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MKGE 1 Nr. 89

MKGE 1 Nr. 89

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153 No. 89 E. Damit erledigt sich auch der Einwand, es handle sich um ein Vergehen nach bürgerlichem Recht (kantonalem Straf- oder Beamten recht). Ni eh t kantonale, sondern, Bundesvo:t;"schriften sin d verletzt wor- den, und zwar Vorschriften militãrischer Natur; das kantonale Recht hatte n ur zu bestimmen, welche Organe zur Erfüllung· der im eidgenõs- sischen Recht vorgesehenen Verpflichtungen dem Bund zur ·v~rfügung gestellt werden. Damit fãllt die Behauptung dahin, dass die kantonalen Gerichte materiell zustãndig wãren. 'frifft Art. 6 der Verordnung vom tl. August 1914 zu, so ist auch Art. 7 dieser Verordnung anwendbar, der für Widerhandlungen gegen diese Verordnung die ausdrückliche Kompe- tenz der Militãrgerichte statuiert. G. Unhaltbar ist auch rlie Darstellung der KassationskHiger, wonach ein Ungehorsam nicht vorliege. Der Gemeinderat war als Behorde gehalten, die vom Platzkommando angeordneten Massnahmen zu treffen. Der Prãsident und auf seinen Antrag der Gemeinderat erkHirten aber amtlich, dieser Pflicht ni eh t nachkommen zu wollen; der Beschluss wurde p~oto­ kolliert und dem Platzkommando in aller Form, mündlich und schrijtlich, mitgeteilt. Es bedurfte des ausdrücklichen Protestes der .Minderheit, damit wenigstens davon Vormerk genommen wurde, dass der Beschluss nicht einstimmig gefasst worden war. Dieser Beschluss ist aufrecht- erhalten worden. Der Umstand, dass die nõtigen Anordnungen trotzdem getroffen wurden, und zwar freiwillig von den nicht mit der Mehrheit einverstandenen Mitgliedern des Gemeinderates, kann doch unmõglich die Haltung dieser gleichen Mehrheit entschuldigen. Das Bedenklichste an dieser Haltung war übrigens nicht einmal, dass die Guidenabteilung riskieren musste, in Altstetten keine vorbereiteten Kantonnemente zu finden, sondern liegt darin, dass sich eine Behõrde weigerte, ihre gesetz- lichen Obliegenheiten zu erfüllen. (10. Januar l 919, Dürr, Knüsel, Wiedmer, Graf, Meier e T. G. 5.) 89. Zulassigkeit von Beilagen (Zeitungen und andere Belege) zum Kassationsbegehren·'? Ein Inkompetenzentscheid ist ein Urteil (MStGO Art. 187). Ob ein Urteil vorliegt, ist zu entscheiden nach dem Inhalt und der materiellen Wirkung, nicht nach der ãussern Form eines Entscheides .. MStGO Art. 5 bezieht sich auf das Sta- dium der Einleitung des Strafverfahrens. Das Gerieht kann nicht, anstatt ein Urteil zu fallen, einen Entscheid des Bundesrates (bzw. des eidgenõssisehen Militardepartements) im Sinne von Art. 5 veranlassen. Die Falle des Art. 5 sind vom Fali des Kompetenz- konfliktes (Art. 8) zu unterscheiden.

No. 89 -· 154 -· Possibilité de produire des pieces (journaux et autres documents) avec un e demande de cassation? Çne décision d'incompétence . est un jugement (OJM art. 187). La ··question de savoir s'il y a un juge- ment doit être tranchée d'apres le contenu et d'apres. les eonsé- quences matérielles d'une décision, et non pas d'apres la forme ·extérieure de cette décision. L'art. 5 OJM a trait à l'introduction des poursuites pénales •. Le tribunal ne peut pas, au Iieu de rendre un jugement, provoquer une décision du Conseil fédéral (soit du Département militaire fédéral) dans le sens de l'art. 5. 11 faut dis- tinguer les cas prévus à l'art. 5 du cas de conflit de compétence · (art. 8). E am:missibile la produzione di documenti (giornali od altri atti) con una domanda di cassazione? Una decisione di .incompe- tenza e una sentenza (OGM art. 187). Se esista o meno una sentenza deve decidersi in. base al contenuto ed agli effetti di una decisione no n in base alia sua forma. L'art. 5 O GM si t·iferisce allo inizio di una procedura pena.le. Il tribunale non puõ, invece di pronunciare una sentenza, provocare una decisione del Consiglio federale (ri- spettivamente del Dipartimento militare federale) nel senso dell'art. 5 suddetto. Bisogna distinguere il caso previsto dall'art. 5 dai con- flitti di con1petenza indicati dall'art. 8 della O GM. Das Divisionsgericht, vor dem A. und Konsorten lvegen Meuterei (anlasslich des Generalstreikes uom Nouember 1918) angeklagt lvaren, verfügte: 1. Di e Verhandlungen lverden ausgesetzt. 2. Di e Akten g eh en an das eidgenossische M ilitiirdepartement z ur Beschluss- jassung im Sinne des Art. 5 MStGO. · Das Kassationsbegehren des Auditors lvurde, gestützt auf MStGO Art. 188, Ziff. 5, gutgeheissen un d die > ein Urteil im Sinne von Art. 187 MStGO? Davon hangt der Entscheid über die Frage ab, ob ein Kassa- tionsverfahren überhaupt zulassig sei oder nicht. Massgebend ist der Inhalt und çlie materielle Wirkung, nicht aber die aussere Form des Entscheides. Wird dadurch, wenn auch nur in ein- zelnen Punkten, die Anklage endgültig erledigt und das Verfahren ab- geschlossen, so liegt in diesen1 U1nfang ein Urteil vor, und die gesetzlichen Rechts1nittel sind dagegen zulassig. «Dies trifft zu ün F..,alle der Ableh- nung der sachlichen Zustandigkeit durch das Divisionsgericht>> (Stooss, Kommentar, 161). Das Dispositiv der > enthalt zwar nur die Verschiebung der Verhandlung und den Beschluss, die Akten dem schweizerischen Militardepartement zur Beschlussfassung irn Sinne des Art. 5 l\1StGO zuzustellen, und darin liegt an sich kein .Endentscheid. Aber die Motive dies~r Verfügung gehen weiter. Das Divisionsgericht erkHirt darin, dass in einer Reihe von Anklagepunkten (di e e s allerdings in bezug auf di e beteiligten Personen zu prazisieren unterHisst) die von der Anklage ange-

