Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 ll prima tenente Z. quale difensore della l. protesta per il falto che, dopo la chiusura dell'inchiesia, la prevenuta l. venne ancora interrogata. · A queste protesie il gran giudice risponde che la completazione· degli atti da lui ordinati, dopo la chiusura dell'inchiesia, aveva per unico scopo di indurre gli impuiati a fare delle dichiarazioni p iu precise so p ra determinate circostanze.)) Dopo questa risposta il dibattimento coniinua. ll ricorso in cassazione contro la sentenza di condanna dei prevenuii venne respinio. B. a) Verletzung des Strafgesetzes, ~IStGO Art. 188, Ziff. l. cc) Eventuell beruft sich der Verteidiger auf Art. 33 MSTGB .. Das Gericht habe die Tatsache der tatigen Reue nicht berücksichtigt und dadurch das Strafgesetz verletzt. (Es handelt sich nicht, wie der- Auditor zu glauben scheint, um behaupteten Rücktritt vom Versueh, Art. 18 MStG. Das Delikt war vollendet.) - Es ist unrichtig, dass T. <<gleich nach Vollbringung>> der Tat oder überhaupt jemals tatige Reue gezeigt habe. Nach der Tat (Erwirkung der A.ushandigung der Skizze) hat T. alles getan und zu tun versucht, was geeignet "rar, die schadlichen Folgen seiner Tat zu ermõgliehen. Seine Bemühungen, die Skizze un-- auffallig zu verstecken, um sie über die Grenze zu schn1uggeln, zeigen dies ohne weiteres. Dass er schliesslich im Zollgebaude Thayngen sieh d er Skizze entledigte, war ni eh t ein Akt d er Reue, wie ihn Art. 33 a· MStG verlangt, sondern ein Akt der Angst und in der Tat dem Weg- werfen eines gestohlenen Gegenstandes in der Gefahr der Entdeckung eher zu vergleiehen als den in Art. 33 a angeführten Beispielen tatiger- Reue (freiwilliger Schadenersatz, Selbstanzeige). - Es ist zudem nicht einmal richtig, dass durch das Wegwerfen der Skizze die schadlichen
131 No. 81 Folgen der Tat verunmõglicht worden seien. \\'Tie die I. die Skizze aus dem Gedãchtnis zeichnete, so kann sich sehr wohl T. eingepragt haben, was er auf der ihn so sehr interessierenden Zeichnung gesehen hat, und das Delikt ware auch dann begangen, wenn die I. ihre Kenntnisse durch blosse mündliche oder schriftliche Beschreibung, ohne weitere graphische Hilfsmittel, verraten hãtte. - Damit fallt auch der zweite Eventual- antrag dahin, und eine Aufhebung und Ersetzung des Urteils gestützt auf Art. 188, Ziff. l, MStGO erweist sich überhaupt als ausgeschlossen.
b) Verletzung wesentlicher Vorschriften über das V erfahren, Art. 188, Ziff. 5, MStGO. aa) Der KassationskHiger ficht einen Vorgang nicht der eigentlichen I-Iauptverhandlung, sondern einen solchen d er 'l orbereitung d er H aupt- verhandlung an. Es ist zu untersuchen, ob dieses Stadium mit einer Kassationsbeschwerde erreicht werden kann. Art. 188, Ziff. 5, spricht von <<V erfahren >> schlechtweg. E s fragt si eh, was darunter z u verstehen ist. - N a eh d er Rechtsprechung steht fest, dass Akte d er Vorunter- suchung nicht zur l{assation führen kõnnen (vgl. die von Stooss, Kommen- tar, zu Art. 188, Ziff. 5, angeführte Judikatur). In bezug auf Mangel d er Anklageschrift, also eines Akts aus d er Phase des << Entscheides über Erõffnung des Hauptverfahrens>>, hat das MKG in Sachen Meier vom
13. Januar 1915 1) ausgeführt: <<La nullité d'un acte d'accusation ... pourrait faire. l'objet d'une question préjudicielle à formuler suivant l'art. 142, al. 1, loi OJM. Dans ce cas le jugement qui écarterait les conclusions préjudicielles prises de ce chef pourrait, le cas échéant, être soumis à l'examen du tribunal de cassation.)> - Im vorliegenden Fali handelt es sich um das dem Entscheid über die Überweisung fol- gende, der Hauptverhandlung unmittelbar vorausgehende V erfahren. - Als Absicht des Gesetzgebers kann vermutet werden, dass auch in diesem Stadium irgendein Rechtsmittel zum Schutz der rechtlichen Interessen der Angeklagten und zur Garantie für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften über das V erfahren gegeben sein muss; das s also di e Art der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht der Willkür der betei- ligten Beamten anheimgestellt werden darf. Dies um so mehr, als die Pflichten un d Kompetenzen des Grossrichters in diesem Stadium Punkt für Punkt genau umschrieben sind, er sich also nicht auf eine generelle Formel berufen kann, die ih1n diskretionãre Gewalt einraumt (vgl. Art. 125 bis 133 MStGO). - Die Beschwerde an den Oberauditor gemãss Art. 182 versagt, weil n ur gegen d en U ntersuchungsrichter zulãssig. B: s bleibt also in der Tat nur die Kassation gestützt auf Art. 188, Ziff. 5, die auch aus den1 Grunde naheliegt, weil es sich um ein mit der Hauptverhandlung in unmittelbarem und sachlichem Zusammenhang stehendes, für die Z\\recke der Hauptverhandlung vorgenommenes und von dem die Haupt- verhandlung leitenden Bea1nten durchgeführtes V erfahren handelt.
1) z. 28, s. 198.
