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MKGE 1 Nr. 5

MKGE 1 Nr. 5

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 5

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Depositar eigenmachtig vorausgenom1nen \Verden, ohne wichtige n1ili-

tarische Interessen zu verletzen. Ob die 451 Sacke \\Teizen, die W. sich

angeeignet hat, eventuell spater vo1n Oberkriegskommissariat ohnehin

für di e bürgerliche Bevolkerung zur V erfügung gestellt w orden waren,

ist für die Gerichtsstandsfrage belanglos. W. hat sich an eine1n wesentlich

zu militarischen Zwecken angelegten Vorrat vergriffen und damit eine

strafbare Handlung begangen an Sachen, die der Armee dienen. Die

Voraussetzungen des Art. l, Ziff. 8, lVIStGO sind gegeben; der Ein\vand

gegen die Zustãndigkeit der lVIilitargerichte ist unbegründet.

C ... Wie das l(assationsgericht in standiger Rechtsprechung festge-

stellt hat, ist die Frage, ob der Angeklagte 1nit rechtswidrigem Vorsatz

gehandelt habe, als Tatfrage der Nachprüfung des Kassationsgerichts

entzogen. In dieser Beziehung kann also auf die Erõrterungen des Kassa-

tionsklagers nicht eingetreten \verden. Anders ware es nur dann, wenn

der rechtliche Begriff des Vorsatzes in Diskussion stande (vgl. Stooss,

Ko1n1nentar, Seiten 163/164, Ziff. 4, lit. d, und die dort angeführten

Urteile) ....

Auch die Bereitwilligkeit und tatsachliche l\1oglichkeit, Schaden-

ersatz in Geld zu leisten- was übrigens erst geschehen ist, nachde1n die

Aneignung trotz verschiedener Vertuschungsbemühungen aufgedeckt

\Vorden war -, hebt die Tatsache der Veruntreuung nicht auf. Die Be-

reitwilligkeit zum Schadenersatz schliesst die Absicht des Tüters, sich

einen Gewinn zu vers.chaffen, keineswegs aus. Di e Bezahlung des U nter-

schlagenen kann rechtlich hõchstens als 1\;lilderungsgrun.d iln Sinne von

Art. 33 a l\1StG in Betracht fallen. ~ Der Schadenersatz konnte übrigens

üur die vennogensreclzilichen Interessen des Bundes an de1n Getreidelager

befriedigen, ni eh t aber di e abgesehen v oin lViarktwert des W eizens be-

stehenden Interessen an der Integritüt der Kriegsreserve, \vorüber der

Angeklagte d ur eh das Schreiben v oin l. J uli au eh tuunissverstandlich

aufgekHirt \vorden war. Mit der Bezahlung des Unterschlagenen war

al so di e \T erletzung des Eigentun1s ni eh t võllig \Vettzun1achen: einzig ein

sofortiger I~rsatz in gleicher Ware hatte den Schaden in jeder Beziehung

decken ko rin en; na eh d en Feststellungen des l)ivisionsgerichts fehlte

aber de1n Angeklagten zu einen1 so l r h en Ersatz, vvie er '\Vissen rnusste,

di e lVIoglichkeit ...

(11. Noven1ber 1915, \Valti e. D. G. 3.)

5.

Der Entscbei(l über Gradabstufungen innerbalb eines Delikts-

tatbestandes ist Sacl1e der Beweis\ivürdigung. Dabei n1uss auf

die Gesamtl1eit de1· U1nstande, niebt auf forn1ale 1\le:rkmale, ab.-

gestellt \Verden.