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Depositar eigenmachtig vorausgenom1nen \Verden, ohne wichtige n1ili-
tarische Interessen zu verletzen. Ob die 451 Sacke \\Teizen, die W. sich
angeeignet hat, eventuell spater vo1n Oberkriegskommissariat ohnehin
für di e bürgerliche Bevolkerung zur V erfügung gestellt w orden waren,
ist für die Gerichtsstandsfrage belanglos. W. hat sich an eine1n wesentlich
zu militarischen Zwecken angelegten Vorrat vergriffen und damit eine
strafbare Handlung begangen an Sachen, die der Armee dienen. Die
Voraussetzungen des Art. l, Ziff. 8, lVIStGO sind gegeben; der Ein\vand
gegen die Zustãndigkeit der lVIilitargerichte ist unbegründet.
C ... Wie das l(assationsgericht in standiger Rechtsprechung festge-
stellt hat, ist die Frage, ob der Angeklagte 1nit rechtswidrigem Vorsatz
gehandelt habe, als Tatfrage der Nachprüfung des Kassationsgerichts
entzogen. In dieser Beziehung kann also auf die Erõrterungen des Kassa-
tionsklagers nicht eingetreten \verden. Anders ware es nur dann, wenn
der rechtliche Begriff des Vorsatzes in Diskussion stande (vgl. Stooss,
Ko1n1nentar, Seiten 163/164, Ziff. 4, lit. d, und die dort angeführten
Urteile) ....
Auch die Bereitwilligkeit und tatsachliche l\1oglichkeit, Schaden-
ersatz in Geld zu leisten- was übrigens erst geschehen ist, nachde1n die
Aneignung trotz verschiedener Vertuschungsbemühungen aufgedeckt
\Vorden war -, hebt die Tatsache der Veruntreuung nicht auf. Die Be-
reitwilligkeit zum Schadenersatz schliesst die Absicht des Tüters, sich
einen Gewinn zu vers.chaffen, keineswegs aus. Di e Bezahlung des U nter-
schlagenen kann rechtlich hõchstens als 1\;lilderungsgrun.d iln Sinne von
Art. 33 a l\1StG in Betracht fallen. ~ Der Schadenersatz konnte übrigens
üur die vennogensreclzilichen Interessen des Bundes an de1n Getreidelager
befriedigen, ni eh t aber di e abgesehen v oin lViarktwert des W eizens be-
stehenden Interessen an der Integritüt der Kriegsreserve, \vorüber der
Angeklagte d ur eh das Schreiben v oin l. J uli au eh tuunissverstandlich
aufgekHirt \vorden war. Mit der Bezahlung des Unterschlagenen war
al so di e \T erletzung des Eigentun1s ni eh t võllig \Vettzun1achen: einzig ein
sofortiger I~rsatz in gleicher Ware hatte den Schaden in jeder Beziehung
decken ko rin en; na eh d en Feststellungen des l)ivisionsgerichts fehlte
aber de1n Angeklagten zu einen1 so l r h en Ersatz, vvie er '\Vissen rnusste,
di e lVIoglichkeit ...
(11. Noven1ber 1915, \Valti e. D. G. 3.)
5.
Der Entscbei(l über Gradabstufungen innerbalb eines Delikts-
tatbestandes ist Sacl1e der Beweis\ivürdigung. Dabei n1uss auf
die Gesamtl1eit de1· U1nstande, niebt auf forn1ale 1\le:rkmale, ab.-
gestellt \Verden.