No. 81 132 Die <<Vorbereitung der Hauptverhandlung>> ist ihre1n ganzen Wesen nach so rein akzessorischer Natur, dass es sich rechtfertigt, sie auch in bezug auf die prozessualen Rechtsmittel als Akzessorium der Hauptverhandlung zu betrachten, um so mehr, als der Wortlaut des .A.rt. 188, Ziff. 5, dem ni eh t im W ege steht. b b J E s ist also z u untersuchen, o b di e 'veitere formelle V oraussetzung des Eintretens, die im Schlussabsatz des Art. 188 normiert ist, vorliegt. - Die Berufung auf einen prozessualen Kassationsgrund setzt voraus, dass <<die Partei wãhrend der Hauptverhandlung einen bezüglichen An- trag gestellt oder den Mangel gerügt hat>>. - Ganz abgesehen von der l~rage, o b d er zu Beginn d er Hauptverhandlung vom V erteidiger des T. eingelegte Protest genügte, um di e ser V oraussetzung gerecht z u werden, ist vorab festzustellen, dass eine Reihe von Vorgangen, auf die sich die Kassationsbeschwerde stützt, nicht Gegenstand jenes Protestes waren ... e e J E s bleibt übrig, z u prüfen, o b d er Protest gegen di e Einvernahme des T. (Konfrontationsverhõr desselben eingeschlossen) ein rechts- genügender Einspruch war. Art. 188 in fine verlangtAntragstellung oder Mãngelrüge. Daraus kõnnte geschlossen werden, dass in jedem Falle das eine oder andere genüge, um die formelle Voraussetzung zu schaffen. - Das kann aber dann nicht zutreffen, wenn es sich um einen Prozessfehler handelt, der nach Art. 142 MStGO geltend zu machen war. Denn Art. 142 hat lauter solche Einsprachen, Begehren, Einreden und Vorfragen im Auge, über di e das Gericht einen Entscheid zu fãllen hat; di e Partei muss also einen Entscheid hervorrufen und zu diesem Zweck, wie sich Art. 188 in f ine ausdrückt, << einen bezüglichen Antrag stellen >>. ddJ Der Schlussabsatz des ·Art. 188 beruht auf der Erwãgung, dass eine Partei sich nicht auf prozessuale Mãngel berufen soll, auf die sie ·ni eh t im richtigen l\1oment hingewiesen un d deren H ebung si e ni eh t verlangt hat (Stooss, Komn1entar, S. 170). - Es gibt nun Mãngel, die ihrer N a tur na eh nicht g eh o ben werden kõnnen; so ist di e Tatsache, das s 1~. im \r orbereitungsverfahren vom Gerichtsschreiber abgehõrt wurde, ni eh t n1ehr aus d er Welt z u schaffen, ein Antrag in diesem Sinne war ni eh t · mõglich. - Gerade deshalb aber, weil dieser Fehler überhaupt nicht beseitigt werden kann, lãsst sich ihm auch nicht durch eine Kassation beikomn1en. Würde der Kassationsgrund anerkannt und gestützt darauf das Urteil aufgehoben, so wãre der gleiche Kassationsgrund auch dem :spãter z u fallenden U rteil gegenüber geltend z u machen, un d ei ne rechts- krãftige Beurteilung d er Sa eh e konn te überhaupt vereitelt werden. Eine solche Wirkung darf a b er au eh d en schwersten V erstõssen gegen die Vorschriften über die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht zuerkannt werden. eeJ Was getan werden konnte und demnach getan werden musste, das war: dafür zu sorgen, dass die Wirkungen des angefochtenen V er-
133 No. 81 hõrs nach lVIõglichkeit ausgeschaltet würden. Dazu gehõrt die Aus- merzung des betreffenden Protokolls aus den Akten vor Eintreten auf die Hauptverhandlung, damit diese nicht auf einer teilweise ungesetzlichen Aktenbasis durchgeführt werde. - Gelegenheit dazu bot das Stadium der Vorfragen. Der Kassationsklãger hat sie nur zu einem Protest be- nützt, er hat keinen Antrag gestellt und keinen Entscheid hervorge- rufen. - Dazu gehõrte ferner der Einspruch gegen allfãllige Fragen, die sich auf das angefochtene Verhõr stützten. In dieser Beziehung hat der Kassationsklãger überhaupt nichts vorgekehrt. li J Eine nahere Prüfung ergibt, dass der angerufene prozessuale Kassationsgrund tatsachlich prajudizieller Natur ist und daher gemãss Art. 142 vorfragsweise, nicht nur in der Form eines Protestes, hãtte geltend gemacht werden müssen. - Das Gesetz geht darauf aus, pro- zessualen Fehlern, die auf die materielle Beurteilung Einfluss haben kõnnten, vorzubeugen. Daher macht es den Parteien, die sich auf Mãngel ün Verfahren berufen wollen, zur Pflicht, so rechtzeitig dagegen aufzu- treten, dass die Mangel vor Ausfallung des Urteils behoben werden kon- nen. Dies ist der Gedanke, der den1 Schlussabsatz des Art. 188 zugrunde liegt. - Von einem ãhnlichen Gedanken geht Art. 142 aus, der nament- lich au eh verhüten will, dass ein \T erfahren auf ungesetzlicher Grund- lage durchgeführt werde. Es folgt daraus, dass ein in das Vorbereitungs- stadium fallender V erstoss gegen das gesetzliche V erfahren grundsatz- lich vor Eintreten auf die Hauptsache geltend zu machen ist, und zwar in der von Art. 142 implicite verlangten Form eines Antrages. Art. 142 umfasst mit d er Bezeichnung <<V orfragen >> alle mõglichen Einwande gegen die faktische oder rechtliche Durchführbarkeit der