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untreuung ko1n1nt nicht in Frage. 'Vird dagegen das ·Geld, wie vorlie-
gend gesehehen, 1nit einen1 bestün1nten Auftrage, zur Verwendung in
bestimmter Richtung, übergeben, so verstõsst der Beauftragte allerdings.
gegen seine Vertragspflichten, wenn er es auch nur vorübergehend in
sein em N utzen verwendet. Allein deswegen liegt in diesen Fali en no eh
nicht ohne weiteres aueh strafwürdige Veruntreuung · vor. Solche ist
dann zu verneinen, wenn der Tater das vertragswidrig in seine1n Nutzen
verwendete Geld jederzeit zu ersetzen in der Lage ist und bei der Ver-
wendung desselben sieher damit rechnen darf, es rechtzeitig ersetzen
zu kõnnen. Ob dies bei Sp. der Fali gewesen, hat das Territorialgerieht
nicht festgestellt.
I~s hat die dahingehende Behauptung des Angeklagte11
ausdrücklieh als unerheblieh erklart. Die Bejahung des rechtswidrigen
Vorsatzes durch das Territorialgericht erfolgte de1nnach in der Tat auf
Grund unrichtiger Auslegung des Vorsatzbegriffes. Die Frage, ob Sp.
mit rechtswidrige1n Vorsatze das Geld in seine1n Nutzen verwendet habe,
bleibt eine offene.- Sie ist hinsichtlich der Fr. 25 zu verneinen. Die Ab-
lieferung des Soldes an Oberlieutenant N. konnte erst am Montag erfolgen,
nachde1n dieser vo1n Urlaub zurückgekehrt sein würde. Bis dahin war
der Lohn des Angeklagten, der mehr als Fr. 25 aus1nachte, verdient und
fallig, und er durfte darauf zahlen, dass er rechtzeitig zumErsatz des
V erwendeten zu sein er Verfügung sein werde, wie dies dan n au eh d er
Fali war. Dass der Angeklagte bein1 Verbrauch des Geldes in Wirklich-
keit die Absicht des Ersatzes nicht gehabt, sondern sich erst nachtraglich
nach de1n Verbrauche eines Bessern besonnen habe, Inüsste allerdings
angenom1nen werden, wenn feststande, dass er bei seiner Reise nach
I.ugano im Sinne hatte, über die Grenze nach Italien durchzubrennen.
Allein di e s ist trotz einigen Anhaltspunkten, di e dafür z u sprechen se hei-
nen, nicht wahrscheinlich ... (wird naher begründet).
Mangels des rechtswidrigen Vorsatzes bei Verwendung des Geldes.
ist der Angeklagte von der Anklage auf Veruntreuung ün Falle der Fr. 25
freizusprechen. -
Dagegen ist hinsichtlich des Betrages von Fr. 4. 60 die
widerrechtliehe Absicht zu bejahen. Wenn auch von vornherein nicht
wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte im einen Falle eine andere Ab-
sicht gehabt habe als ün andern, dass er also den verbrauchten Sold des,
Oberlieutenant N. zu ersetzen von Anfang an im Sinne hatte, die Fr. 4. 60.
aber sich aneignen wollte, so hat er doch tatsachlich naeh Bezug seines
Lohnes diesen Ersatz ni eh t bewerkstelligt ... (es \vird naher ausgeführt,
dass dies ]eicht moglich gewesen ware).
(27. l)ezeinber 1917, Spõrri e. T. G. 5.)
70.
Nur die vorsatzliche Eigenttunsbescba{ligung ist strafbar
(l\IStGB .llrt. 13, 14, 130).