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MKGE 1 Nr. 83

MKGE 1 Nr. 83

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 83

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alle V ergehen, o b si e si eh in o d er ausser Dienst befinden, de n Militãrstraf-

gesetzen unterstellt sind.>> Ist in diesen zwei Erlassen zunãchst nur von

d er U nterstellung fehlbarer Grenzwãchter unter di e Militãrstrafgesetz-

gebung die Rede, so gibt der im Schreiben des Armeeauditors an den

Untersuchungsrichter der 4. Division vom 20. Juli 1915 enthaltene Ent-

scheid des Armeekommandos Aufschluss über den militãrstrafrechtlichen

Schutz d er Grenzwãchter gegen fehlbare Dritte: > Dass S. in diesem

Gebiet im Dienst steht, ist nicht bestritten. -

Es müsste, auch abgesehen

von diesem Entscheid des Armeekommandos, naheliegen, die Geltung des.

Militãrrechts aktiv und passiv nach den gleichen Grundsãtzen anzuneh-

men. Es ware eine ·Anomalie, wenn n ur die Strafdrohungen, nicht auch

die Schutzbestimmungen des Militãrrechts für die Grenzwãchter Geltung

hãtten; n un liegt aber in d er einschlãgigen Gesetzgebung kein genügender

Anhaltspunkt dafür vor, dass eine solche Anomalie geschaffen werden

wollte.

C. Der Verteidiger stützt sich schliesslich darauf, dass S. im Urlaub

war und daher nicht im Dienst gewesen sei, als er misshandelt wurde.

Dass er im Urlaub und überdies in Zivilkleidung war, ist richtig. Das kann

qber nicht ohne weiteres entscheidend sein. -

Zunãchst steht fest, dass

S. bei Anlass seiner Misshandlung dienstlich tãtig war. Er wollte dem

Schmuggel, von dem in seiner Gegenwart die Rede gewesen, nachgehen~

un d er wurde dabei überfallen un d misshandelt. -

Wie aus dem Schreiben

des stellvertretenden Grenzwachtchefs an d en U ntersuchungsrichter

vom 8. Mai 1918 hervorgeht, handelte S. dabei pflichtgemãss, entspre-

chend dem Willen seiner Vorgesetzten: }

-

S. kann trotz dem ihm erteilten Urlaub nicht aufgehõrt haben, zur

Armee zu gehõren, am wenigsten in dem Augenblick, in dem er eine

Dienstpflicht erfüllte. Die Militãrgerichtsbarkeit muss logischerweise

zustãndig sein, gegen V erletzungen einzuschreiten, di e einem pflicht-

gemãss Militãrdiensttuenden von Dritten zugefügt werden.

E. Auch wenn die Angeklagten die Eigenschaft des S. als Grenz-

wãchter nicht gekannt hãtten, so ware damit noch nicht ohne weiteres die

U nterstellung des Falles unter di e Militargerichtsbarkeit ausgeschlossen

gewesen. Das MK G hat ün Entscheid in Sachen Seren a von1 11. Mai 1918

ausgeführt, dass keine gesetzliche Bestimmung bestehe, wonach den

Militãrgerichten verboten wãre, auf die Behandlung eines Falles einzu-