Verhandlungen gestützt auf die Aktenlage, wie si e si eh na eh Abschluss des V orbereitungs- verfahrens bietet. - Nachdem sich der Kassationsklager ohne einen solchen Antrag auf die Behandlung der Sache gestützt auf die angefoch- tene Aktenlage eingelassen hat, kann er sich auch in1 l{assations- verfahren nicht mehr auf den er,vahnten Mangel des Vorbereitungs- verfahrens berufen. gg) Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Abhõrung des T. im Zwischenverfahren überhaupt geeignet sein konnte, auf das Urteil einzu\virken, o b si e · also als eine V erletzung wesentlicher Vorschriften über das Verfahren im Sinne von Art. 188, Ziff. 5, MStGO zu betrachten \Vare (vgl. Stooss, Kon1mentar, S. 167). In11nerhin darf darauf hinge- wiesen werden, dass der KassationskHiger die Moglichkeit einer solchen Einwirkung n ur behauptet; di e Urteilser\vagungen geben hieriür keinen Anhaltspunkt ... hh} Obschon das Kassationsgericht aus diesen Gründen das Urteil gestützt auf Art. 188, Ziff. 5, nicht aufheben kann, so ist doch festzu- stellen, das s ein grober V erstoss gegen di e gesetzlichen V orschriften über die Einleitung der Hauptverhandlung vorliegt. - Eine Beweisaufnahme
No. 81 134 - in diesem Stadiun1 gibt es einzig nach Massgabe des Art. 131 MStGO (Abhõrung von Zeugen und Sachverstãndigen durch den Grossrichter, .ein l\1itglied des Gerichts oder durch den Richter des Wohnortes, wenn Abzuhõrende in der Hauptverhandlung ri.icht erscheinen kõnnen). Alles,,;vas Art. 129 dem Grossrichter anheimstellt (Vorladungen, Herbeischaf- fung anderer Beweismittel), bezieht si eh auf di e Hauptverhandlung; ei ne Abhõrung der Angeklagten kann nach der geheimen Voruntersuchung nur noch in der õffentlichen Hauptverhandlung erfolgen. - Eine Er- gãnzung der Voruntersuchung kann nur der Untersuchungsrichter durch- führen; das Re eh t, si e z u verlangen, steht n ur d en Parteien z u un d au eh diesen nur vor der Überweisung (Art. 121 MStGO). Das gesamte Be- weismaterial der Voruntersuchung, Ergãnzungen derselben eingeschlossen, muss von der Anklage umfasst werden kõnnen, denn diese bildet die recht- liche Grundlage der gerichtlichen Verhandlung.- Dass der Grossrichter nicht gestützt auf Art. 129 vor der Hauptverhandlung alle ihm zweck- dienlich scheinenden Beweismassnahmen durchführen darf, ergibt sich daraus, dass seine Pflichten und Befugnisse wãhrend des Vorbereitungs- stadiums in den einzelnen Punkten ausdrücklich geregelt sind, wobei eine Abhõrung gemass Art. 131 als Ausnahme vom Grundsatz der Münd- ·lichkeit ausdrücklich begründet wird. - Zu Erganzungen des Beweis- ergebnisses d er Voruntersuchung ist di e Hauptverhandlung da; si e 1nüssen unter Umstanden zur Erganzung der Anklage führen, bevor das Gericht sich damit befassen kann (Art. 154, Abs. 2). - Die Einvernahme der Angeklagten im Vorbereitungsfahren war um so gesetzwidriger, als d er Grossrichter de n Gerichtsschreiber damit bea uftragte. Di e Berufung auf den Beschluss des Bundesrates vom 21. August und das Kreisséhreiben des Armeeauditors v oin 31. August l 917 vermag d ara n nichts z u andern; dieser Beschluss gilt nur für Zeugeneinvernahmen und Rogatorien. - Es kommt hinzu, dass der Gerichtsschreiber die ihm aufgetragenen Einvernahmen, wie sich aus Art und Dauer der Verhõre (besonders der 1.) ergibt, nach dem Prinzip der Inquisition im schlimmsten Sinne durch- führte, w o bei er si eh sogar erlaubte., d en Verkehr zwischen T. un d seinen1 V erteidiger eigenmãchtig z u sperren.
e) Beschriinkung der \'erteidigung (Art . .188, Ziff. 6, MStG). In dieser Sperrung liegt ein grober Verstoss gegen Art. 107 MStGO, sie lãsst sich nur erkHiren durch eine võllige Verkennung der prozessualen l..~age nach der Überweisung der Angeklagten an das Gericht. Es ist unverstãndlich, dass der Gerichtsschreiber, der sich ganz im Stadium d er V oruntersuchung z u fühlen schien un d über di e Angeklagten einzig verfügen zu kõnnen glaubte, di e ses V orgehen no eh im Kassationsver- fahren zu rechtfertigen sucht. - Es ist auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn man darauf abstellt, dass der in Art. 107 gewahrleistete freie Ver- kehr zwischen d em Angeklagten un d sein em V erteidiger in erster Li ni e als unkontrollierler V erkehr gedacht ist, wahrend es si eh fragen kan n, o b
