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MKGE 1 Nr. 146

MKGE 1 Nr. 146 — Willi e. D. G. 5 a.

Mkg · 1925-02-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

255 No. 146 Willensbildung beigetragen ha t un d das s das Delikt >. C. Diese Voraussetzung ist nach den erhobenen Beweisen restlos erfüllt. Die gemeinsame Verabredung hat die Ausführung des Diebstahls ausgelõst; si e war na eh d er Überzeugung des Divisionsgerichts das Ent- scheidende, und das Kassationsgericht kann an dieser tatsachlichen Fest- stellúng nichts andern. - Es war auch praktisch kaum mõglich, dass alle drei Angeklagte sich an der Wegnahme des Paars Schuhe kõrperlich betatigten. Einer, M., handelte für alle, un d es zeigt sich bis zum gemein- samen Gang zur Post und zur Verteilung des Wertes des Gestohlenen, dass ein zum Voraus gebildeter gemeinsamer Wille ausgeführt wurde. D. Dass L. und W. keine (strafrechtlich geschützte) Pflicht hatten, M. zu denunzieren, ist richtig, aber võllig bedeutungslos für die Frage der Urheberschaft. Sie sind nicht wegen einer Unterlassung verurteilt worden. Das Divisionsgericht hat sie gestützt auf die Beweislage mit Recht als > behandelt. E. Die Berufung auf Liszt und Plank, deren Lehrbücher sich auf das deutsche Reichsstrafgesetz stützen, versagt a1n anders gearteten positiven Recht, das hier anzuwenden war. § 47 des deutschen Reichs- strafgesetzbuches verlangt für die Mittaterschaft im Gegensatz zu Art. 22 MStG die gemeinsame Ausführung der strafbaren Handlung,. die intellektuelle Urheberschaft wird im deutschen Recht gesondert behandelt. -Das MStG hat wie das Bundesstrafrecht (Art. 20) den schon von Art. 148 der Carolina aufgestellten Rechtsbegriff des Komplottes übernommen, d er in neuern Gesetzen aufgegeben w orden ist. V gl. d en Entscheid des Militarkassationsgerichts vom 10. Februar 1916 i. S. Granvainet u. Kons. - Das angefochtene Urteil entspricht also dem Gesetz. (28. Februar 1925, Willi e. D. G. 5 a.) 146. Befugnisse des Grossrichters und des Divisionsgerichts bei der Beschaffung d er Beweismittel. Überprüfbarkeit d ur eh das Kassations- gericht? Pouvoirs du grand juge et du tribunal de division pour la réunion des moyens de preuve. Le tribunal de cass·ation peut-il examiner ces opérations? Poteri del gran giudice e del tribunale di divisione circa l'am- missione dei mezzi di prova. - Puõ il tribunale di cassazione riesami- nare la quistione?

No. 147 256 B. Aber auch wenn man die Voraussetzung des Art. 188, Abs. 2~ MStGO als erfüllt ansehen wollte, so kõnnte dem Kassationsbegehren trotzdem nicht entsprochen werden. - Wohl sollen Grossrichter und Divisionsgericht das Nõtige tun, um über das Material der Vorunter- suchung hinaus die Wahrheit zu erforschen; sie sollen insbesondere den Parteien Gelegenheit geben, durch Beweisantrãge dem Zweck der Untersuchung zu dienen. Aber Sammlung und Sichtung des Beweisstoffes unterliegen im Strafprozess der Instruktionsmaxime. Nach der fest- stehenden Rechtsprechung des Kassationsgerichts gibt es kein Partei- recht auf bestimmte Beweismassnahmen, die Vorladung bestimmter Zeugen, die Anordnung bestimmter Expertisen. Das Kassationsgericht hat nur darauf zu achten, dass grundlegende Prinzipien wie die Forderung des gleichen Gehõrs (audiatur et altera pars) nicht verletzt werden. Im übrigen geht aus Art. 129 und 130 MStGO deutlich hervor, dass der Grossrichter über die Beweisantrãge der Parteien hinausgehen, dass er aber auch gestellte Antrãge wegen Unerheblichkeit abweisen kann, und dass das Divisionsgericht, vor welchen1 die abgelehnten Antrage wieder- holt werden kõnnen, darüber endgültig entscheidet. V gl. MK C:r i. S. Ch. vom 7. September 1914, ferner i. S. B. vom 6. Oktober 1914 1), und insbesondere i. S. Plato vom 3. Mai 1919 2). - Selbst dann, wenn das l{assationsgericht gestützt auf die Akten finden sollte, dass ein Antrag d er V erteidigung hatte berücksichtigt werden dürfen, so wãre da1nit noch nicht gesagt, dass durch die Ablehnung die Rechte der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschrãnkt wurden. C. Es kann sich demnach nur noch fragen, ob die Ablehnung von Beweisantrãgen der Verteidigung aus andern Rücksichten als nach dem gesetzlichen Kriterium der U nerheblichkeit erfolgt sei. [E s wird aus- geführt, dass das nicht der Fali ist.] (28. Februar 1925, Zaugg e. D. G. 3.) 147. Kontumazialurteile unterliegen der Verjahrung. Gegenüber einem verjãl1rten Kontumazialurteil ist die Revision moglich. - . Aueh Geldbussen verjahren. - Es ist gesetzwidrig, wenn ein Gericht im Verfahren gemass MStGO Art. 167 ein verjãhrtes Kontumazial- urteil aufhebt und ein neues Urteil iallt, das selbst schon als ver- jahrt erklãrt wird. Les jugements par défaut sont soumis à la prescription. On peut demander la revision d'un jugement par défaut lorsque la lj z. 27, s. 370.

2) Oben No. 99.