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MKGE 1 Nr. 40

MKGE 1 Nr. 40

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 40 58 stãndig bekannt waren, o d er wenn si e von ihm ohne sein V erschulden nicht verwendet werden konnten. Alle erheblichen Tatsachen oder Beweismittel als nen zu betrachten, welche dem Gerichte nicht vorlagen, würde dem Missbrauch Tür und rfor õffnen>> (Stooss, Kom1nentar, so .auch die stãndige Praxis des MKG). Was zur Begründung der Re- vision angebracht wird, ist lediglich eine neue Interpretation einer Zeugenaussage. Der Revisionsklãger gibt selber zu, dass diese Inter- pretation schon vor dem Territorialgericht hãtte geltend gemacht werden kõnnen; er schreibt di e Schuld an d er von ih1n gerügten U nterlassung sein er damaligen Verteidigung zu. Da aber schon die in der Voruntersuchung gemachte Deposition des Zeugen Reidenbach dem Angeschuldigten be- kannt gewesen sein muss und E. auch in der Hauptverhandlung Ge- 1egenheit hatte, auf die in der Anklage zum Ausdruck kom1nende an- geblich falsche Auffassung hinzuweisen, so darf der RevisionskHiger nicht behaupten, dass er die von ihn1 jetzt als einzig richtig dargestellte Inter- pretation ohne seine Schuld I1icht rechtzeitig habe geltencl Inachen kon- nen. Dass die Briefe Reidenbachs an sich > sind, fallt hierbei nicht ·entscheidend in Betracht; die nach dem Urteil schriftlich eingeholte Auskunft tritt ja nur an die Stelle einer versaumten Erlauterungsfrage, die zu stellen ·in der Verhandlung Gelegenheit war. · (21. Deze1nber 1916, Enz e. T'. G. 4.) 40. Der Au(litor l1at nicl1t die Pilicht, in seiner Vernebmlassung zum l{assationsgesucb des Angeklagten (MStGO Art. 189, Abs. 3) Ab"reisung zu beantragen. Unter «Dienstherr» (MS.tGB Art.· 132, Iit. e) verstebt das Gesetz auch den Dienstherrn hn Sinne des O b li g ationenrecbts. L'auditeur n'a pas le devoir de conclure, dans son mémoire- I·éponse, au rejet du 1·ecours présenté par l'accusé (art. 189, al. 3, OJl\11). P ar l'expression «maitre» (art. 132, lettre e, CPl\11), la Ioi veut désigner aussi «l'employeur» au sens du code des obligations. 1./uditore non ha Pobbligo di proporre - colle sue osser- vazioni - la 1·eiezione di un ricorso in cassazione (art.189, lemma 3., dell'OGl\11). P er «padrone» (a1·t. 132, lett. e, ·cPM) si intende an ebe il dator'e di lavoro a' sensi del e o. A. Es liegt nur ein Kassationsantrag des Verteidigers vor. Der Au- ditor hat in seiner Vernehmlassung, entgegen der Ansicht des Gross- richters, nicht versucht, sich in gesetzlich unzulassiger Weise an das Rechtsmitte1 der Cregenpartei anzuschliessen. Er hat sich korrekter-

59 No. 40 weise beschrãnkt auf di e Ansichtsãusserung, zu d er er eingeladen war; in dieser Àusserung war er aber vollstãndig frei. Es kann ihm nicht ver- wehrt sein, ein Urteil zu kritisieren, gegen das er selber (im vorliegenden Fall übrigens aus naheliegenden praktischen Erwãgungen) kein Rechts- Jnittel ergriffen hat. Aus der Ter1ninologie des Art. 189 MStGO (>) kanu nicht geschlossen werden, dass sich der Auditor zu einem Kassationsgesuch des Angeklagten nur im Sinu der Abweisung ãussern dürfe; ei n solcher Rechtszwang z ur Opposition be- steht ja nicht einmal für die Stellung des Anklagers vor dem urteilenden Gericht. Da im vorliegenden Fall die Parteien schon in der Haupt- verhandlung über die streitige Rechtsfrage einig waren, so musste das .auch in der Vernehmlassung des Auditors zun1 l{assationsbegehren der V erteidigung z tun Ausdruck kommen. B. 'T erbindlich festgestellt ist, dass d er Angeklagte zur Zeit des Diebstahls an den1 Chaisengeschirr in einem Dienstvertrag 1nit der be- stohlenen Fir1na stand. Es ist also nur zu untersuchen, ob die Firma \Vebers Sõhne, die Dienstherrin des Angeklagten im obligationenrecht- lichen Sinn, auch als Dienstherr im Sin"ne des Art. 132, lit. e, MStG zu betrach te n sei. C. Bei der Auslegung gesetzlicher Ausdrücke ist vom allge1neinen Sprachgebrauch auszugehen; hat ein Wort in der Rechtssprache eine bestünmte technische Bedeutung, so ist darauf abzustellen. Erst wenn ·die wortliche und gramn;tatische Interpretation einen unklaren oder gar unn1õglichen Sinn ergibt, darf eine mit de1n nachstliegenden Wortsinn nicht übereinstim1nende Interpretation angewandt werden. f)abei ist -der aus den Absichten des Gesetzgebers geholten Interpretation die Schranke gesetzt, dass als Gesetz nur der erkennbar ausgedriickte Wille ·des Gesetzgebers gelten darf (MKG in Sachen Froidevaux vom 10. April 1916). D. Art. 132, li t. e, bezeichnet al s ausgezeichneten Diebstahl de n Fali >. Unter > versteht der bürgerliche wie der rechtliche Sprachgebrauch alJ- genlein den Arbeitgeb er im Dienstverhaltnis. Mit dieser Auslegung ist ohne weiteres der franzosische und der italienische Text vereinbar { >, >). Der Einwand, dass der Gesetzgeber im franzõsischen Text "Statt > den Ausdruck > verwendet hãtte, vvenn ihm,ein zivilrechtliches Dienstvertragsverhaltnis vorgeschwebt hatte, ist haltlos. Denn nicht n ur di e franzosische U mgangssprache, sondern au eh die franzõsische Rechtssprache gebraucht das Wort > ün Sinu von >. V gl. di e Strafgesetzbücher von \Vaadt Art. 272, Ziff. l, N euenburg Art. 215, Ziff. 2, Wallis Art. 290,