135 No. 82 der Verteidiger ohne · Rücksicht z. B. auf ordnungsdienstliche Vor- .schriften der Gefãngnispolizei berechtigt sei, zu jeder Tages- und Nacht- zeit seinen Klienten zu besuchen. - Es lasst sich indessen mit Recht ni eh t behaupten, das s di e ungesetzliche Sperrung des V erkehrs zwischen T. und seinem Anwalt einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von Art. 188, Ziff. 6, betreffe. Wohl ist das Stadium der Vor- bereitung der Hauptverhandlung besonders wichtig auch für die Vor- bereitung d er Verteidigung; allein es ergibt si eh aus d en beigebrachten Belegen, dass der Verteidiger in diesem Stadium reichlich Gelegenheit hatte, mit seinem Klienten frei zu verkehren und dass er diese Gelegen- heit auch hinlãnglich benützte. - Es braucht demnach nicht mehr unter- .sucht zu werden, ob der Verteidiger nicht auch diesen vor der Haupt- verhandlung begangenen Verstoss in Form einer Vorfrage hãtte geltend machen müssen, was übrigens um so nãher gelegen hãtte, als er durch ei n Begehren um V erschiebung d er Verhandlung eine Verlãngerung der angeblich zu knapp bemessenen Zeit für die Besprechungen mit T. hãtte :gewinnen kõnnen. C. Das Protokoll der Hauptverhandlung verzeichnet die Verfügung: -<.<Di e V erurteilten haben ihre Strafe sofort anzutreten. >> - Wie si eh aus d em Brief der I. vom 31. Mai an ihren V erteidiger ergibt, ist sié am Tage nach dem Urteil in die Strafanstalt übergeführt worden. - Das rechtzeitig eingereichte Kassationsgesuch der beiden Angeklagten hat die Rechtskraft des Urteils gehemmt; wãhrend der 24 Stunden nach Er,- õffnung des Urteils konnte dasselbe auch nicht provisorisch als voll- streckbar angesehen werden (Art. 189, Abs. 2 und 4, MStGO). Es braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden, dass Vollstreckungsmassnahmen nur gestützt auf rechtskrãftige Urteile vorgenommen werden kõnnen (vgl. MKG in Sachen Brunner und Wiedemeier vom 12. J uni 1918) 1). - Es ist also auf gerichtliche Verfügung hin eine voreilige Zuführung der Angeklagten ins Zuchthaus erfolgt, was um so bedenklicher erscheint, .als beide Angeklagte im Kassationsverfahren bestritten, sich eines mit Zuchthaus bedrohten Delikts schuldig gemacht zu haben. - Erorterungen darüber, welche Folgen ein solches Vorgreifen im Falle der Gutheissung der Kassationsgesuche für die verantwortlichen Instanzen hãtte haben konnen, muss das Kassationsgericht den Beteiligten überlassen. (19. Juni 1918, Tockus und Imhof e. T. G. 5.) 82. D er W ehrmann, det· von sein er im Dienst stehenden Einheit vorübergehend beurlaubt ist, bleibt der Militãrgerichtsbat·keit nach MStGO Art. 1, Ziff. l, unterstellt. Die ldealkonkurrenz zwischen
l) Oben No. 78.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 81 126 objektiv vorliegende Tat .in den1 von Art. 13 MStG verlangten rechts- widrigen V orsatz begangen wurde, wahrend d er Beweis dieses Vorsatzes. bei den nicht Überwiesenen als nicht geleistet erachtet wurde.
d) Wenn demnach anzunehn1en ist, dass die drei Angeklagten,. nachde1n der sogenannte Kon1pagniebeschluss gefasst war, sich zur Ruhe legten mit de1n Vorsatz, dem Wachtbefehl selbst dann nieht zu gehorchen, "renn sie gevveekt würden, so lasst sieh daraus, dass sie ihre Wachtzeit versehlafen haben, kein Entsehuldigungsgrund konstruieren. Es ist keine Unterbreehung des deliktisehen ·Willens erfolgt, und Vorsatz. und Erfolg stehen in unanfeehtbaren1 Kausalzusamrnenhang. Es liegt eine aetio libera in eausa vor, die nach allgemeiner Lehre als strafbar an- zusehen ist (vgl. ljszt, I~ehrbueh, 19. Auflage, S. 170). -. Das Kassations- gesuch der Angeklagten I-Hirdi, Eiehenberger und ljenhard erweist sieh somit als unbegründet. (19. Juni 1918, von .A.rx, Hardi, Eichenberger und ljenhard e. D. G. 4:) 81. Beg1·iff der tatigei1 Reue (MStGB Art. 33, lit. a) (Erw. B, a, cc) •. - Di e Kassation wegen V erletzung wesentlicher Vo1·schriften über das Vei·fal1ren (MStGO A1·t. 188, Ziff. 5) kann nicht verlangt wet·den wegen Fehlern in der Voruntei·suchung, wohl aber wegen V e1·letzung de1· Vorschriften über di e Vorbereitung d er Hauptver- handlung (MStGO Art. 125 ff.) (B, b, aa). -· MStGO Art. 188, Abs. 2, verlangt Antragstellung oder 1\langelrüge. Die blosse· Mangelrüge genügt aber nicht,- wenn es sich um einen Prozess- fehler handelt, der nach MStGO Art. 142 geltend zu machen ware; (B, b, ec). - Verfahrensmangel, die nicht zur Kassation füh1·en }{onnen (B, b, d d, e e). - V erfahrensfehler in d er V orbereitung d er Hauptverhandlung (MStGO A1·t. 125 ff.) sind vorf1·ageweise (Art.
142) geltend zu macheu (B, b, ff, g g). - Schranlien d er Befugnisse des Grossricbters in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Abltõrungen, die zum Zwecl{e der Vorbereitung der Hauptver- bandlung angeo1·dnet we1·den, sind nicht durch den Ge1·ichtsschreiber durcbzufübren (B, b, hh). - Unzulassige Beschi·ankung der Ver- teidigung (Art. 188, Ziff. 6) (B., e). ~ Unzulassiger Strafvollzug trotz Kassationsbegeb1·ens (MStGO Art. 189, Abs. 4) (C). N otion du repentir efficace, art., 33, Iitt. a, CPl\1 (considérant B, a, cc). - La cassation poui~ violation des dispositions essentielles de la pi~océdure (OJM art. 188, chiff. 5) ne peut êti~e demandée pour des vices de l'enquête, n1ais bien pour violation des pres-.
