Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 30 38 L. Lvurde Lvegen Übertretung .eines Ausfuhrverbotes verurteilt. D er Er los aus d em Verkauf des beschlagnahmten M eh l s, welches angeblich Eigentum der Bii.ckerintzung Stuttgart Lvar, wurde kon- fisziert. L. auait été condam,né pour uiolation d'un e interdiction d'ex- portation. Les deniers prouenant de la uente de la farine séquestrée avaient été confisqués, alors que cette farine était soi-disant la pro- priété de la Corporation des boulangers de Stuttgart. L. f u condanriato p er uiolazione di un diuieto di es portazione. Era stato sottoposto a confisca il ricauo della vendita del grano se- questrato, asserito di p ro prietà della « Bi.ickerinnung Siuttgart ». · A. Di~ Kassation kann vom Auditor und vo1n Angeklagten oder dessen Verteidiger verlangt werden (Art. 189, Absatz l, MStGO). Die Biickerinnung Siuttgart ist ni eh t Partei; si e ist au eh ni eh t verurteilt worden. Es fehlt ihr also die Legitimation zur Erhebung der Kassations- beschwerde. Dass ihre Interessen durch den Ausgang des Strafverfahrens berührt werden - ebenso wie sie ~m Gelingen der beabsichtigten strafbaren Handlung interessiert gewesen wãre -, vermag daran nichts zu ãndern. Die Beschlagnahme des Mehles und die Konfiskation des Erlõses ist eine auf den Bundesratsbeschluss vo1n l. Juni 1915 gestützte Folge dieser strafbaren l-Iandlung. Es bleibt der Bãckerinnung Stuttgart anheimgestellt, o b si e von d en Sehuldigen Schadenersatz verlangen will; Antrãge zum Strafverfahren hat sie nicht zu stellen. B. Dr. L. bezeichnet sein Gesueh als Revisionsbesehwerde, inhaltlich entspricht es einem Kassationsgesuch im Sinne der MStGO. Die un- richtige Benennung rührt offenbar von der deutsehen Rechtssprache her, die mit > das Rechtsmittel bezeichnet, das in der fran- zõsischen und auch in der schweizerischen Gesetzgebung > . genannt wird. Es ist also auf die Eingabe im Sinu einer Kassations- beschwerde einzutreten ... a) ... b J . :.
e) Di e I<:onfiskation berührt de n Angeklagten L. na eh des s en eigener Sachdarstellung ni eh t; er macht weder a m Mehl, no eh a1n F~rlõs ei n eigenes Recht geltend. Die Behauptung, dass die Konfiskation, "reil sie ungesetzlich sei, das ganze lJ rteil gegenüber allen Angeklagten hinfallig mache, ist haltlos; ebenso di e Behauptung, dass ein in d er Vorunter- suchung abgehõrter Zeuge in der gleichen Sache nicbt n1ehr als Ange- klagter behandelt werden kõnne. Dieser Auffassung fehlt jede gesetz- liche Grundlage. d} Inwiefern ein Versuch an eine1n untauglichen Objekt vorliegen soll, ist nicht einzusehen. Das l\1ehl steht unter Ausfuhrverbot; ein Versuch der Ausfuhr ist gen1acht worden und bis zur Befõrderung eines
39 No. 31 bedeutenden Vorrates gegen die Grenze gediehen. Dass darin ein An- fang der Ausführung der beabsichtigten Übertretung im Sinne von Art. 16 l\1StG liegt, geht schon daraus hervor, dass kurz vorher auf ãhnlichem \Vege das Schmuggeln von 4 Sãcken Mehl geglückt ist (vgl. überdies die Urteile des Militãrkassationsgerichts in Sachen Rotmann 1) und in Sachen Habeck 2) vom 20.Mãrz 1916). Die Ausführung wurde verhindert durch das vom Willen der .A .. ngeklagten unabhãngige Eingreifen des;Chauffeurs. (22. lVIai 1916, Dr. Lipp und Bãckerinnung Stuttgart e. D. G. 5a.) 31 .. Begriff des Quartierdiebstahls (MStGB Art. 132, li t. e). Notion du v oi commis au « quartier» (art. 132, lettre e, CPM). Nozione del furto commesso nel proprio quartiere (art. 132, lett. e, del CPl\1). A. Die den Diebstahl qualifizierende Bestimmung, deren Anwend- barkeit in Frage steht, i s t in d en drei Gesetzestexten folgendermassen gefasst (Art. 132 e MStG): <<wenn der Tater ... jemanden in seinem ·Quartier ... bestohlen hat>>; <<lorsque le coupable ... a volé dans la maison ou il était logé>>; >. Der Wortsinn dieser Texte geht derart auseinander, dass die Bedeutung des Art. 132, lit. e, l\1StG nur aus der ratio legis vollstãndig erklãrt werden kann. Wie das Militãrkassationsgericht im Fali e M iiller vom 9. Fe- bruar 1915 3) ausführte, wollte der Gesetzgeber die vVohnung, den Herd des Bürgers, der Militar aufnirnmt, unter besonderen Schutz stellen. Der Bürger kommt bei der Unterbringung von Truppen dazu, Leute aufzunehmen, die sonst keinen Zutritt in sein Haus hatten. Damit kann eine Gefahr für die Sicherheit des Eigenttnns verbunden sein. Es liegt irn Interesse der Armee selbst, den Privatmann gegen diese Gefahr zu schützen und dadurch die guten Beziehungen zwischen Militar und Bürgerschaft, aber auch die Disziplin der Truppe zu wahren. So- weit nun n1it der Einquartierung oder Kantonierurtg eine Gefahr un- mittelbar verknüpft sein kann, sollte der besondere Rechtsschutz des Eigentun1s reichen; er erstreckt si eh also sinngemass auf di e Riiume, zu d en en d er Tiiter infolge sein er U nterbringung i m Privatlzaus erleiclzterten Zutritt erlziilt. Art. 132, lit. e, umfasst daher trotz dem franzõsischen Text nicht unter allen Umstãnden das ganze Gebaude, aber trotz dern italie- nischen Wortlaut auch nicht nur das > des Tãters, son- dern namentlich auch die Zug~i.nge zum Quartier und die damit verbun-
1) Oben No. 20. -
2) Oben No. 22. -
3) Z. 28, S. 211.