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L. Lvurde Lvegen Übertretung .eines Ausfuhrverbotes verurteilt.
D er Er los aus d em Verkauf des beschlagnahmten M eh l s, welches
angeblich Eigentum der Bii.ckerintzung Stuttgart Lvar, wurde kon-
fisziert.
L. auait été condam,né pour uiolation d'un e interdiction d'ex-
portation. Les deniers prouenant de la uente de la farine séquestrée
avaient été confisqués, alors que cette farine était soi-disant la pro-
priété de la Corporation des boulangers de Stuttgart.
L. f u condanriato p er uiolazione di un diuieto di es portazione.
Era stato sottoposto a confisca il ricauo della vendita del grano se-
questrato, asserito di p ro prietà della « Bi.ickerinnung Siuttgart ». ·
A. Di~ Kassation kann vom Auditor und vo1n Angeklagten oder
dessen Verteidiger verlangt werden (Art. 189, Absatz l, MStGO). Die
Biickerinnung Siuttgart ist ni eh t Partei; si e ist au eh ni eh t verurteilt
worden. Es fehlt ihr also die Legitimation zur Erhebung der Kassations-
beschwerde. Dass ihre Interessen durch den Ausgang des Strafverfahrens
berührt werden -
ebenso wie sie ~m Gelingen der beabsichtigten
strafbaren Handlung interessiert gewesen wãre -, vermag daran nichts
zu ãndern.
Die Beschlagnahme des Mehles und die Konfiskation des
Erlõses ist eine auf den Bundesratsbeschluss vo1n l. Juni 1915 gestützte
Folge dieser strafbaren l-Iandlung. Es bleibt der Bãckerinnung Stuttgart
anheimgestellt, o b si e von d en Sehuldigen Schadenersatz verlangen will;
Antrãge zum Strafverfahren hat sie nicht zu stellen.
B. Dr. L. bezeichnet sein Gesueh als Revisionsbesehwerde, inhaltlich
entspricht es einem Kassationsgesuch im Sinne der MStGO. Die un-
richtige Benennung rührt offenbar von der deutsehen Rechtssprache
her, die mit > das Rechtsmittel bezeichnet, das in der fran-
zõsischen und auch in der schweizerischen Gesetzgebung > .
genannt wird. Es ist also auf die Eingabe im Sinu einer Kassations-
beschwerde einzutreten ... a) ... b J . :.
e) Di e I >; >; >. Der
Wortsinn dieser Texte geht derart auseinander, dass die Bedeutung des
Art. 132, lit. e, l\1StG nur aus der ratio legis vollstãndig erklãrt werden
kann. Wie das Militãrkassationsgericht im Fali e M iiller vom 9. Fe-
bruar 1915 3) ausführte, wollte der Gesetzgeber die vVohnung, den Herd
des Bürgers, der Militar aufnirnmt, unter besonderen Schutz stellen.
Der Bürger kommt bei der Unterbringung von Truppen dazu, Leute
aufzunehmen, die sonst keinen Zutritt in sein Haus hatten. Damit
kann eine Gefahr für die Sicherheit des Eigenttnns verbunden sein.
Es liegt irn Interesse der Armee selbst, den Privatmann gegen diese
Gefahr zu schützen und dadurch die guten Beziehungen zwischen Militar
und Bürgerschaft, aber auch die Disziplin der Truppe zu wahren. So-
weit nun n1it der Einquartierung oder Kantonierurtg eine Gefahr un-
mittelbar verknüpft sein kann, sollte der besondere Rechtsschutz des
Eigentun1s reichen; er erstreckt si eh also sinngemass auf di e Riiume, zu
d en en d er Tiiter infolge sein er U nterbringung i m Privatlzaus erleiclzterten
Zutritt erlziilt. Art. 132, lit. e, umfasst daher trotz dem franzõsischen Text
nicht unter allen Umstãnden das ganze Gebaude, aber trotz dern italie-
nischen Wortlaut auch nicht nur das > des Tãters, son-
dern namentlich auch die Zug~i.nge zum Quartier und die damit verbun-
1) Oben No. 20. -
2) Oben No. 22. -
3) Z. 28, S. 211.