichen eidgenõssischen Gesetzessammlung abzuwarten? Die Verordnung stützt sich ausdrück- lich auf den Bundesbeschluss vom 3. August 1914 .... Sie stellt sich for- mell als ein Akt der Ausführung dieses Bundesbeschlusses dar und geht auch inhaltlich keineswegs über die darin umschriebene Zweckbestim- mung der Vollmachten hinaus. Über das Erfordernis und die Art der Verõffentlichung der auf den Bundesratsbeschluss gestützten Massnahmen
No. 91 160 ist nichts gesagt, also auch in diesem Punkt dem Bundesrat Freiheit gelassen. Dass Art. 10 der Verordnung ganz besonders dem Charakter des Notverordnungsrechtes entspricht, da die Verordnung nur bei un- verzüglicher Inkraftsetzung ihren Zweck erfüllen konnte, ist augenschein- lich. - Vgl. MKG in Sachen Geppert vom 28. Oktober 1914, Hafler, >; (Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, :27, 235 ff.), ferner Territorialgericht li vom 21. Dezember 1918 in Sachen Anderfuhren und Mithafte.
d) Es fragt sich demnach nur noch, in welchem Zeitpunkt die Ver- ordnung vom Bundesrat beschlossen wurde. Diese Frage muss das Kassationsgericht von Amtes wegen prüfen, da es sich um die Auslegung der Verordnung (welches ist der ~eitliche Geltungsbereich der Verord- nung ?), nicht um eine Tatfrage handelt. Würde es sich aber um eine Tatfrage handein, so bliebe es bei der Feststellung des Territorialgerichts, dass die Verordnung spiitestens am 13. November 1918 in der eidgenõs- sischen Gesetzessammlung erschienen ist, was noch immer nicht den Schluss der Kassationsklager rechtfertigen kõnnte, dass die Verordnung er s t na eh d em 13. N ovember in Ktaft getreten sei. Nach einer vom Oberauditor beigebrachten Bescheinigung vom
20. Februar l 919 des Kanzlers der Eidgenossenschaft, der in d er Sitzung vom 11. November 1918 das Protokoll führte, muss der Beschluss spã- testens um l O Uhr vormittags gefasst worden sein. - Also ist di e V er- ordnung am 11. November 1918 vormittags spii.testens 10 Uhr in Krajt getreien. - Diese Feststellung steht der vom MKG in Sachen Arnold vom 10. Januar 1919 ausgesprochenen Ansicht nicht entgegen, dass die Verordnung auf den Zeitpunkt vom 9. bis 11. November nicht anwend- bar sei, vorbehaltlich des 11. N ovember selbst.
e) Wollte man sich aber auf den Standpunkt stellen, dass entgegen dem ausgedrückten Willen des Gesetzgebers auch das Notverordnungs- recht, um in Rechtskraft zu treten, erst verõffentlicht werden müsse, .so kõnnte man doch zu keinem andern Schluss kommen. - Zunachst ergibt sich aus der angeführten Bescheinigung der Bundeskanzlei, dass der Bundesrat am 11. November zwischen 9 und 10 Uhr beschlossen hat, es sei die Verordnung der Presse zu übergeben und in allen Betrieben und W erkstiitten anzuschlagen; di e Mitteilung an di e Presse erfolgte gleichen vormittags zwischen 10 und 12 Uhr durch Deponierung einer Anzahl Exemplare im Journalistenzimmer des Bundeshauses. Der Bundesrat hat also unverzüglich alles g etan, was an ihm lag, um di e V erordnung so rasch als mõglich bekannt zu machen. Aus weitern vom Oberauditor beige- brachten Belegen ergibt sich, dass die Presse den lnhalt der Verordnung teilweise no eh gleichen Tages verõffentlichte. Ferner ist d er deutsche Text d er Verordnung na eh amtlichen Bescheinigungen no eh am 11. N overnber in der amtlichen Gesetzessammlung erschienen, zum grõsseren Teil der Post übergeben un d teilweise au eh noch am 11. spediert worden ....
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f) Aber selbst wenn rnan d er offenbar unrichtigen Ansi eh t d er Ver- teidigung beipflichten wollte, dass die Promulgationsvorschriften des Bundesgesetzes vom 2. Oktober l 902 di e unbeschrankten Vollmachten des Bundesrates einschranken, so kõnnte den Schlüssen des Kassations- begehrens nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgesetz schreibt vor, dass mangels einer Bestimmung im betreffenden Erlass selbst der Bundesrat den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit festsetze. Dieser Zeitpunkt soll in der Regel nicht früher angesetzt werden, als 5 Tage nach der Verõffentlichung. Ist nichts bestimmt worden, so beginnt die Wirksam- keit 5 Ta g e na eh d er V erõffentlichung (Art. 36 leg. ei t.). Di e Freiheit des Gesetzgebers und des Bundesrates, von dieser rein subsidiaren Regel abzuweichen, ist durch keine Vorschrift des Gesetzes eingeschrankt, auch nicht für Erlasse strafrechtlichen Inhalts.