No. 40 60 Ziff. 2, Freiburg Art. 233, Ziff. 9, Genf Art. 322, Ziff. l us w. Dagegen komn1t die Anwendung der Ausdrücke >, > und > im Sinn von > in der l\1ilitarstrafgesetz- gebung des Bundes nicht vor. Die erste I-Iypóthese des Auditors ist ohne jeden gesetzlichen Anhaltspunkt.' E. Auch der Versuch, die Trag,:veite des Ausdrucks >- auf ganz bestilnmte Dienstverhaltnisse einzuschranken, muss scheitern .. Vor allem macht ja das Gesetz s_elber keinen Unterschied zwischen ver- schiedenen Arten von Díenstherren, und wo das Gesetz nicht unter-· scheidet, darf nach bekannter Regel auch der Richter nicht unterscheiden .. Die Argumentation, dass das Militarstrafgesetz nur solchen Zivilisten einen erhohten Rechtsschutz gewahren wollte, die infolge einer mili- tarischen Anordnung mit l\1ilitarpersonen in Berührung kommen, krankt an dem U mstand, das s si e si eh ni eh t au f das Gesetz stützt, vielmehr einer Reihe von ausdrücklichen Bestin1mungen sogar des gleichen Art. 132' :\IStG direkt zuwiderlauft (vgl. .Art. 132, lit. a, b, e, d, f). Der durch eine Militarperson begangene Einbruchdiebstahl us,v. ist auch dann ein >, w en n d er Bestohlene keineswegs infolge irgendeiner militarischen Ursache in Berührung Init dem Tater gekom~ 1nen ist. F. Der Sinn der umstrittenen Vorschrift ist also kiar, und es ist Inüssig, untersuchen zu wollen, ob der Gesetzgeber einen hinreichenden Grund hatte, sie aufzustellen. Aber selbst die Behauptung geht fehl, dass nicht einzusehen ware, 'varu1n der Gesetzgeber das Eigentum eines Arbeitgebers im bürgerlichen Leben einem erhõhten Rechtsschutze unterstellt lüitte. Mit Recht ver,veist der Armeeauditor darauf, dass die :\Iilitarpersonen in bezug auf bürgerliche Delikte jedenfalls nicht unter ei n em 1nildern Recht stehen · sollten al s Zivilpersonen. Gerade au eh bei :Eigentumsdelikten erheischt die lVIannszucht, also ein rein Inilitarisches Interesse, strenges Einschreiten. Nun ist aber in den meisten kantonalen Strafgesetzen der Diebstahl zu1n Nachteil des Dienstherrn (> u. dgl.) erschwerend qualifiziert. V gl. ausser den fünf schon er,vahnten Strafgesetzen der franzosischen Sch,veiz diejenigen von Thurgau (Art. 141, lit. g), Graubünden (Art. 164, Ziff. 1), Aargau (Art. 150, lit. n und o), Schaffhausen (Art. 213, Ziff. 7), l .. uzern (Art. 202, lit. e), ()bwalden (Art. 100, lit. g), Glarus (Art. 130, Ziff. 10), Zürich (Art. 169, Ziff. 10), Tessin (Art. 365, lit. a), Appenzell A.-I~h. (Art. 113, lit. g), Schwyz (Art. 71, lit. e), St. Gallen (Art. 59, lit. b), (zitiert nach C. Stooss, >). Es folgt daraus, dass wenn das l\iilitarstrafgesetz den Diebstahl zum Nachteil des (bürgerlichen) l)ienstherrn ni eh t qualifiziert hatte, in vielen Fallen d er Dieb in U niforn1 geradezu privilegiert gewesen ware. Das Argument des Auditors, dass. das ün Dienstvertrag bestehende V ertrauensverhaltnis au eh zugunsten