Volltext (verifizierbarer Originaltext)
251 No. 144 brauchte, zrierst einen Schreckschuss abgab. Auch ist erwiesen, dass vor der Schiesserei W. und I. handgemein geworden waren. Es lãsst sich aus diesem Beweisergebnis schliessen, dass I. zu seinem Schutze gegen einen übelbeleumdeten und als brutal bekannten Menschen handelte und sich auf Art. 31 MStG berufen kõnnte, wenn er die Grenzen der gerechten N otwehr nicht überschritten hãtte. - Das Divisionsgericht geht mit Reclit davon aus, dass nicht jeder, auch der geringfügigste An- griff jede, auch die gewaltsamste Abwehr straflos mache, sondern dass eine gerechte Notwehr nur da anzuerkennen sei, wo Angriff und Abwehr nach Art und Mass in einem vernünftigen Verhãltnis stehen. Das Leben des Angreifers steht an sich so gut unter Rechtsschutz, wie die Rechts- güter des Angegriffenen. - Das Divisionsgericht hat die Überzeugung ausgesprochen, dass eine Verteidigung ohne Gebrauch der Schusswaffe gegen den unbewaffneten W. ausgereicht hãtte. Es hat ferner festgestellt, dass 1., der vorher viele Stunden lang in Wirtschaften gesessen hatte, zwar nicht betrunken war, aber doch unter dem Einfluss des Alkohols an Selbstbeherrschung eingebüsst habe. - Unter diesen Umstãnden ist di e Annahme, I. habe di e gerechte N otwehr überschritten, ni eh t als Rechtsirrtum zu bezeichnen. Ging aber der Angeklagte über das zulãssige Mass der Abwehr hinaus, so kann er sich überhaupt nicht mehr auf den Strafausschliessungsgrund des Art. 31 MStG berufen. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens kann das Kassationsgericht nicht überprüfen. Auch die mõgliche weitere Frage, ob der militãrische Straf- · vollzug hãtte angewendet werden dürfen, fãllt ausser Betracht, êla das l{assationsgericht Ánderungen an einem angefochtenen Urteil nur vor- nehmen kann, wenn ein gesetzlicher Kassationsgrund vorliegt. Alles übrige ist eventuell Sache der Begnadigung. (6. Oktober 1924, lsenring e. D. G. 4.) 144. Falsche Eintragungen auf Standblatter und Schiessbüchlein sind als Betrug strafbar (MStGB Art. 153 ff.).- Standblatter und Schiess- büchlein sind offentliche Urkunden im Sinne von MStGB Art. 155, lit. a. - Die Falschbeurkundung (Herstellen einer echten U1·kunde, die etwas Unwahres enthalt) fallt nicht unter den qualifizierten ·Betrug nach Art. 155, lit. a und b. Ein durch Falschbeurkundung begangener Betrug ist daher als einfacher zu behandeln. Des faux commis dans des inscriptions sur des feuilles de stand et dans des Iivrets de tir sont punissables comme fraude (art. 153 ss. CPM). - Des feuilles de stand et des Iivrets de tir son t des actes publics d'apres l'art. 155, lit. a, CMP. - Le faux immatériel (con- fection d'un éc1·it régulier renfermant une énonciation inexacte)
No. 144 252 n'est pas compris dans les cas de iraude qualiiiée prévus pa1· l'art. 155, lit. a et b. - La t1·omperie commise au moyen d'un iaux immatériel constitue donc une iraude simple., False inscrizioni sui iogli di stand e sui libretti di tiro sono pu- nibili come irode (a1·t. 153 del CPM). - I fo g li di stand e i libretti di tiro sono atti pubblici nel senso dell'art. 155, lett. a, aL 2, del CPM. - 11 ialso ideologico (coniezione di un o scritto regolare conte- nente una indicazione inesatta) non e comp1·eso nei casi di irode qualiiicata previsti dall'art. 155, lett. a e b. - La frode commessa per mezzo di un ialso ideologico costituisce dunque frode semplice. F. Es bleibt demnach nur noch zu untersuchen, ob das angefochtene lTrteil das Strafgesetz verletze. - Abzulehnen ist von, vorneherein der Einwand, dass zum Betrug ein > gehõre. Dle Umschreibung des Tatbestandes ist in Art. 153 MStG ent- halten, wozu in den folgenden Artikeln Spezialtatbestande kommen, die der allge1neinen Definition unterstellt sind. Falsche Eintragungen auf die Standblatter verletzen das Recht des Staates, über die Schiessaus- bildung zu wachen und die ungenügend Ausgebildeten in geeigneter Vvr eise zu instruieren, un d w'enn di e falschen Eintragungen absichtlich vorgenommen werden, um zu tauschen, so ist - bis auf den Erfolg - alles gegeben, was notwendigerweise zum Betrug gehõrt. Standblatt und Sehiessbüchlein sind von den Militargerichten immer als Urkunden im Sinne von Art. 155 a MStG betrachtet worden. Dass durch falsche Eintragungen auch Dienstvorschriften verletzt werden, andert daran nichts; es kõnnte hõchstens gesagt werden, dass di e Dienstverletzung im schwereren Delikt des Betruges aufgehe. Die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst konnte und wollte übrigens nicht eine neue Strafrechtsnorm schaffen, sondern nur auf das geltende Recht verweisen. - Auch die 1\iõglichkeit, in leichten Fallen disziplinarisch zu bestrafen, gibt solchen falschen Eintragungen grundsatzlich keinen andern Charakter, so wenig, als der Diebstahl aufhõrt, ein Diebstahl im Sinne des Straf- rechts zu sein, nur weil «unbedeutende Entwendungen>> nach Art. 166, Ziff. 20, MStG auch bloss disziplinarisch geahndet werden kõnnen. Es handelt sich also doch um eine Gradabstufung innerhalb des gleichen Tatbestandes, die nach feststehender Rechtsprechung zur Würdigung der Beweise gehõrt und daher der Kassation nicht zuganglich ist. G. Dagegen kon1mt das Kassationsgericht dazu, dem auf Art. 155 MStG gestützten Einwand gegen das Urteil insofern zuzustin1n1en, als eine Falschung im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt. - Erwiesen ist eine materiell unrichtige Eintragung auf das Standblatt des Z. durch F., den zur Führung des Standblattes Berechtigten und Verpflichteten, wobei W., der auf den Namen des Z. schoss, mitschuldig ist. Des Betrugs