Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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No. 8 ·
·einander, dass es unmõglich ist, mit diesen Benennungen wesensver-
schiedene Tatbestande festzuhalten. So braucht der deutsche Text als
Gesa1ntbezeichnung für alle Ehrdelikte in der Überschrift des XI. Titels
den Ausdruck >, im 2. Absatz des Art. 162 dagegen den
Ausdruck >. Beide Kollektivbenennungen er-
. scheinen aber auch als Bezeichnung für die Unterarten: die Ehrver-
letzung als ponales Delikt -
aber nur die > Ehrverletzung -
die Beschimpfung als Orclnungsfehler- aber nur die > Beschünp-
fung. Die Korrelate > und > fehlen; das Gesetz identifiziert also di e geringe Ehrverletzung Ini t
-der geringen Beschimpfung und die grõhere Beschimpftzng 1nit der grõbern
Ehrverletzung; es braucht verschiedene Bezeichnungen für de n gleichen
Rechtsbegriff und unterscheidet trotz seine1n reichen \Vorterschatz
tatsachlich nur leichtere und schwerere Falle strafbarer Handlungen
gegen di e I~hre. -
Z u m gleichen Ergebnis führt di e Prüfung de r franzõsi-
schen und der italienischen Ausgabe des Gesetzes. Da-qüt ist aber das
Schicksal d er Kassationsbeschwerde entschieden .. Di e U nterscheidung
der Tatbestande des l. und des 2. Satzes des Art. 162 lVIStG ist eine
Frage nicht der rechtlichen Qualifikation, sondern bloss der Schwere der
eingeklagten J~Iandlung, also eine Frage, die das Territorialgericht end-
:gültig beant\vortet hat...
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(22. Nove1nber 1915, Auditor e. T'. G. 5 i. S. Buchn1ann.)
Unte1· Haudlungen an Sacl1en, wclcbe der Armee dienen
(1\IStGO, Art. 1, Ziff. 8), verstel1t das Gesetz IIandlunge:n, \velcl1e
.sich auf solcl1e Sachen bezieheu.. Pil{ettpferde fallen UJlter diesen
Begt·iff. Nicbt jede absicl1tliche Verletzung einer Pflicl1t zu \vahr-
lu~itsgetreuen Angaben ist ein Betrug im Sinne des 1\IIStGB.
Par Pexpressio:n «délit ... concernant > kõnnte, rein sprachlich g e-·
nommen, mit der Auslegung des Kassationsklagers in Einklang ge-
bracht werden, ni eh t aber d er franz.õsische Text: > un d der italienische: >. D ar-
aus geht hervor, dass die behauptete strafbare Handlung (in Kriegs-
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zeiten) im1ner 0 dann die Zustandigkeit der Militargerichte begründet,.
'venn sie sich auf Sachen bezieht, die der Armee dienen. Pikettpferde
sind Sachen, die der .A.rmee dienen (vgl. Militarkassationsgericht in
Sachen Müller, lJrteil vom 17. November 1914). Auf ein solches Pikett-
pferd bezieht sich die eingeklagte IIandlung. Damit ist die l(ompetenz.
d er Militargerichte gegeben ...
B ... Dagegen ist da1nit, dass das Territorialgericht eine Schadigung
von Rechten Dritter als erwiesen angenon1men hat, die Angelegenheit
lür das Kassationsgericht ni eh t erledigt; denn in einer solchen Annah1ne
liegt nicht nur eine tatsachliche Feststellung, sondern auch ein juristi-
sches Urteil (Zuerkennung von Rechten an Dritte). Darüber hinaus.
vVird VOlU 1'erritorialgericht erklart, dass die V erletzung der erwahnten
> als Nachteil im Sinne des Art. 153 zu betrachten sei.
Diese Auffassung ist angefochten und damit der Betrugsbegriff selber
in die Kontroverse gestellt, also eine Rechts- und nicht eine blosse Tat-
frage aufgeworfen worden.
D. Fraglich ist dagegen, ob die Tauschung vorgenom1nen wurde
>, also in der Schadigungsabsicht~
die zu1n Vorsatz des Betruges gehõrt. Dass die verletzten Rechte auch
an dere als V ermõgensrechte sein kõnnen, hat das Kassationsgericht ün
erwahnten Urteil in Sachen 1\![ üller ausgeführt. D ami t ist aber ni eh t
gesagt, dass jede absichtliche Verletzung einer Pflicht zu wahrheits-
getreuen Angaben ein Betrug im Sinne des MStG sei. -
Das Territorial-
gericht hat tatsachlich n ur festgestellt, das s B. di e· Kontrollvorschriften
für Pikettpferde umgehen wollte. Diese Vorschriften sind eine Schutz-
lnassnahme zur Sicherung d er V erfügungsgewalt des B un des über di e
Pikettpferde; in diese1n Zweck erschõpft si eh das rechtliche Interesse
an d er Kontrolle; di e Kontrollvorschriften sin d also an si eh un d losgelõst