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No. 25
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die tatsaehliehen Feststellungen nieht bei der Fahrlãssigkeit stehen
bleiben. Beide Kassationsklaget wussten, dass die von ihnen bedienten
Kaufer das Speiseõl über die Grenze bringen wollten. Das ist eine der
verbindlieh festgestellten Tatsaehen.
D. Der objektive Tatbestand der Gehilfensehaft ware wohl dureh
di e blosse Tatsache, dass di e Eheleute J. in ihrem Geschaft d en Sehmugg-
lern Speiseõl verkauften, nicht ohne weiteres erfüllt, da die > wohl mehr ver-
langt als eine gewõhnliche Kundenbedienung im ordentlichen Gesehafts-
betrieb. Dabei ist es aber nieht geblieben. Vor allem ist erwiesen, dass
die Angeklagten in der letzten Zeit einen ungewõhnlieh grossen Vorrat
von Speiseõl ansehafften, der weit über den Absatz unter der inlandischen
Kundsehaf~ hinausging. Das ganze Geschãft war auf einen Olschmuggel
grossen Stils eingerieh,tet. Unter diesen Umstanden lãsst sich nicht
mehr bestreiten, dass die Angeklagten zur Befõrderung der unerlaubten
Ausfuhr ei ne besondere Tãtigkeit entfaltet haben, di e al s > im Sinne des Art. 23 MStG anzusehen ist. Deshalb müssen
die Angeklagten als Gehilfen verantwortlieh gemaeht werden für die
unter ihrem Mitwissen begangenen Versuehe ihrer Abnehmer, das Aus-·
fuhrverbot zu übertreten.
Besonders charakteristiseh ist di e Gehilfenschaft des E1nil J. in1
Falle B., wo eine auf Vertusehung des I-Iandels bereehnete Art der
Lieferung stattgefunden hat.
(20. l\1ãrz 1916, Eheleute Jeltseh e. T. G. 4.)
25.
Beweiswürdigung und Reehtsfrage.
Libre appréciation des preuves et question de droit.
Apprezzamento delle prove e quistione di dit·itto.
F. Z u prüfen ist, ob die tatsaehliehen Feststellungen des lJrteils den
riehtig aufgefassten Tatbestand erfüllen. Von vornherein 1nuss der Ein-
\Vand abgelehnt werden, dass das nur dureh eine unzuHissige l{ritik der
Beweiswürdigung gesehehen kõnnte. Wenn das Divisionsgerieht erklãrt,
die tatsaehlichen Voraussetzungen des Art. 3, Ziff. 2, lit. e, der Ver-
ordnung vom 6. August 1914 liegen vor, so ist das eben die Rechtsfrage,
die das Kassationsgerieht zu entscheiden hat. Du.s Kassationsgericht
ist nur an die bewiesenen Tatsachen, nieht an die Unterstellung der--
selben unter eine gesetzliche Bestimmung, gebunden ...
(10. April 1916, Froidevaux e. D. G. 3.)