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MKGE 1 Nr. 25

MKGE 1 Nr. 25 — Froidevaux e. D. G. 3.

Mkg · 1916-04-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 25

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die tatsaehliehen Feststellungen nieht bei der Fahrlãssigkeit stehen

bleiben. Beide Kassationsklaget wussten, dass die von ihnen bedienten

Kaufer das Speiseõl über die Grenze bringen wollten. Das ist eine der

verbindlieh festgestellten Tatsaehen.

D. Der objektive Tatbestand der Gehilfensehaft ware wohl dureh

di e blosse Tatsache, dass di e Eheleute J. in ihrem Geschaft d en Sehmugg-

lern Speiseõl verkauften, nicht ohne weiteres erfüllt, da die > wohl mehr ver-

langt als eine gewõhnliche Kundenbedienung im ordentlichen Gesehafts-

betrieb. Dabei ist es aber nieht geblieben. Vor allem ist erwiesen, dass

die Angeklagten in der letzten Zeit einen ungewõhnlieh grossen Vorrat

von Speiseõl ansehafften, der weit über den Absatz unter der inlandischen

Kundsehaf~ hinausging. Das ganze Geschãft war auf einen Olschmuggel

grossen Stils eingerieh,tet. Unter diesen Umstanden lãsst sich nicht

mehr bestreiten, dass die Angeklagten zur Befõrderung der unerlaubten

Ausfuhr ei ne besondere Tãtigkeit entfaltet haben, di e al s > im Sinne des Art. 23 MStG anzusehen ist. Deshalb müssen

die Angeklagten als Gehilfen verantwortlieh gemaeht werden für die

unter ihrem Mitwissen begangenen Versuehe ihrer Abnehmer, das Aus-·

fuhrverbot zu übertreten.

Besonders charakteristiseh ist di e Gehilfenschaft des E1nil J. in1

Falle B., wo eine auf Vertusehung des I-Iandels bereehnete Art der

Lieferung stattgefunden hat.

(20. l\1ãrz 1916, Eheleute Jeltseh e. T. G. 4.)

25.

Beweiswürdigung und Reehtsfrage.

Libre appréciation des preuves et question de droit.

Apprezzamento delle prove e quistione di dit·itto.

F. Z u prüfen ist, ob die tatsaehliehen Feststellungen des lJrteils den

riehtig aufgefassten Tatbestand erfüllen. Von vornherein 1nuss der Ein-

\Vand abgelehnt werden, dass das nur dureh eine unzuHissige l{ritik der

Beweiswürdigung gesehehen kõnnte. Wenn das Divisionsgerieht erklãrt,

die tatsaehlichen Voraussetzungen des Art. 3, Ziff. 2, lit. e, der Ver-

ordnung vom 6. August 1914 liegen vor, so ist das eben die Rechtsfrage,

die das Kassationsgerieht zu entscheiden hat. Du.s Kassationsgericht

ist nur an die bewiesenen Tatsachen, nieht an die Unterstellung der--

selben unter eine gesetzliche Bestimmung, gebunden ...

(10. April 1916, Froidevaux e. D. G. 3.)