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art. 96, e, e 97 (diserzione e renitenza) nonche g li art. 69 e 70
(violazione d ei doveri di .servizio). ·
Art. 166, Ziff. l, MStGB führt als Disziplinar- oder Ordnungsfehler
an: >. Die
Kassationsklager scheinen diese Bestimmung dahin auszulegen, . dass
jedes Verlassen des Instruktionsdienstes, sofern nicht der Fall des Aus-
reissens in1 Sinne von Art. 96, lit. e, oder 97 vorliegt, sich als Ordnungs-
fehler darstellt. Trafe dies zu, dann lage allerdings in der Nichtanwendung
des Art. 166, Ziff. l, ~auf den vorliegenden Fali, wo Art. 96, lit. e, und
Art. 97 nicht in Frage kommen, eine Verletzung des Strafgesetzes. Allein
diese Auslegung ist unrichtig. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers
gewesen sein, jedes unerlaubte Verlassen der Truppe, ganz ohne Rücksicht
auf die Schwere des Falles, bloss als Ordnungsfehler zu ahnden, sofern
nur die Absicht, zur Truppe nicht zurückzukehren, nicht vorhanden
war. Denn nicht nur würde damit das unerlaubte Verlassen der Truppe
im Vergleich zu andern Dienstverletzungen in ganz unbegründeter Weise
privilegiert, sondern diese Ordnung stande auch mit dem ganzen System
des Gesetzes in der Abgrenzung der Ordnungsfehler und Verbrechen im
Widerspruch. Steht doch das Gesetz sonst überall auf dem Standpunkt,
dass der Übergang vo1n Ordnungsfehler zum Verbrechen ein unmerklicher
ist und es auf die Schwere des konkreten Falles ankommt, ob diszipli-
narische oder gerichtliche Bestrafung einzutreten hat. Naher liegt darum·
di e Auslegung, wonach Art. 166, Ziff. l, bloss das Gegenstück zu Art. 96,
lit. e, und Art. 97 ist, in welchen beiden Artikeln jene Bestimmung für
leichte Falle vorbehalten wird und auf welche diese durch Vorbehalt
d er schweren FaHe wiederum zurückweist. Art. 166, Ziff. l, beschlagt
somit leichte Falle des Ausreissens (Verlassen des Dienstes ohne Absicht
der Rückkehr) irn Instruktionsdienst, die darnach als Ordnungsfehler
betrachtet und disziplinarisch geahndet werden kõnnen. Nicht dagegen
ist er anwendbar auf den Tatbestand des unerlaubten Verlassens der
Truppe in der Absicht, zu derselben zurückzukehren. Dieser fallt vielmehr
unter den allgemeinen Begriff der Dienstverletzung im Sinne von Art. 69,
die je nach der Schwere gerichtlich (Art. 70, erster. Satz) oder diszipli-
narisch (Art. 70, zweiter Satz) zu ahnden ist. Das Divisionsgericht hat
daher mit Recht das den beiden Angeklagten zur Last fallende Verlassen
der Truppe als Dienstverletzung behandelt, so wie auch die Nichterfüllung
der dem Gefreiten St. als Zimmerchef an Stelle des nicht im Kantonne-
ment, sondern im Privatquartier untergebrachten Wachtmeisters M.
obliegenden Aufsichtsführung über die Mannschaft des ersten Zuges,
desgleichen das Fernbleiben des Angeklagten D. vom Abendverlesen
und die Vereinbarung einer bezüglichen Falschmeldung mit dem Wacht-
meister M. eine solche darstellt. Die Entscheidung darüber, ob es sich