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MKGE 1 Nr. 90

MKGE 1 Nr. 90 — Auditor e. l

Mkg · 1919-02-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

157 No. 90 haben, wenn ein Kompetenzkonfliki zwischen der bürgerlichen und der militarischen Gerichtsbarkeit entsteht. In solchen Fallen hat der Bundes- rat bz"'~· die von ihm delegierte Stelle, ohne Rücksicht auf das Stadium, in das der Prozess eingetreten ist, über die sachliche Zustandigkeit end- gültig zu entscheiden; h i er hat also di e oberste Verwaltungsbehõrde eine Aufgabe, die normalerweise in das Gebiet der Rechtsprecliung gehõrt, in diesem Umfang und nicht weiter haben urteilende Gerichte verbind- liche Weisungen für die Art der Erledigung hangiger Strafprozesse vom Bundesrat einzuholen. Das ist eine Ausnahme, ausserhalb welcher es nur di e ordentlichen Kompetenzen d er V erwaltungsorgane zur Anrufung d er .J ustiz, insbesondere z ur Einleitung des gerichtlichen V erfahrens, gibt. Art. 5 ist d er Regel, ni eh t d er Ausnahme zu unterstellen. · G. EinKompetenzkonflikt liegt aber nichtvor, und darum kann sich das Divisionsgericht auch nicht auf Art. 8 berufen. Damit ist ihm die einzige Mõglichkeit verschlossen, den Entscheid über die sachliche Kom- petenz dem eidgênõssisch3n Militardepartement zu überweisen. Aus welchen Gründen, abgesehen vom Fali eines Kompetenzkonfliktes, die Hauptverhandlung unterbrochen werden kann, sagen Art. 135 und 154 MStGO. Unverstandlich ist der Einwand der Verteidigung, dass die Haupt- verhandlung noch nicht begonnen habe. Eine Verweisung auf Art. 140 und 142 MStGO genügt. J. Endlich ist darauf z u verweisen, dass das eidgenõssische Militar- departement nicht nur den Befehl zur Einleitung der Voruntersuchung gegeben, sondern auch das Divisionsgericht bezeichnet hat, vor welches die Anklage gegebenenfalls zu bringen war. Der Entscheid des Divisions- gerichts 3 geht praktisch darauf hinaus, dass es das eidgenõssische Militar- departement veranlassen will, diese Verfügung zu revidieren. Ein solches Vorgehen liegt aber nicht in der Stellung eines urteilenden Gerichts, so wenig wie es in der Stellung des Departements liegt, dem Gericht nach Einleitung der Hauptverhandlung Weisungen zu geben. (26.Februar 1919, Auditor e. l). G. 3 i. S.Allgõwer u:Kons.) 90. Die durcb MStGB Art. 159 sanktionierte Wahrheitspflicht des Zeugen erstreckt sich auf alle Stadien des gerichtlichen Verfahrens, inbegriffen die Voruntersuchung, nicht aber auf die administrative Beweisaufnahme nach MStGO Art. 108. Sie besteht auch hinsicht- rich derjenigen Personen und Taten, auf welche der Untersuchungs- t·ichter von Amtes wegen (ohne dass di ese Personen oder T aten in der Verfügung über Anhebung der Voruntersuchung genannt lvãren) die Voruntersuchung ausdehnt (MStGO Art. 116).

No. 90 158 L'obligatio11 ponr le témoin de dire la vérité, sanetionnée par l'ai~t. 159 CPM, s'étend à tous les stades de la procédure judiciaire, l'enquête y comprise, mais pas à la recherche administrative des preuves prévue à l'art. 108 OJM. Cette obligation existe aussi pour les pe1·sonnes et faits. auxquels le juge d'instruction doit étendre d'office l'enquête (sans que ces personnes et faits soient visés dans l'ordonnance d'en-quête) (OJ;M art. 116). L'obbligo di un testimonio di dire la vei~ità, stabilito dall'art. 159 CPM, si estende a tutti gli stadi della procedura giudiziaria, eompt·esa l'inchiesta, non perõ all~ misure amministrative preliminari pre- viste dall'art. 108 OGM. Questo obbligo esiste anche pe1· quanto riguarda le pérsone ed i fatti non designati nell'ordine di apertura d'inchiesta, ai quali il giudice d'istruzione deve estenderla d'ufficio a 11orma dell'art. 116. A .... Art. 159 MStGB bezieht sich auf das gerichtlich (en justice,. in giudizio) abgelegte, bewusst falsche Zeugnis. D ara us ist zu schliessen, dass das administrative (vorgerichtliche) Ermittlungsverfahren, wie es nach Art. 108 MStGO von den Truppenoffizieren durchgeführt wird, nicht unter dem Schutze des Art. 159 MStGB steht (MKG in Sachen Felzhalb vom 25. September 1917) 1). Dagegen bezieht sich Art. 159 auf alle Stadien des gerichtlichen Verfahrens, und darum gilt Art. 90 MStGO, wonach die Zeugen unter Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses zur Wahrheit zu ermahnen sind, auch für die Einvernahmen d er Voruntersuchung. C .... Art. 116 MStGO verpflichtet den Untersuchungsrichter, von Amtes wegen die Untersuchung auszudehnen auf Personen, die in der V erfügung über Anhebung d er Voruntersuchung nicht bezeichnet sin d, sobald si eh im I.. a ufe d er, Voruntersuchung Anlass z u ei n er solchen Ausdehnung ergibt. Aber nicht nur die Ausdehnung der Untersuchung, sondern überhaupt > sind von An1tes wegen vorzunehme:ç1. Dazu gehõren auch die nõtigen Zeugenabhõrungen. Ob Anlass zu einer solchen Ausdehnung vorliegt, entscheidet der Untersuchungsrichter selbst (vgl. Stooss~ Kom- Inentar, 90). In welchem Augenblick die Ausdehnung der Untersuchung dem neu Beschuldigten mitgeteilt wird, das berührt die Wahrheitspflicht des Zeugen nicht. Dass nachtrãglich ein Befehl zur Anhebung der Vor- untersuchung bein1 Territorialkommando eingeholt wurde, vermag am gerichtlichen Charakter der Zeugenau~sage des G. ebenfalls nichts zu

1) Oben No. 54.