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No. 65 - 98 - endgültigen, für bürgerliche und militãrische Gerichte verbindlichen Entscheid hãtte fãllen wollen. Es wãre in einem solchen Falle wohl ein 1notivierter Entscheid zu erwarten gewesen. (11. Dezember 1917, Auditor e. D. G. 3 i. S. Cina.) 65. Die «einliissliehe Begründung» (MStGO Art. 189, Abs. 3) ist kein notwendiges Eriordernis eines Kassationsbegehrens. Eine Ve1·urteilung wegen Aus1·eissens (MStGB Art. 93) aus einem Dienst sehliesst nieht aueh die Best1·aiung einer nachher begangenen Dienstve1·weigerung (Art. 97) in sich. La «rédaction déiinitive du reeours» (art. 189, al. 3, OJl\11), n'est pas un élément essentiel de la demande de cassation. Une con- damnation pou1· désertion (art. 93 CPM), commise au cours d'un service, ne eontieut p as la punition d'uue insoumission (art. 97 CPM), commise à l'occasion d'un serviee liltérieui·. La 1·edazione deiinitiva de l 1·icorso (a1·t. 189, al. 3, O GM) no111 e elemento essenziale di una domanda di cassazione. Una condanna pet• diset·zione (art. 93 CPM) commessa nel eorso di un servizio no n puõ I'iie1·irsi an eh e ad un delitto di renitenza (a1·t. 97 CPM) commesso ulteriormente. R., der sich wiihrend eines Ablosungsdienstes von seiner Truppe· heimlich entjernte, wegblieb und zum niichsten Ablosungsdienst nicht einrückle, wurde vom Divisionsgericht 5 a verurleilt wegen Ausreissens und Dienslverweigerung. Sein Kassalionsbegehren wurde abgewiesen. R. avaii quitté secrelemenl son corps pendani un :.service de releve, ei éiail resté absent; íl ne se présenia pas lors du service de· releve sui uan i. Le tribunal de division 5 a le condamna p o ur dé-· sertion ei pour insoumission; son recours en cassaiion fui écarté. R. aveva abbandonato la sua unità in un servizio di sosliluzione;· poi non si era presentato ad un servizio successivo. Il tribunale dt divisione lo condannà per diserzione e per renitenza. Il ricorso in· cassazione. del condannaio venne respinio. A. Das Fehlen einer einlãsslichen Begründung ist kein Grund, auf das rechtzeitig eingereichte Gesuch nicht einzutreten, da der Grossrichter nicht verpflichtet ist, eine Frist zu einer solchen Motivierung einzu- raumen (Art. 189, Abs. 3, MStGO, Stooss, Kommentar, S. 172). Der
99 No. 65 l{assationsklager hat übrigens den angerufenen Kassationsgrund deut- lich bezeichnet un d eine summarische Begründung beigefügt.- D er Kassa- tionsklager stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verurteilung wegen Ausreissens auch die im zweiten Dienst begangene Dienstverweigerung in si eh schliesse; dadurch, dass das Gericht bei de Tatbestande neben- einander stelle, habe es das Strafgesetz verletzt. B. Es kommt nun aber darauf an, welche Tatbestande de1n Urteil in den beiden Punkterr tatsachlich zugrunde gelegt wurden. - Soweit es das Ausreissen betrifft, tritt das Urteil an Stelle des aufgehobenen Kon- tumazialurteils und beruht auf der gleichen tatsachlichen Grundlage wie jenes; hier kommt also n ur das unerlaubte Verlassen des ersten Ab- lõsungsdienstes in Frage. - Soweit es die Dienstverweigerung betrifft, be- fasst es sich mit dem Ausbleiben vom zweiten Ablõsungsdienst, also eine1n Tatbestand, der erst nach de1n Kontumazialurteil eingetreten ist und von diesen1 nicht beurteilt werden konnte. C. Es fragt sich also nur noch, ob das Divisionsgericht diese ge- sondert behandelten Tatbestande de1u Gesetz gemass gewürdigt hat. - Dass das utlerlaubte Verlassen der 1'ruppe am 13. Marz 1917 den. Tat- bestand des Ausreissens erfüllt, ist nicht zu bestreiten und auch nicht streitig, anerkennt doch der Kassationsklager ausdrücklich die Ver- urteilung wegen Ausreissens.- In zutreffender Weise führt das Divisions- gericht aus, dass Art. 93 lVIStG nicht nur die Falle umschliesst, vvo ein Wehrpflichtiger sein Korps dauernd verlassen vvill; das Urteil hat denn auch den leichtern Fali angenommen und festgestellt, dass R. sich nur den verweigerten Urlaub wahrend des ersten Dienstes erzwingen wollte. -Daun aber konnte das Gericht gar ni eh t anders, als die nach- traglich erfolgte V erweigerung des Dienstes zur Zeit des neuen Aufge- botes als selbstandigen Tatbestand ge1nass A-rt. 97 M S t G behandeln. Es kann den1 Urteil nicht vorge,vorfen werden, dass es ein und dieselbe I-fandlung nach zwei verschiedenen gesetzlichen Gesichtspunkten, also doppelt bestrafe. - Damit fallt aber die ganze Argun1entation des l{assationsklagers dahin. D. :Es ist überdies zu beachten, dass der gegenwartige Aktivdienst in zeitlich getrennte verschiedene Dienstleistungen zerfallt. Ist die r-fruppe entlassen, so hõrt die lVIõglichkeit und damit die Pflicht des Wehrmannes, bei seinem Korps zu stehen, von selber auf, und wenn auch das Ausreissen als Dauerdelikt betrachtet werden sollte, so kõnnte die Dauer seiner Begehung doch nicht über die Dauer des tatsachlichen Dienstes hinausgehen, dem sich der Tater entzogen hat. Zu jedem neuen Ablõsungsdienst erfolgen neue allgemeine oder persõnliche Dienstbe- fehle, deren Befolgung gleich wie die der frühern strafrechtlich geschützt werden muss. Das hat das angefochtene Urteil in richtiger Weise getan. (ll.Dezember 1917, Rey e. D. G. 5a).