127 No .. Sl criptions sur I~s préliminaires de l'inst1·uetion principale (OJM art. 125 et suivants) (c~nsidération B, b, aa). -· L'a1·t. 188, al. 2, exige que des conelusions soient présentées ou .que l'ir1·égularité ·soit signalée. Mais s'il s'agit d'un vice de procédure que d'apres l'art. 142 OJM il fallait faire valoir d'elitrée de cause, le simple iait de si- gnaler l'irrégularité ne suffit pas (B, b, ec). -, . Des irrégularités de proeédure qui ne .peuvent provoquer la cassation (B, b, dd, ee) doivent êt1·e relevées d'entrée de cause (OJM art. 142) comme les vices de p1·oeédu1·es des préliminaires de l'instruction p1·incipale . (OJM art. 125 et suivants) (B, b, ff, g g). - Limite des pouvoirs du grand juge dans les préliminaires de l'instruction principale. De~ interrogatoi1·es ordonnés pour la préparation de l'instruction principale ne doivent pas être fai tes p ar le greffier (B, b, hh). ~ Entrave inadmissible à la défense (OJM art. 188, chiff. 6) (B, e).- Exécutio~ ina,dmissible qe la peine ma~gré, la demande de cassation (OJM art. 189, al. 4) (C). N ozione de l pentimento efficace (a1·t. 33, lett. a, del CPM) (con- siderando B, a, ce). -· La cassazione per violazione di disposizioni essenziali della procedura (at·t. 188, cifra 5, dell'OGM) non puõ essere· domandata per dei vizi dell'incbiesta, ma bensi per violazione delle prescrizioni relative a g li atti preparatori del dibattimento (art. 125· e seg. de li' O GM) (considerando B, b, aa). - L'art. 188, al. 2,. dell'O GM esige cl1e la do Inan da sia fot·mulata o l'irregolai·ità rile- vata durante ii dibattimento. Ma non basta l'aver segnalato l'irre- golarità quando si tratti di vizi di pt·ocedura, che dovevano fo1·mar oggetto di formale domanda a not·ma dell'art. 142 deir OGM (B, b, cc). - Irregolarità della pt·ocedura, ·Che non JlOssono dar luogo alia cassazione (B, b, dd, ee) ed irregolarità negli\ atti preparatori del dibattimento devono essere eccepite all'inizio dello stesso (art. 142 dell'O Gl\11) (B, b, ff, g g). - I~iiniti de i p o teri· d ei gra11 giudice negli atti preparatori pel dibattimento. Interrogatori ordi- nati per tale preparazione non devono essere effettuati dai segretario (B, b, hh). Indebita limitazione della difesa (art. 188, 11° 6, O GM) (B, e). - E inammissibile la esecuzione de lia pena se fu presentàta domanda di cassazione (art. 189, al. 4, 'oGl\1) (C). Der T. lzatle die I. dazu bezDogen, ilzm eine Planskizze der Befestigungen am Hauenstein zu verfertigen. Um die Zeichnung über die Grenze zu sclzmuggeln, verbarg er sie im Futter seines Hutes. Als T. auf dem Zollbureau einer korperlichen Untersuchung unter-
No. 81 - 128 - zogen wurde, riss er in einem unbezvachlen Augenblick das Hut- futler auf und legte die Skizze auf einen unler dem Tisch im Re- visionsbureau slehenden Stuhl. Sie zvHrde dort enldeckt Hnd T. verhaftel. Die VorHntersHchHng wHrde dHrchgeführt Hnd Anklage er ho ben. N achdem der Grossr_ichier di e Akten erhalten hatie, ordnete er e in Zwischenverfahren zHr BeweisaHfnahme vor d er II aupt- verhandlung an. Unier anderm hatte der Gerichlsschreiber die An- geklagten über verschiedene Punkte nochmals einzuvernehmen. Er nahm dieses Verhor, verbunden mii einer Konfrontalion, unter Beiziehung eines Unteroffiziers als Protokollführer vor. In der · H auplverhandlung er ho ben ·di e beiden Verteidiger Einsprachen gestützt aHf MStGO · Art. 142. Das Verhandlungsprotokoll sagt darüber folgendes: A. Apres cette réponse, il est suivi aux débats. Le recours en cassaiion déposé contre le jugement condamnant .les prévenus fui écarté. T. aveva indotto la signora l. ad allestirgli uno schizzo del p i ano delle foriificazioni dell'H auenstein. P er conirabbandarlo oltre frontiera T. nascose questo disegno· sotto la fodera del oap- pello . . Soltoposio a visita personale all'ufficio della dogana, egli .strappà la fodera del cappello, in un momenlo nel quale nan era sorvegliato, e posà lo schizzo sopra una sedia, che si irovava nel- l'ufficio di revisione, sotio un iavolo. Il disegno venne scoperto e T. arrestato, sottoposio ad inchiesla e rinviato al tribunale. Rice- vuio l'ine ar to i l g ran giudice ordin à un a completazione di prove, da esperire prima del dibattimento. Tra altro il segreiario doveva inier- 9
No. 81 130 rogare ancora una volta i prevenuti sopta diverse circostanze. Egli procedette a questo interrogatorio, nonche ad un confronto, colla assistenza di un sotto ufficiale, incaricato di redigere il verbale. Al dibattimento i due difensori reclamarono basandosi sull art. 142 dell'OGM. Il verbale di udienza si esprime a questo proposito· come segue: «1. ll maggiore H. quale difensore di fiducia di T.:
a) protesta contro gli interrogatori di T. effeituati dal segre- tario per incarico del gran giudice dopo la chiusura dell'inchiesta" perche questa procedura e contraria al disposto dell'art.118 dell'OGM;· b J protesta pure per il fatio che al difensore e staio impedito· di conferire con l'impuiato T. da martedi 28 maggio 1918 alle ore 11' sino a mercoledi ~9 maggio 1918 alle ore 11.