No. 89 156 rufenen Strafbestimmungen nicht an,vendbar seien, also der Tatbestand der eingeklagten Delikte nicht vorliege. Wenn das Divisionsgericht daraus auch formell die Konsequenzen nicht zog, so ist doch kiar (und wird durch die Bemerkung des Grossrichters zu den Kassationsbegehren be~tatigt), dass das Gericht damit endgültig entscheiden wollte, der Anklage sei in bestimmten Punkten nicht Folge zu geben. Di e >, di e als Ganzes z u betrachten un d z u behandeln ist, enthãlt also die materiellen Elemente eines Urteils und muss grund- satzlich auf dem Wege des Kassationsverfahrens überprüft werden kõnnen. E .... Will man auch nicht so weit gehen, die Vorschrift des Art. 157 MStGO in dem Sinne auf einen Inkompetenzentscheid anzuwenden, dass derselbe nur in der Forn1 einer ausdrücklichen Freisprechung gefallt werden kõnne, so bleibt doch mangels anderer Bestimmungen über die Form der Kompetenzentscheide die Regel bestehen, dass jedes Urteil einen eigentlichen :Urleilsspruch enthalten muss (vgl. Art. 161 MStGO) .. Es geht nicht an, den materiellen Inhalt des Entscheides nur in die Erwãgungen zu stecken. Entweder sind die Er,vagungen unverbindliche Theorie und damit zwecklos, oder das Divisionsgericht n1usste daraus die Konsequenz ziehen und entsprechend den Erwãgungen disponieren .. Wollte es sich wirklich, was nicht zu liezweifeln ist, in bezug auf einen Teil der Anklage als unzustandig erklãren, so hatte es das im Dispositiv be- stimmt auszusprechen; au eh genügt ni eh t eine generelle Erklarung über das Gebiet, innerhalb dessen das Gericht sich als inkompetent erachtete,_ sondern es musste die betreffenden Anklagepunkte genau feststellen, und es musste namentlich auch den einzelnen Angeklagten gegenüber erklãren, ob und wie weit sie seiner Rechtsprechung unterliegen. F. . .. Das gerichtliche Verfahren wurde unterbrochen, um gestützt auf Art. 5 MStGO ein administratives Zwischenverfahren einzuschieben. Dies beruht auf einer falschen Auslegung dieser Gesetzesbestimmung .. Der Sinn des Art. 5 MStGO ergibt sich aus der Stellung, die ihm im Gesetze eingeraumt ist. Er hat das Stadium im Auge, in welchem über Einleitung des Strafverfahrens zu entscheiden ist, nicht aber das Ver- fahren vor dem urleilenden Gericht. Will man auch der vom Oberauditor betonten lTnterscheidung zwischen den Ausdrücken > und > keine entscheidende Bedeutung beimessen (die Ter1ninologie des franzõsischen Textes ist weniger konsequent, und die italienische, di e im allgemeinen di e Unterscheidung zwischen > vor un d > na eh d er Erhebung d er Anklage durchführt, spricht gerade in Art. 5 wieder von >), so ist doch nicht zu verkennen, dass. Art. 5 in der ihm vom Divisionsgericht zugeschriebenen Bedeutung neben Art. 8 des gleichen Gesetzes nicht Raum fãnde. Art. 8 bringt es mit sich,. dass die Gerichtsbehõrden die Akten dem Bundesrat (nach BRB vom

5. August 1914 dem eidgenõssischen Militardepartement) einzusenden