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No. 48
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da der Vorsatz gemass Art. 13 MStG fehle. Begründend wird darauf
hingewiesen, K. habe nicht gewusst, dass das ihm allerdings bekannt ge-
wordene Aufgebot au eh für ihn gelte. E s erhebt si eh somit di e. Frage,
ob das Gericht das Militarstrafgesetz dadurch verletzt habe, dass es die
in Art. 94 MStG aufgestellte und nach der Praxis der Militargerichte auch
für das Nichteinrücken geltende Rechtsvern1utung missachtete und nur
geprüft hat, ob der Angeklagte vorsatzlich handelte ·oder nicht, statt zu
untersuchen, ob er sein Ausbleiben genügend gerechtfertigt habe. Durch
die Prasumtion erleidet der rechtswidrige Vorsatz des Art. 13 MStG
keine konstruktive Abanderung, sondern es wird dadurch nur die Be-
weislast verlegt, indem der vom Dienst Ausgebliebene sein Nichtein-
rücken genügend zu rechtfertigen hat, wahrençl überall da, wo rechts-
widriger Vorsatz nicht prasumiert wird, er dem Angeschuldigten nachge-
wiesen werden n1uss. In der Nichtbeachtung dieses Grundsatzes über die
Beweislast muss eine Verletzung des Strafgesetzes erblickt werden, in-
dein es sich hier um eine gesetzlich festgesetzte, im Interesse des Staates
aufgestellte Beweisvorschrift handelt, von deren Beobachtung es in vielen
Fãllen abhangen kann, o b das Delikt des Ausreissens erwiesen ist o d er ni eh t.
Gegen diese Beweisvorschrift hat das urteilende Gericht verstossen, und
es fragt sich dabei nur, ob das Gericht in der Annahme, es sei dem Ange-
klagten der rechtswidrige Vorsatz nicht nachgewiesen, nicht implicite
auch den Exkulpationsbeweis des Angeklagten als gelungen betrachtet
hat. Dass das Gericht, trotzdem es scheinbar die Rechtfertigungsgründe
des Angeklagten als genügend erachtet, eine andere Auffassung vom
Verschulden des K. bekomn1en hat, ergibt sich aus den Urteilsmotiven,
di e si eh dahin ausdrücken:
>. E s darf daher auf keinen
Fall angeno1nmen werden, es hatte das Gericht auch bei richbger Legung
der Beweislast den Angeklagten freigesprochen.
C. \Vird sodann die Frage der Rechtfertigung des Angeklagten des
nahern geprüft, so muss sie angesiehts der subjektiven und objektiven
1''atbestands1nomente verneint werden ...
(21. Augnst 1917, Auclitor e. T. G. 4 i. S. Knapp.)
48.
Die Frist zur Ann1eldung (les Kassationsbegehrens (MStGO
A1·t. 189, Abs. 2) dauert aucb (lanu nur 24 Stunden, \Venn illr Ende
auf einen Sonntag fallt.