opencaselaw.ch

MKGE 1 Nr. 30

MKGE 1 Nr. 30 — Dr. Lipp und Bãckerinnung Stuttgart e. D. G. 5a.

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 30

38

L. Lvurde Lvegen Übertretung .eines Ausfuhrverbotes verurteilt.

D er Er los aus d em Verkauf des beschlagnahmten M eh l s, welches

angeblich Eigentum der Bii.ckerintzung Stuttgart Lvar, wurde kon-

fisziert.

L. auait été condam,né pour uiolation d'un e interdiction d'ex-

portation. Les deniers prouenant de la uente de la farine séquestrée

avaient été confisqués, alors que cette farine était soi-disant la pro-

priété de la Corporation des boulangers de Stuttgart.

L. f u condanriato p er uiolazione di un diuieto di es portazione.

Era stato sottoposto a confisca il ricauo della vendita del grano se-

questrato, asserito di p ro prietà della « Bi.ickerinnung Siuttgart ». ·

A. Di~ Kassation kann vom Auditor und vo1n Angeklagten oder

dessen Verteidiger verlangt werden (Art. 189, Absatz l, MStGO). Die

Biickerinnung Siuttgart ist ni eh t Partei; si e ist au eh ni eh t verurteilt

worden. Es fehlt ihr also die Legitimation zur Erhebung der Kassations-

beschwerde. Dass ihre Interessen durch den Ausgang des Strafverfahrens

berührt werden -

ebenso wie sie ~m Gelingen der beabsichtigten

strafbaren Handlung interessiert gewesen wãre -, vermag daran nichts

zu ãndern.

Die Beschlagnahme des Mehles und die Konfiskation des

Erlõses ist eine auf den Bundesratsbeschluss vo1n l. Juni 1915 gestützte

Folge dieser strafbaren l-Iandlung. Es bleibt der Bãckerinnung Stuttgart

anheimgestellt, o b si e von d en Sehuldigen Schadenersatz verlangen will;

Antrãge zum Strafverfahren hat sie nicht zu stellen.

B. Dr. L. bezeichnet sein Gesueh als Revisionsbesehwerde, inhaltlich

entspricht es einem Kassationsgesuch im Sinne der MStGO. Die un-

richtige Benennung rührt offenbar von der deutsehen Rechtssprache

her, die mit > das Rechtsmittel bezeichnet, das in der fran-

zõsischen und auch in der schweizerischen Gesetzgebung > .

genannt wird. Es ist also auf die Eingabe im Sinu einer Kassations-

beschwerde einzutreten ... a) ... b J . :.

e) Di e I >; >; >. Der

Wortsinn dieser Texte geht derart auseinander, dass die Bedeutung des

Art. 132, lit. e, l\1StG nur aus der ratio legis vollstãndig erklãrt werden

kann. Wie das Militãrkassationsgericht im Fali e M iiller vom 9. Fe-

bruar 1915 3) ausführte, wollte der Gesetzgeber die vVohnung, den Herd

des Bürgers, der Militar aufnirnmt, unter besonderen Schutz stellen.

Der Bürger kommt bei der Unterbringung von Truppen dazu, Leute

aufzunehmen, die sonst keinen Zutritt in sein Haus hatten. Damit

kann eine Gefahr für die Sicherheit des Eigenttnns verbunden sein.

Es liegt irn Interesse der Armee selbst, den Privatmann gegen diese

Gefahr zu schützen und dadurch die guten Beziehungen zwischen Militar

und Bürgerschaft, aber auch die Disziplin der Truppe zu wahren. So-

weit nun n1it der Einquartierung oder Kantonierurtg eine Gefahr un-

mittelbar verknüpft sein kann, sollte der besondere Rechtsschutz des

Eigentun1s reichen; er erstreckt si eh also sinngemass auf di e Riiume, zu

d en en d er Tiiter infolge sein er U nterbringung i m Privatlzaus erleiclzterten

Zutritt erlziilt. Art. 132, lit. e, umfasst daher trotz dem franzõsischen Text

nicht unter allen Umstãnden das ganze Gebaude, aber trotz dern italie-

nischen Wortlaut auch nicht nur das > des Tãters, son-

dern namentlich auch die Zug~i.nge zum Quartier und die damit verbun-

1) Oben No. 20. -

2) Oben No. 22. -

3) Z. 28, S. 211.