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No. 18
Fragen richten zu lassen, gegen unzutreffende Protokollierung Ein-
spruch zu erheben und überhaupt in allen Phasen des Verfahrens die
geeigneten Antrage zu stellen. -
Eine besonders schwere Verletzung der
Verteidigungsrechte liegt dann vor, wenn der Ausschluss einseitig ist,
al so d em V ertreter d er Anklage Gelegenheit geboten wird, a uf das Er-
gebnis einer' Abhõrung einzuwirken, \vahrend die Gegenpartei und ihr
Vertreter aus dem Gerichtssaal gewiesen sind. Das verstõsst gegen den
kontradiktorischen Charakter der Hauptverhandlung, V\rorin das Gesetz
ein wichtiges Mittel zur Feststellung der objektiven Wahrheit sieht.
Damit ist auch gesagt, dass die unzuliissige Beschriinkung der Verteidigung·
in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte erfolgt ist. Es kann
nicht untersucht werden, ob und inwieweit das Gericht in seiner Ent-
scheidung tatsachlich d ur eh di e in Ab,vesenheit des Verteidigers R. 's
erfolgten Aussagen des S. beeinflusst worden ist. Das Urteil, auf das
einzig abgestt?llt werden kõnnte, sagt in seinen Entscheidungsgründen
darüber nichts. Die Be1nerkungen des Grossrichters -
wie wahrheits-
getreu sie offenbar an sich sind -
kõnnen einer Feststellung im Urteil
selbst nicht gleichkommen. Es ist aber auch gar nicht nõtig, zu unter-
suchen, wie stark in1 einzelnen Fall die Beschrankung der Verteidigung
auf die Bildung der richterlichen Überzeugung eingevvirkt haben 1nag.
Es genügt die Feststellung, dass der gerügte Verstoss gegen die Grund-
lagen der gesetz1nassigen Beweisführung geht, vvie dies ün vorliegenden
Fall ohne weiteres zutrifft. Der Kassationsgrund der Ziff. 6 des Art. 188
l\1 S t GO ist gegeben.
E. Aus dem Vorstehenden geht aber auch hervor, dass wesentliche
Vorschrijten über das Verfahren verletzt sin d. Art. 134 l\~1 StGO nennt
z\var den Verteidiger nicht unter den. Personen, deren un~nterbrochene
Gegenwart in der Hauptverhandlung not,vendig ist. Diese Ausnah1ne
wird aber nur mit Rücksicht auf das Kontun1azialverfahren gen1acht,
bei dem keine Verteidigung zulassig ist (vgl. Stooss, l{ommentar, Seite
111; 1\iilitarkassationsgericht in Sachen Villiger von1 4. J uni 1913, Er-
wagungen 2 und. 3). Vgl. zudem Art. 139 1\IStGO. -
I1n Verhaltnis zu-
einander sind 1nehrere in der gleichen Sache Angeklagte Z\veifellos als
Zeugen zu betrachten. Dass der Verteidiger des einen das Recht hat,
bei der Abhõrung eines andern Angeklagten Fragen stellen zu lassen,
ist nicht streitig. Durch Missachtung dieses Fragerechtes ist Art. 146
l\1StGO übertreten worden. Es liegt also auch der Kassationsgrund der
Ziff. 5 des A.rt. 188 l\IStGO vor.
(10. Fehruar 1916, Rotn1ann e. T. G. 5.)
18.
Die Entscbeidung über privatrecbtlicbe _Lr\nsprücbe l{ann nicbt
wegen «Verletzung des St1·afgesetzes» angefocbten werden.