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treten, bevor erwiesen ist, dass der Angeklagte Kenntnis von den die
sachliche Kompetenz der Militãrgerichtsbarkeit begründenden Tatsachen
hatte. Eine solche Bestimmung wãre auch eine prozessrechtliche Ano-
malie. Kann auch die unbegrenzte Anwendung des Art. l, Ziff. 8,MStGO
zu weitgehenden Konsequenzen führen, so ist anderseits zu bedenken,.
dass es sic~ um eine Ausnahmebestimmung für Kriegszeiten handelt, in
denen die zur Armee gehõrenden Personen eines starken Schutzes gegen
Rechtsverletzungen durch Dritte bedürfen, und man kãme zu võllig
ungewissen Rechtszustãnden, wenn man das subjektive Moment als.
Grundlage für die sachliche Zustãndigkeit behandeln wollte.
(15. Juli 1918, Schaub, Schaad und Altenbach e. T. G. 4.)
84.
Revision wegen U nzurechnungsfahigkeit des V erurteilten zur
Zeit der Tat.
Révision pour cause d'irresponsabilité du condamné à l'époque·
ou le fait incriminé à été commis.
Revisione di una sentenza per causa dell'irresponsabilità di
un condannato all'epoca in cui il delitto e stato commesso.
Di e U nzurechnungsfahigkeit des V erurteilten z ur Z ei t d er T at ist
zweifellos eine Tatsache, di e im Sinne von Art. l 99, Abs. l, di e Revision
des Verfahrens begründet. Das Kassationsgericht hat denn auch wieder-
holt schon auf Grund von Gutachten, welche die Unzurechnungsfahig-
keit des Verurteilten bejahten, die Revision des Verfahrens verfügt.
Der vorliegende Fall bietet nun allerdings insofern eine Besonderheit,.
als die Frage nach der Zurechnungsfahigkeit nicht erst nach der Ver-·
urteilung auftauchte, sondern bereits im V erfahren vor d em Divisions-
gericht gestellt war und zur Einholung eines Gutachtens geführt hat~
dessen Schlü'sse das Gericht zur Annahme der Zurechnungsfahigkeit
bestimmt haben. Würde das neue Gutachten auf die gleichen Beobach-
tungen und Symptome abstellen wie das erste und lediglich einen andern
Schluss daraus ziehen, so kõnnte fraglich sein, ob es im heutigen Stadium
noch Beachtung verdiente. Nun fusst aber die Verneinung der Zurech-
nungsfahigkeit durch den zweiten Experten auf der Diagnose der de-
mentia praecox, die im ersten Gutachten nicht enthalten war, die mõg-
licherweise zur Zeit der ersten Begutachtung noch gar nicht gestellt
werden konnte, weil erst seither die spezifischen Krankheitszeichen
deutlicher in Erscheinung getreten sind, die den Rückschluss auf den
bereits zur Zeit der Tat bestehenden krankhaften Zustand des Verur-
teilten zulassen. -
Unter diesen Umstanden bestehen keine Bedenken,
d em Revisionsbegehren z u entsprechen ...
(28. Oktober 1918, Schõni e. D. G. 3.)