2. ll prima tenente Z. quale difensore della l. protesta per il falto che, dopo la chiusura dell'inchiesia, la prevenuta l. venne ancora interrogata. · A queste protesie il gran giudice risponde che la completazione· degli atti da lui ordinati, dopo la chiusura dell'inchiesia, aveva per unico scopo di indurre gli impuiati a fare delle dichiarazioni p iu precise so p ra determinate circostanze.)) Dopo questa risposta il dibattimento coniinua. ll ricorso in cassazione contro la sentenza di condanna dei prevenuii venne respinio. B. a) Verletzung des Strafgesetzes, ~IStGO Art. 188, Ziff. l. cc) Eventuell beruft sich der Verteidiger auf Art. 33 MSTGB .. Das Gericht habe die Tatsache der tatigen Reue nicht berücksichtigt und dadurch das Strafgesetz verletzt. (Es handelt sich nicht, wie der- Auditor zu glauben scheint, um behaupteten Rücktritt vom Versueh, Art. 18 MStG. Das Delikt war vollendet.) - Es ist unrichtig, dass T. > der Tat oder überhaupt jemals tatige Reue gezeigt habe. Nach der Tat (Erwirkung der A.ushandigung der Skizze) hat T. alles getan und zu tun versucht, was geeignet "rar, die schadlichen Folgen seiner Tat zu ermõgliehen. Seine Bemühungen, die Skizze un-- auffallig zu verstecken, um sie über die Grenze zu schn1uggeln, zeigen dies ohne weiteres. Dass er schliesslich im Zollgebaude Thayngen sieh d er Skizze entledigte, war ni eh t ein Akt d er Reue, wie ihn Art. 33 a· MStG verlangt, sondern ein Akt der Angst und in der Tat dem Weg- werfen eines gestohlenen Gegenstandes in der Gefahr der Entdeckung eher zu vergleiehen als den in Art. 33 a angeführten Beispielen tatiger- Reue (freiwilliger Schadenersatz, Selbstanzeige). - Es ist zudem nicht einmal richtig, dass durch das Wegwerfen der Skizze die schadlichen
131 No. 81 Folgen der Tat verunmõglicht worden seien. \\'Tie die I. die Skizze aus dem Gedãchtnis zeichnete, so kann sich sehr wohl T. eingepragt haben, was er auf der ihn so sehr interessierenden Zeichnung gesehen hat, und das Delikt ware auch dann begangen, wenn die I. ihre Kenntnisse durch blosse mündliche oder schriftliche Beschreibung, ohne weitere graphische Hilfsmittel, verraten hãtte. - Damit fallt auch der zweite Eventual- antrag dahin, und eine Aufhebung und Ersetzung des Urteils gestützt auf Art. 188, Ziff. l, MStGO erweist sich überhaupt als ausgeschlossen.
b) Verletzung wesentlicher Vorschriften über das V erfahren, Art. 188, Ziff. 5, MStGO. aa) Der KassationskHiger ficht einen Vorgang nicht der eigentlichen I-Iauptverhandlung, sondern einen solchen d er 'l orbereitung d er H aupt- verhandlung an. Es ist zu untersuchen, ob dieses Stadium mit einer Kassationsbeschwerde erreicht werden kann. Art. 188, Ziff. 5, spricht von > schlechtweg. E s fragt si eh, was darunter z u verstehen ist. - N a eh d er Rechtsprechung steht fest, dass Akte d er Vorunter- suchung nicht zur l{assation führen kõnnen (vgl. die von Stooss, Kommen- tar, zu Art. 188, Ziff. 5, angeführte Judikatur). In bezug auf Mangel d er Anklageschrift, also eines Akts aus d er Phase des >, hat das MKG in Sachen Meier vom
13. Januar 1915 1) ausgeführt: - Im vorliegenden Fali handelt es sich um das dem Entscheid über die Überweisung fol- gende, der Hauptverhandlung unmittelbar vorausgehende V erfahren. - Als Absicht des Gesetzgebers kann vermutet werden, dass auch in diesem Stadium irgendein Rechtsmittel zum Schutz der rechtlichen Interessen der Angeklagten und zur Garantie für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften über das V erfahren gegeben sein muss; das s also di e Art der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht der Willkür der betei- ligten Beamten anheimgestellt werden darf. Dies um so mehr, als die Pflichten un d Kompetenzen des Grossrichters in diesem Stadium Punkt für Punkt genau umschrieben sind, er sich also nicht auf eine generelle Formel berufen kann, die ih1n diskretionãre Gewalt einraumt (vgl. Art. 125 bis 133 MStGO). - Die Beschwerde an den Oberauditor gemãss Art. 182 versagt, weil n ur gegen d en U ntersuchungsrichter zulãssig. B: s bleibt also in der Tat nur die Kassation gestützt auf Art. 188, Ziff. 5, die auch aus den1 Grunde naheliegt, weil es sich um ein mit der Hauptverhandlung in unmittelbarem und sachlichem Zusammenhang stehendes, für die Z\\recke der Hauptverhandlung vorgenommenes und von dem die Haupt- verhandlung leitenden Bea1nten durchgeführtes V erfahren handelt.
1) z. 28, s. 198.
