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MKGE 1 Nr. 17

MKGE 1 Nr. 17

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 17

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17.

Recht des Angeklagten uud des Verteidige1·s aut Auwesenheit

wahrend de1· Hauptverhandlung.

L'accusé a-t-il le (lroit d'être présent 11endant toute la du1·ée

des débats? Son (\éfenseur a-t-il ce d1·oit?

Diritto del prevenuto e (lei difensore di assistere al dibattimento.

B. Die blosse rfatsache, dass die Angeklagten getrennt abgehõrt

worden sind, konnte wohl die Kassation des Urteils nicht begründen ..

Eine solche l\iassnahn1e ist unter Umstanden geboten, um zu verhindern~.

dass die Angeklagten vor dem Gericht ihre Aussagen in Ühereinstim-

Inung bringen und dadurch die Beweisführung vereiteln. Der C1ross-

richter hat von Amtes wegen alles anzuordnen, was zur I~rforschung der

objektiven Wahrheit notwendig ist. Steht nun auch da~ Gesetz, abge-

sehen von den Fallen des Kontumazialverfahrens, auf de1n Standpunkt,.

dass die ununterbrochene Gegen"rart des Angeklagten in der Haupt-

verhandlung notwendig ist (vgl. Stooss, Kommentar, Seite 111), sn

-

ist daraus kaum zu schliessen, dass die Einvernalune eines Angeklagten

unter allen Umstanden in Gegenwart samtlicher Mitangeklagter er-

folgen n1uss. Der Angeklagte muss Gelegenheit erhalten, sich zu den

Behauptungen der lVIitangeklagten zu aussern. Es genügt aber, wenn

er von diesen Behauptungen im Verlaufe seiner eigenen. Einvernalune

Kenntnis erhalt.

C. Gerechtfertigt ist eine vorübergehende Entfernung der einzelnen

Angeklagten aber nur daun, wenn sie zur Verhütung einer Kollusion

notwendig ist un d di e Re eh te d er V erteidigung nicht verletzt. D er Aus-

schluss des Verteidigers von einem 'Teil der Hauptverhandlung ist mit

dieser doppelten Bedingung unvereinbar. Es geht nicht an, den Verteidi-

ger den1 Angeklagten gleichzustellen. D er V erteidiger wird nicht ab-

gehõrt. Die Gefahr der Kollusion besteht in seiner Person nicht. U1n

eine unzuHissige Benachrichtigung des .Angeklagten durch seinen An-

walt z u verhüten, genügte e s übrigens, wenn d er Grossrichter d em V er-

teidiger das \Vort erst nach Einvernahn1e seines Klienten erteilte. Der

Ausschluss des V erteidigers war also schon sachlich ni eh t gerechtfertigt.

D.

I~s liegt darin aher auch eine schwere Beeintrachtigung der

Stellung, die das Gesetz der Verteidigung einraumt. Der Anspruch auf,

unverkürzte Gegenvv-art bei der ganzen Beweisführung vor dem urtei-

lenden Gerichte ist das erste aller Parteirechte. Die Anwesenheit des

Verteidigers ist dann besonders wichtig, wenn der Angeklagte vom Lei-

tenden in Austritt gewiesen ist. Es liegt in der amtlichen Pflicht der

Verteidigung, die Parteirechte wahrend der ganzen Hauptverhandlung

a uszuüben. Dazu gehort das I-lecht, an alle einvernommenen Personen