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MKGE 1 Nr. 139

MKGE 1 Nr. 139

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 139

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art. 96, e, e 97 (diserzione e renitenza) nonche g li art. 69 e 70

(violazione d ei doveri di .servizio). ·

Art. 166, Ziff. l, MStGB führt als Disziplinar- oder Ordnungsfehler

an: >. Die

Kassationsklager scheinen diese Bestimmung dahin auszulegen, . dass

jedes Verlassen des Instruktionsdienstes, sofern nicht der Fall des Aus-

reissens in1 Sinne von Art. 96, lit. e, oder 97 vorliegt, sich als Ordnungs-

fehler darstellt. Trafe dies zu, dann lage allerdings in der Nichtanwendung

des Art. 166, Ziff. l, ~auf den vorliegenden Fali, wo Art. 96, lit. e, und

Art. 97 nicht in Frage kommen, eine Verletzung des Strafgesetzes. Allein

diese Auslegung ist unrichtig. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers

gewesen sein, jedes unerlaubte Verlassen der Truppe, ganz ohne Rücksicht

auf die Schwere des Falles, bloss als Ordnungsfehler zu ahnden, sofern

nur die Absicht, zur Truppe nicht zurückzukehren, nicht vorhanden

war. Denn nicht nur würde damit das unerlaubte Verlassen der Truppe

im Vergleich zu andern Dienstverletzungen in ganz unbegründeter Weise

privilegiert, sondern diese Ordnung stande auch mit dem ganzen System

des Gesetzes in der Abgrenzung der Ordnungsfehler und Verbrechen im

Widerspruch. Steht doch das Gesetz sonst überall auf dem Standpunkt,

dass der Übergang vo1n Ordnungsfehler zum Verbrechen ein unmerklicher

ist und es auf die Schwere des konkreten Falles ankommt, ob diszipli-

narische oder gerichtliche Bestrafung einzutreten hat. Naher liegt darum·

di e Auslegung, wonach Art. 166, Ziff. l, bloss das Gegenstück zu Art. 96,

lit. e, und Art. 97 ist, in welchen beiden Artikeln jene Bestimmung für

leichte Falle vorbehalten wird und auf welche diese durch Vorbehalt

d er schweren FaHe wiederum zurückweist. Art. 166, Ziff. l, beschlagt

somit leichte Falle des Ausreissens (Verlassen des Dienstes ohne Absicht

der Rückkehr) irn Instruktionsdienst, die darnach als Ordnungsfehler

betrachtet und disziplinarisch geahndet werden kõnnen. Nicht dagegen

ist er anwendbar auf den Tatbestand des unerlaubten Verlassens der

Truppe in der Absicht, zu derselben zurückzukehren. Dieser fallt vielmehr

unter den allgemeinen Begriff der Dienstverletzung im Sinne von Art. 69,

die je nach der Schwere gerichtlich (Art. 70, erster. Satz) oder diszipli-

narisch (Art. 70, zweiter Satz) zu ahnden ist. Das Divisionsgericht hat

daher mit Recht das den beiden Angeklagten zur Last fallende Verlassen

der Truppe als Dienstverletzung behandelt, so wie auch die Nichterfüllung

der dem Gefreiten St. als Zimmerchef an Stelle des nicht im Kantonne-

ment, sondern im Privatquartier untergebrachten Wachtmeisters M.

obliegenden Aufsichtsführung über die Mannschaft des ersten Zuges,

desgleichen das Fernbleiben des Angeklagten D. vom Abendverlesen

und die Vereinbarung einer bezüglichen Falschmeldung mit dem Wacht-

meister M. eine solche darstellt. Die Entscheidung darüber, ob es sich