No. 81 132 Die > ist ihre1n ganzen Wesen nach so rein akzessorischer Natur, dass es sich rechtfertigt, sie auch in bezug auf die prozessualen Rechtsmittel als Akzessorium der Hauptverhandlung zu betrachten, um so mehr, als der Wortlaut des .A.rt. 188, Ziff. 5, dem ni eh t im W ege steht. b b J E s ist also z u untersuchen, o b di e 'veitere formelle V oraussetzung des Eintretens, die im Schlussabsatz des Art. 188 normiert ist, vorliegt. - Die Berufung auf einen prozessualen Kassationsgrund setzt voraus, dass >. - Ganz abgesehen von der l~rage, o b d er zu Beginn d er Hauptverhandlung vom V erteidiger des T. eingelegte Protest genügte, um di e ser V oraussetzung gerecht z u werden, ist vorab festzustellen, dass eine Reihe von Vorgangen, auf die sich die Kassationsbeschwerde stützt, nicht Gegenstand jenes Protestes waren ... e e J E s bleibt übrig, z u prüfen, o b d er Protest gegen di e Einvernahme des T. (Konfrontationsverhõr desselben eingeschlossen) ein rechts- genügender Einspruch war. Art. 188 in fine verlangtAntragstellung oder Mãngelrüge. Daraus kõnnte geschlossen werden, dass in jedem Falle das eine oder andere genüge, um die formelle Voraussetzung zu schaffen. - Das kann aber dann nicht zutreffen, wenn es sich um einen Prozessfehler handelt, der nach Art. 142 MStGO geltend zu machen war. Denn Art. 142 hat lauter solche Einsprachen, Begehren, Einreden und Vorfragen im Auge, über di e das Gericht einen Entscheid zu fãllen hat; di e Partei muss also einen Entscheid hervorrufen und zu diesem Zweck, wie sich Art. 188 in f ine ausdrückt, >. ddJ Der Schlussabsatz des ·Art. 188 beruht auf der Erwãgung, dass eine Partei sich nicht auf prozessuale Mãngel berufen soll, auf die sie ·ni eh t im richtigen l\1oment hingewiesen un d deren H ebung si e ni eh t verlangt hat (Stooss, Komn1entar, S. 170). - Es gibt nun Mãngel, die ihrer N a tur na eh nicht g eh o ben werden kõnnen; so ist di e Tatsache, das s 1~. im \r orbereitungsverfahren vom Gerichtsschreiber abgehõrt wurde, ni eh t n1ehr aus d er Welt z u schaffen, ein Antrag in diesem Sinne war ni eh t · mõglich. - Gerade deshalb aber, weil dieser Fehler überhaupt nicht beseitigt werden kann, lãsst sich ihm auch nicht durch eine Kassation beikomn1en. Würde der Kassationsgrund anerkannt und gestützt darauf das Urteil aufgehoben, so wãre der gleiche Kassationsgrund auch dem :spãter z u fallenden U rteil gegenüber geltend z u machen, un d ei ne rechts- krãftige Beurteilung d er Sa eh e konn te überhaupt vereitelt werden. Eine solche Wirkung darf a b er au eh d en schwersten V erstõssen gegen die Vorschriften über die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht zuerkannt werden. eeJ Was getan werden konnte und demnach getan werden musste, das war: dafür zu sorgen, dass die Wirkungen des angefochtenen V er-
133 No. 81 hõrs nach lVIõglichkeit ausgeschaltet würden. Dazu gehõrt die Aus- merzung des betreffenden Protokolls aus den Akten vor Eintreten auf die Hauptverhandlung, damit diese nicht auf einer teilweise ungesetzlichen Aktenbasis durchgeführt werde. - Gelegenheit dazu bot das Stadium der Vorfragen. Der Kassationsklãger hat sie nur zu einem Protest be- nützt, er hat keinen Antrag gestellt und keinen Entscheid hervorge- rufen. - Dazu gehõrte ferner der Einspruch gegen allfãllige Fragen, die sich auf das angefochtene Verhõr stützten. In dieser Beziehung hat der Kassationsklãger überhaupt nichts vorgekehrt. li J Eine nahere Prüfung ergibt, dass der angerufene prozessuale Kassationsgrund tatsachlich prajudizieller Natur ist und daher gemãss Art. 142 vorfragsweise, nicht nur in der Form eines Protestes, hãtte geltend gemacht werden müssen. - Das Gesetz geht darauf aus, pro- zessualen Fehlern, die auf die materielle Beurteilung Einfluss haben kõnnten, vorzubeugen. Daher macht es den Parteien, die sich auf Mãngel ün Verfahren berufen wollen, zur Pflicht, so rechtzeitig dagegen aufzu- treten, dass die Mangel vor Ausfallung des Urteils behoben werden kon- nen. Dies ist der Gedanke, der den1 Schlussabsatz des Art. 188 zugrunde liegt. - Von einem ãhnlichen Gedanken geht Art. 142 aus, der nament- lich au eh verhüten will, dass ein \T erfahren auf ungesetzlicher Grund- lage durchgeführt werde. Es folgt daraus, dass ein in das Vorbereitungs- stadium fallender V erstoss gegen das gesetzliche V erfahren grundsatz- lich vor Eintreten auf die Hauptsache geltend zu machen ist, und zwar in der von Art. 142 implicite verlangten Form eines Antrages. Art. 142 umfasst mit d er Bezeichnung > alle mõglichen Einwande gegen die faktische oder rechtliche Durchführbarkeit der Verhandlungen gestützt auf die Aktenlage, wie si e si eh na eh Abschluss des V orbereitungs- verfahrens bietet. - Nachdem sich der Kassationsklager ohne einen solchen Antrag auf die Behandlung der Sache gestützt auf die angefoch- tene Aktenlage eingelassen hat, kann er sich auch in1 l{assations- verfahren nicht mehr auf den er,vahnten Mangel des Vorbereitungs- verfahrens berufen. gg) Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Abhõrung des T. im Zwischenverfahren überhaupt geeignet sein konnte, auf das Urteil einzu\virken, o b si e · also als eine V erletzung wesentlicher Vorschriften über das Verfahren im Sinne von Art. 188, Ziff. 5, MStGO zu betrachten \Vare (vgl. Stooss, Kon1mentar, S. 167). In11nerhin darf darauf hinge- wiesen werden, dass der KassationskHiger die Moglichkeit einer solchen Einwirkung n ur behauptet; di e Urteilser\vagungen geben hieriür keinen Anhaltspunkt ... hh} Obschon das Kassationsgericht aus diesen Gründen das Urteil gestützt auf Art. 188, Ziff. 5, nicht aufheben kann, so ist doch festzu- stellen, das s ein grober V erstoss gegen di e gesetzlichen V orschriften über die Einleitung der Hauptverhandlung vorliegt. - Eine Beweisaufnahme
