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MKGE 1 Nr. 60

MKGE 1 Nr. 60 — Zaugg e. D. G-. 4.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 60

I-Iierbei ist vorab die Auffassung des Kassationsklagers, dass diese Ab-

sicht die Erlangung eines Vermõgensvorteils mit umfasse, als unzutref-

fend abzulehnen.

Gewinnsüchtige Absicht -

die hier unbestreitbar

·fehlte -

ist ni eh t erforderlich, d er Diebstahl ist na eh heu tiger allgemeiner

li.echtsauffassung kein Bereicherungsdelikt. Es genügt vielmehr der

\Ville, die Sache wie ein Eigentümer zu haben. Dieser Wille des Taters

ist vorliegend zu bejahen, wenn darauf abgestellt wird, dass der Soldat

so gut wie der Eigentümer der Unifor1n ist, an der er ja auch mit der Zeit,

d. h. nach Absolvierung seiner Dienste, das ausschliessliche Eigentums-

recht erwirbt. Es Hisst sich jedoch nicht verkennen, dass man den Be-

sonderheiten des rfatbestandes nicht gerecht würde, wenn man denselben

unter den Diebstahlsbegriff subsumierte. Eher trifft der Begriff der

- > gemass Art. 166, Ziff. 20, lVIStG zu.

\Vie namlich das Kassationsgericht im Fali e Vessaz (Schweizerische Zeit-

schrift für Strafrecht, Bd. 28, S. 221) ausgeführt hat, unterscheiden sich

Diebstahl und > nicht nur nach dem Werte

des entwendeten Objektes; eine unbedeutende Entwendung liegt au eh

vor, \Venn zvvar der \Vert des Objektes nicht ganz unerheblich ist,

.aber di e l~ntwendung na eh d en gesamten V erurnstandungen si eh als

geringfügig darstellt. U n d geringfügig erscheint in d er T'at unter d en

gegebenen Verhaltnissen die Aneignung der I-Iose durch den Angeklag-

ten, sel b s t wenn zugegeben vvird, das s derselbe d ur eh di e V orkehren,

1nit denen er seinen unrechtrnassigen Besitz zu verteidigen trachtete,

eine besondere Geriebenheit an den Tag gelegt habe. Das Kassations-

gericht ist frei, die 'Tat des Angeklagten abweichend vom Urtei] des

Divisionsgerichtes in dieser \Veise zu würdigen, denn es handelt sich

bei der Abgrenzung der beiden T'atbcstande urn eine Rechtsfrage und

nicht bloss um eine Frage des richterlichen Ermessens. -

Das Urteil

,des Divisionsgerichtes ist danach wegen Verletzung des Strafgesetzes

aufzuheben. Der Angeklagte ist von der Anklage auf Diebstahl freizu-

sprechcn und den1 zustandigenKomrnando zur disziplinarischenBestrafung

auf G-rund des Art. 166, Ziff. 20, MStG zu überweisen.

(10. Novernber 1917, Zaugg e. D. G-. 4.)

60.

Die Auffot·derung zur Bezalilung der 1\tlilitarsteuer hedeutet

kcine stillscbweigende UI·laubsverlangerung.

Pflicbt des Beur-

laubten, sich über die Aufgebote seiner Einbeit zu erkundigen.

I~a soinmatiou d'avoir à payer la taxe d'exemption du service

n1ilitaire ne constitue pas une prolongation tacite de congé. Devoir

·du hénéficiai1·e d'un congé de se 1·enseigne1· sur les rnises sur pied

~de son 11nité.