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MKGE 1 Nr. 84

MKGE 1 Nr. 84 — Schaub, Schaad und Altenbach e. T. G. 4.

Mkg · 1918-07-15 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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·No. 84

treten, bevor erwiesen ist, dass der Angeklagte Kenntnis von den die

sachliche Kompetenz der Militãrgerichtsbarkeit begründenden Tatsachen

hatte. Eine solche Bestimmung wãre auch eine prozessrechtliche Ano-

malie. Kann auch die unbegrenzte Anwendung des Art. l, Ziff. 8,MStGO

zu weitgehenden Konsequenzen führen, so ist anderseits zu bedenken,.

dass es sic~ um eine Ausnahmebestimmung für Kriegszeiten handelt, in

denen die zur Armee gehõrenden Personen eines starken Schutzes gegen

Rechtsverletzungen durch Dritte bedürfen, und man kãme zu võllig

ungewissen Rechtszustãnden, wenn man das subjektive Moment als.

Grundlage für die sachliche Zustãndigkeit behandeln wollte.

(15. Juli 1918, Schaub, Schaad und Altenbach e. T. G. 4.)

84.

Revision wegen U nzurechnungsfahigkeit des V erurteilten zur

Zeit der Tat.

Révision pour cause d'irresponsabilité du condamné à l'époque·

ou le fait incriminé à été commis.

Revisione di una sentenza per causa dell'irresponsabilità di

un condannato all'epoca in cui il delitto e stato commesso.

Di e U nzurechnungsfahigkeit des V erurteilten z ur Z ei t d er T at ist

zweifellos eine Tatsache, di e im Sinne von Art. l 99, Abs. l, di e Revision

des Verfahrens begründet. Das Kassationsgericht hat denn auch wieder-

holt schon auf Grund von Gutachten, welche die Unzurechnungsfahig-

keit des Verurteilten bejahten, die Revision des Verfahrens verfügt.

Der vorliegende Fall bietet nun allerdings insofern eine Besonderheit,.

als die Frage nach der Zurechnungsfahigkeit nicht erst nach der Ver-·

urteilung auftauchte, sondern bereits im V erfahren vor d em Divisions-

gericht gestellt war und zur Einholung eines Gutachtens geführt hat~

dessen Schlü'sse das Gericht zur Annahme der Zurechnungsfahigkeit

bestimmt haben. Würde das neue Gutachten auf die gleichen Beobach-

tungen und Symptome abstellen wie das erste und lediglich einen andern

Schluss daraus ziehen, so kõnnte fraglich sein, ob es im heutigen Stadium

noch Beachtung verdiente. Nun fusst aber die Verneinung der Zurech-

nungsfahigkeit durch den zweiten Experten auf der Diagnose der de-

mentia praecox, die im ersten Gutachten nicht enthalten war, die mõg-

licherweise zur Zeit der ersten Begutachtung noch gar nicht gestellt

werden konnte, weil erst seither die spezifischen Krankheitszeichen

deutlicher in Erscheinung getreten sind, die den Rückschluss auf den

bereits zur Zeit der Tat bestehenden krankhaften Zustand des Verur-

teilten zulassen. -

Unter diesen Umstanden bestehen keine Bedenken,

d em Revisionsbegehren z u entsprechen ...

(28. Oktober 1918, Schõni e. D. G. 3.)