No. 81 134 - in diesem Stadiun1 gibt es einzig nach Massgabe des Art. 131 MStGO (Abhõrung von Zeugen und Sachverstãndigen durch den Grossrichter, .ein l\1itglied des Gerichts oder durch den Richter des Wohnortes, wenn Abzuhõrende in der Hauptverhandlung ri.icht erscheinen kõnnen). Alles,,;vas Art. 129 dem Grossrichter anheimstellt (Vorladungen, Herbeischaf- fung anderer Beweismittel), bezieht si eh auf di e Hauptverhandlung; ei ne Abhõrung der Angeklagten kann nach der geheimen Voruntersuchung nur noch in der õffentlichen Hauptverhandlung erfolgen. - Eine Er- gãnzung der Voruntersuchung kann nur der Untersuchungsrichter durch- führen; das Re eh t, si e z u verlangen, steht n ur d en Parteien z u un d au eh diesen nur vor der Überweisung (Art. 121 MStGO). Das gesamte Be- weismaterial der Voruntersuchung, Ergãnzungen derselben eingeschlossen, muss von der Anklage umfasst werden kõnnen, denn diese bildet die recht- liche Grundlage der gerichtlichen Verhandlung.- Dass der Grossrichter nicht gestützt auf Art. 129 vor der Hauptverhandlung alle ihm zweck- dienlich scheinenden Beweismassnahmen durchführen darf, ergibt sich daraus, dass seine Pflichten und Befugnisse wãhrend des Vorbereitungs- stadiums in den einzelnen Punkten ausdrücklich geregelt sind, wobei eine Abhõrung gemass Art. 131 als Ausnahme vom Grundsatz der Münd- ·lichkeit ausdrücklich begründet wird. - Zu Erganzungen des Beweis- ergebnisses d er Voruntersuchung ist di e Hauptverhandlung da; si e 1nüssen unter Umstanden zur Erganzung der Anklage führen, bevor das Gericht sich damit befassen kann (Art. 154, Abs. 2). - Die Einvernahme der Angeklagten im Vorbereitungsfahren war um so gesetzwidriger, als d er Grossrichter de n Gerichtsschreiber damit bea uftragte. Di e Berufung auf den Beschluss des Bundesrates vom 21. August und das Kreisséhreiben des Armeeauditors v oin 31. August l 917 vermag d ara n nichts z u andern; dieser Beschluss gilt nur für Zeugeneinvernahmen und Rogatorien. - Es kommt hinzu, dass der Gerichtsschreiber die ihm aufgetragenen Einvernahmen, wie sich aus Art und Dauer der Verhõre (besonders der 1.) ergibt, nach dem Prinzip der Inquisition im schlimmsten Sinne durch- führte, w o bei er si eh sogar erlaubte., d en Verkehr zwischen T. un d seinen1 V erteidiger eigenmãchtig z u sperren.
e) Beschriinkung der \'erteidigung (Art . .188, Ziff. 6, MStG). In dieser Sperrung liegt ein grober Verstoss gegen Art. 107 MStGO, sie lãsst sich nur erkHiren durch eine võllige Verkennung der prozessualen l..~age nach der Überweisung der Angeklagten an das Gericht. Es ist unverstãndlich, dass der Gerichtsschreiber, der sich ganz im Stadium d er V oruntersuchung z u fühlen schien un d über di e Angeklagten einzig verfügen zu kõnnen glaubte, di e ses V orgehen no eh im Kassationsver- fahren zu rechtfertigen sucht. - Es ist auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn man darauf abstellt, dass der in Art. 107 gewahrleistete freie Ver- kehr zwischen d em Angeklagten un d sein em V erteidiger in erster Li ni e als unkontrollierler V erkehr gedacht ist, wahrend es si eh fragen kan n, o b
135 No. 82 der Verteidiger ohne · Rücksicht z. B. auf ordnungsdienstliche Vor- .schriften der Gefãngnispolizei berechtigt sei, zu jeder Tages- und Nacht- zeit seinen Klienten zu besuchen. - Es lasst sich indessen mit Recht ni eh t behaupten, das s di e ungesetzliche Sperrung des V erkehrs zwischen T. und seinem Anwalt einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von Art. 188, Ziff. 6, betreffe. Wohl ist das Stadium der Vor- bereitung der Hauptverhandlung besonders wichtig auch für die Vor- bereitung d er Verteidigung; allein es ergibt si eh aus d en beigebrachten Belegen, dass der Verteidiger in diesem Stadium reichlich Gelegenheit hatte, mit seinem Klienten frei zu verkehren und dass er diese Gelegen- heit auch hinlãnglich benützte. - Es braucht demnach nicht mehr unter- .sucht zu werden, ob der Verteidiger nicht auch diesen vor der Haupt- verhandlung begangenen Verstoss in Form einer Vorfrage hãtte geltend machen müssen, was übrigens um so nãher gelegen hãtte, als er durch ei n Begehren um V erschiebung d er Verhandlung eine Verlãngerung der angeblich zu knapp bemessenen Zeit für die Besprechungen mit T. hãtte :gewinnen kõnnen. C. Das Protokoll der Hauptverhandlung verzeichnet die Verfügung:
- > - Wie si eh aus d em Brief der I. vom 31. Mai an ihren V erteidiger ergibt, ist sié am Tage nach dem Urteil in die Strafanstalt übergeführt worden. - Das rechtzeitig eingereichte Kassationsgesuch der beiden Angeklagten hat die Rechtskraft des Urteils gehemmt; wãhrend der 24 Stunden nach Er,- õffnung des Urteils konnte dasselbe auch nicht provisorisch als voll- streckbar angesehen werden (Art. 189, Abs. 2 und 4, MStGO). Es braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden, dass Vollstreckungsmassnahmen nur gestützt auf rechtskrãftige Urteile vorgenommen werden kõnnen (vgl. MKG in Sachen Brunner und Wiedemeier vom 12. J uni 1918) 1). - Es ist also auf gerichtliche Verfügung hin eine voreilige Zuführung der Angeklagten ins Zuchthaus erfolgt, was um so bedenklicher erscheint, .als beide Angeklagte im Kassationsverfahren bestritten, sich eines mit Zuchthaus bedrohten Delikts schuldig gemacht zu haben. - Erorterungen darüber, welche Folgen ein solches Vorgreifen im Falle der Gutheissung der Kassationsgesuche für die verantwortlichen Instanzen hãtte haben konnen, muss das Kassationsgericht den Beteiligten überlassen. (19. Juni 1918, Tockus und Imhof e. T. G. 5.) 82. D er W ehrmann, det· von sein er im Dienst stehenden Einheit vorübergehend beurlaubt ist, bleibt der Militãrgerichtsbat·keit nach MStGO Art. 1, Ziff. l, unterstellt. Die ldealkonkurrenz zwischen
l) Oben No. 78.