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31 . No. 23 MStGO dahin. Dass die angeblich unrichtige Ansicht des Gerichts über die . Eigentumsverhaltnisse an d en beschlagnahmten Waren eine Verletzung des Strafgesetzes bedeuten kõnne, braucht nicht weiter wider- legt zu werden. F. E s fragt si eh also n ur no eh, o b di e voní Kassationsklager ni eh t angerufene Ziff. 5 des Art. 188 MStGO angewendet werden kõnnte. Au eh das ist aber ausgeschlossen. Di e V erhangung einer von d er An- klage ni eh t verlangten N ebenstrafe o d er Straffolge bedeutet keine V er- ãnderung des rechtlichen Gesichtspunktes, da ja die Straftat damit ni eh t anders qualifiziert wird. V gl. Stooss, Kommentar, Seiten 137/138 .. Eine Verletzung wesentlicher V orschriften über das V erfahren ist ni eh t erwiesen. Ebensowenig kõnnte sich der Kassationsklager auf eine un- zulassige Beschrankung d er V erteidigung in ei n em für di e Entscheid un g wesentlichen Punkte berufen ... (20. Marz 1916, Habeck e. D. G. 6 a.) 23. Sti·afrechtliclie V ei·antwortlicl1keit eines Vereinsvo1·standes Unkenntnis des Strafgesetzes schützt nicht vor Strafe. Responsabilité pénale des membres de la direction d'une asso- ciation. L'ignorance de la loi pénale ne rend point hnpunissable. Responsabilità penale dei men1bri della direzione (li una asso- ciazione. L'ignoranza della legge non esclude la im}JUtabilità. A. Die erste Voraussetzung jeder Bestrafung ist, dass der Ange- klagte eine strafbare Handlung begangen oder dabei 1nitgewirkt habe. In jedem Fall 1nuss das Verhalten des Angeklagten die Gesetzesver- letzung verursacht haben (vgl. z. B. Art. 21 lVIStG). B. Das rferritorialgericht Inacht den lVIitgliedern des 'veitern Vor- standes, I-I., L. und M., zu1n Vorwurf, dass sie die de1n Vorstand obliegende Aufsichtspflicht ni eh t erfüllt haben. Ei ne U nterlassung ist aber n ur strafbar, wo die Pflicht zur Vornahme einer bestüninten Handlung unter Strafsanktion steht. Das trifft hier nicht zu. Das Territorialgericht hat der Aufsichtspflicht der drei genannten Angeklagten eine Tragweite beigemessen, di e ihr ni eh t zukom1nt ... N a eh d en Statuten ist di e Aufsichtspflicht in d er Weise abgestuft~ dass der Gesa1nlvorstand seine Massnahn1en ordnungsgemass auf Vor- schlag des engern Vorstandes zu treffen hat. Nun hat aber das 'Terri- torialgerieht keiiie Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, dass der weitere Vorstand über V orschlage des engeren Vorstandes in bezug auf das Verbacken von Weissmehl zu entscheiden hatte ...
No. 23 · 32 C. Das Territoriaigericht hat für die gleiche l{echtsverletzung, di e es d en l\!Iitgliedern des \veitern V orstandes z ur Last legt, bereits d en unmittelbaren Tater, den Vervvalter und seinen Stellvertreter und die Mitglieder des engern Vorstandes als Urheber verantwortlich ge1nacht. Di ese Personen waren also ni eh t etvva blosse W erkzeuge des Gesanlt- vorstandes. Es geht nun offenbar nicht an, die Urheberschaft auch noch .auf die lVIitglieder des weitern Vorstandes erstrecken zu wollen und sie deswegen als Tater zu behandeln, weil sie die strafbare Tat der andern nicht verhindert haben. D. D ara us, dass d er \r orstand di e Genossenschaft na eh aussen ver- tritt un d di e offentlich-rechtlichen Obliegenheiten der j uristischen P er- son zu erfüllen hat, ist nicht zu schliessen, dass die einzelnen Vorstands- mitglieder wegen schuldhafter Handlungen von Angestellten der Ge- nossenschaft bestraft vverden konnen. Es gibt keine strafrechtliche Haftung für fre1ndes Verschulden. Die Verurteilung von H., I..~. und M. beruht auf einer unzulassigen Übertragung zivilrechtlicher 1--laftungs- normen auf das Gebiet des Strafrechts. Sie verletzt also die Grund- satze des materiellen Strafrechts und begründet die Kassation gemass Art. 188, Ziff. l, l\11StGO. E. Die rechtliche Lage der andern Kassationsklager stellt sich nun schon insofern anders dar, als ihnen eine unmittelbare und fortlaufende Aufsicht über di e Backerei auferlegt war ... D er engere Vorstand soll de n V erwalter in sein er Tatigkeit unter- stützen und von sich aus die notigen lVIassnalunen zur Verbesserung des Betriebes treffen oder (in wichtigen Fragen) dem Gesamtvorstand Vor- schlage machen. N e ben de1n V erwal t er bildet al so de r engere ·V orstand den Willen, der den Geschaftsbetrieb bestin1mt, unter Vorbehalt von W eisungen übergeordneter Genossenschaftsorgane, di e aber in d er Frage der Brotbereitung nicht mitgesprochen haben. F. Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber der sich aus den tatsachlichen Feststellungen des 1'erritorialgerichts ergebende Schluss, dass die l\!Iitglieder des engern Vorstandes die J\.rt der Verwendung des Weissmehls nicht nur gekannt, sondern auch gutgeheissen haben. Dadurch, dass d er engere Vorstand (d er in 1nehreren Sitzungen über die Brotbereitung Beschluss fasste) die eingeklagte Vervvendung des Weissn1ehls guthiess, verursachte er die Wiederholung der Rechts- verletzung und nalun dafür die Verantwortung gegenüber der Genossen- schaft auf sich. Seine lVIitglieder tragen ·daher neben den1 Backer und dem Verwalter auch die strafrechtliche Verantvvortlichkeit für die von ihnen veranlassten vViclerhandlungen. G. Es ist zu prüfen, von welche1n Vorsatzgebriff dás 'ferritorial- gericht ausgegangen ist uncl ob die tatsachlichen Feststellungen des Urteils zur Annahme des Vorsatzes genügen. Das ist eine Rechtsfrage,