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No. 17
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17.
Recht des Angeklagten uud des Verteidige1·s aut Auwesenheit
wahrend de1· Hauptverhandlung.
L'accusé a-t-il le (lroit d'être présent 11endant toute la du1·ée
des débats? Son (\éfenseur a-t-il ce d1·oit?
Diritto del prevenuto e (lei difensore di assistere al dibattimento.
B. Die blosse rfatsache, dass die Angeklagten getrennt abgehõrt
worden sind, konnte wohl die Kassation des Urteils nicht begründen ..
Eine solche l\iassnahn1e ist unter Umstanden geboten, um zu verhindern~.
dass die Angeklagten vor dem Gericht ihre Aussagen in Ühereinstim-
Inung bringen und dadurch die Beweisführung vereiteln. Der C1ross-
richter hat von Amtes wegen alles anzuordnen, was zur I~rforschung der
objektiven Wahrheit notwendig ist. Steht nun auch da~ Gesetz, abge-
sehen von den Fallen des Kontumazialverfahrens, auf de1n Standpunkt,.
dass die ununterbrochene Gegen"rart des Angeklagten in der Haupt-
verhandlung notwendig ist (vgl. Stooss, Kommentar, Seite 111), sn
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ist daraus kaum zu schliessen, dass die Einvernalune eines Angeklagten
unter allen Umstanden in Gegenwart samtlicher Mitangeklagter er-
folgen n1uss. Der Angeklagte muss Gelegenheit erhalten, sich zu den
Behauptungen der lVIitangeklagten zu aussern. Es genügt aber, wenn
er von diesen Behauptungen im Verlaufe seiner eigenen. Einvernalune
Kenntnis erhalt.
C. Gerechtfertigt ist eine vorübergehende Entfernung der einzelnen
Angeklagten aber nur daun, wenn sie zur Verhütung einer Kollusion
notwendig ist un d di e Re eh te d er V erteidigung nicht verletzt. D er Aus-
schluss des Verteidigers von einem 'Teil der Hauptverhandlung ist mit
dieser doppelten Bedingung unvereinbar. Es geht nicht an, den Verteidi-
ger den1 Angeklagten gleichzustellen. D er V erteidiger wird nicht ab-
gehõrt. Die Gefahr der Kollusion besteht in seiner Person nicht. U1n
eine unzuHissige Benachrichtigung des .Angeklagten durch seinen An-
walt z u verhüten, genügte e s übrigens, wenn d er Grossrichter d em V er-
teidiger das \Vort erst nach Einvernahn1e seines Klienten erteilte. Der
Ausschluss des V erteidigers war also schon sachlich ni eh t gerechtfertigt.
D.
I~s liegt darin aher auch eine schwere Beeintrachtigung der
Stellung, die das Gesetz der Verteidigung einraumt. Der Anspruch auf,
unverkürzte Gegenvv-art bei der ganzen Beweisführung vor dem urtei-
lenden Gerichte ist das erste aller Parteirechte. Die Anwesenheit des
Verteidigers ist dann besonders wichtig, wenn der Angeklagte vom Lei-
tenden in Austritt gewiesen ist. Es liegt in der amtlichen Pflicht der
Verteidigung, die Parteirechte wahrend der ganzen Hauptverhandlung
a uszuüben. Dazu gehort das I-lecht, an alle einvernommenen Personen