g) Unter > versteht das Bundesgesetz vorn 9. Ok- tober 1902 in erster Linie die lierausgabe in der > (Art. 33 leg. cit.). Dass aber diese I-Ierausgabe nicht als in allen Fallen unerlassliche Voraussetzung der Rechtskraft anzusehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut, wonach > (und zudem die Staatsvertrage) in der amtlichen Samm- lung zu verõffehtlichen seien (vgl. l\1KG in Sachen Ghidoni vom 11. Mai 1 015). - Wollte man also an de1n Erfordernis der Verõffentlichung aller _A_kte der Gesetzgebung (auch im Gebiet des Notverordnungsrechts) fest- halten, so 1nüsste man zun1 Schluss kon11nen, dass es rnindestens für die \veniger wichtigen Beschlüsse und Verordnungen auch eine andere rechts- genügende Promulgation geben kann als diejenige in der an1tlichen Ge- setzessamnllung. - Anderseits ware (Spezialbestimn1ungen vorbehalten) die I-Ierausgabe in der amtlichen Sammlung in jedem I~"'all genügend, so dass alles, was nachher erfolgt, insbesondere die Weiterleitung der Samin- lung an die verschiedenen kantonalen Stellen (Art. 35 leg. cit.), die llechtskraft eines eidgenõssischen Erlasses unter keinen Umstanden berühren kõnnte. lVIan kan1e sonst dazu, die Rechtskraft erst dann anzu- erkennen, wenn das letzte kantonale Gericht und Bezirksarnt, die letzte politische Ge1neinde di e Sammlung erhalten hatten; di e Auffassung d er Kassationsklager würde dazu führen, dass die Wirksamkeit eines Bundes- gesetzes sogar dadurch gehen1mt werden kõnnte, dass sich etwa eine Ge1neindekanzlei 'veigern würde, das Gesetz aufzulegen. Das müsste zu võllig unhaltbaren Konsequenzen führen. - Gar kein Anhaltspunkt besteht für di e Ansicht, das s au eh no eh di e V erõffentlichung in d en kantonalen Amtsblattern Voraussetzung der Wirksamkeit des Bundes- rechts sei.
h) Nach dern unter d Ausgeführten kommt der Frage der Rück- wirkung d er V erordnung keine Bedeutung zu. Di e Verordnung ist am
11. November 1918 spatestens vormittags 10 Uhr gleichzeitig entstanden 11
No. 91 162 und in Kraft getreten, sie wirkt von da an, nicht zurück auf frühere Ereignisse. - Die Frage der Rückwirkung kõnnte sicl~ nur unter der (ab- zulehnenden) Annahme stellen, dass di e Rechtskraft d er V erordnung bis zur Erfüllung der Promulgationsregeln des Bundesgesetzes vom 9. Ok- tober l 902 suspendiert wãre, wobei di ese Regeln in d er (wieder unzu- treffenden) Auslegung der Verteidigung aufgefasst werden müssten. Erst dann wãre es wesentlich, zu entscheiden, ob eine beschrãnkte Rück- 'virkung vom Zeitpunkt der Promulgation auf den Zeitpunkt der Ent- stehung der Verordnung vorliege. Aber selbst wenn man in diesen Prãmissen der Verteidigung folgen wollte, so kõnnte man ihren Schlüssen doch nicht beipflichten. - Die Ansicht, dass Strafrechtsnormen unter keinen Umstanden rückwirkende Kraft haben kõnnen, ist allgemein unrichtig für das 1nildere Recht. Ob dieser FaJI hier vorliegt, wie der Oberauditor in bezug auf die Rechtsstellung des Verkehrspersonals aus- führt, braucht heute ni.cht entschieden zu werden. Die Ansicht der Verteidigung gilt a b er au eh sonst ni eh t vorbehaltlos. V g l. Trãger > in d er Vergleichenden Darstellung des Strafrechts, Allg. Teil VI, 382 ff. So hat das Bundesgericht in der Auslegung einer Notverordnung des Bundesrates (betr. Anwendung einer ausdehnenden Interpretation) folgendes ausgeführt: [folgt Zitat aus d em Urteil des Kassationshofes vom 23. April 1918 i. S., Bõhi A. S. 44, I, 91 /92]. - Solche legislativpolitische Gründe waren zweifellos au eh für die Verordnung von1 l lo November 1918 zu beachten, was sich in dem heute vorliegenden Fali zeigt, wo Handlungen zu beurteilen sind~ die schon vor Erlass der Verordnung strafbar waren, wie Eisenbahngefahr- dungen, Sachbeschãdigungen, Kõrperverletzungen, Versuch der Befrei- ung von Gefangenen. Die Motive des Gesetzgebers sind im übrigen von den Gerichten nicht auf ihre Zulãnglichkeit, sondern n ur auf ihre Existenz zu prüfen, wo es sich darun1 handelt, daraus den Sinn des Gesetzes zu erkennen. - Entscheidend ware aber folgende Erwãgung: W en n man vom Erfordernis der Promulgation im Sinne des Rechtsstandpunktes der Verteidigung· ausgehen. will, so bekommt Art. lO der Verordnung nur dann einen Sinn, wenn man die Rückwirkung der Rechtskraft von der Promulgation bis zum Zeitpunkt der Entstehung anerkennt. Sonst wãre der Passus: > illusorisch.
i) Der Einwand, dass das geschriebene Recht die einzige Quelle des Strafrechts sei, und die Berufung auf den Satz > gehen an der ·Sache vorbei, da die Anwendung andern als geschriebenen Rechts nicht in Frage steht. Ebenso unbehelflich sind die aus dem Begriff der strafrechtlichen Schuld abgeleiteten Erwãgungen der Verteidigung. Nach vorherrschender Lehre gehõrt nicht einnl.al das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zum Tatbestand des Vorsatzes (vgl. Liszt, Lehrbuch, XX. Auflage, 184; MKG in Sachen Farinelli vom 11. Mai 1915). Um so weniger erfordert der Begriff der strafrechtlichen Schuld, dass der