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No. 133 222 und damit eine Oberprüfung der Schuldfrage rechtfertige. l\1ehr liege in der Gutheissung eines Revisionsbegehrens nicht. B. Aus diesen verschiedenen Anforderungen an die Requisite der Revision· knüpfen 'sich in der Praxis verschiedene Auffassungen über die Natur der Revision selbst. Im Zusam1nenhang 1nit der Auffassung,. dass· di e Revision Iiur dann gutgeheissen werde, wenn > sei, scheinen verschiedene Divisionsgerichte den Schluss gezogen zu haben, dass das. Kassationsgericht eine für das zum zweitenmal urteilende Divisions- gericht verbindliche Würdigung der Schuldfrage vorgeschrieben habe. Somit lage in· der Gutheissung eines Revisionsbegehrens ein materieller Entscheid, dem dann das Divisionsgericht durch eine neue Beurteilung formell Folge zu geben hatte. Eine solche Auffassung widerspricht dem Gesetz. Durch die Gutheissung eines Revisionshegehrens wird lediglich ent- schieden:
d) dass eine ne ue Verhandlung stattfindet (Art. l 99, Abs. l, un d Art. 201 MStGO);
b) dass in d er neuen Verhandlung di e d er Revisionsbehõrde vorge- legten neuen Beweisrnittel weder vom Grossrichter, noch von1 Gericht als unerheblich ausgeschlossen werden dürfen (.A.rt. 202 MStGO). l)amit ist nur festgestellt, dass die neuen Tatsachen und Beweis- Inittel dem Prozesstoff einverleibt sind und dass es dem Grossrichter, bzw. d em l)ivisionsgericht ni eh t mehr freisteht, diesen1 erganzenden Material gegenüber vom Recht der Ausscheidung gemiiss Art. 130 ... ~!JStGO Gebraueh zu machen. Der rechtliche Inhalt eines Revisionsentscheides entspricht also demjenigen einer prozessleitenden Verfügung analog zu Art. 130 MStGC), wo1nit bei Gutheissung der Revision der Auftrag zu neuer Verhandlung verbunden wird. In allem übrigen b lei b t e s bei de n Ii_egeln, di e für di e erste \l erhand- lung 1nassgebend waren. Insbesondere hat das mit de1n neuen Verfahren heauftragte (Jericht wiederurn das li.echt und die Pflicht, nach seiner freien, aus d er II auptverhandlung (also ni eh t aus dern Revisionsentscheid) geschõpften Überzeugung zu urteilen (Art. 158 1\iStGC)). I)er Revisions- entscheid schafft nicht eine Beweisvorschrift, sondern nur neuen Beweis- stoff. C. Aus diesern klar durchgeführten System des Ciesetzes sind nun Schlüsse zu ziehen für den Begriff > in Art. 1~)9 MStGO. Der Zusammenhang mit dem > in Art. 202 und dadureh rnit dern Ausdruck > in Art. 130 l\iStGO ist nicht zu übersehen. E s handelt si eh urn einen Ak t de r A ushebung des Prozessioffes, nicht schon tnn di e für das U rteil massgebende W ürdigung desselben. So wenig de r
223 No. 133 Grossrichter durch die Ausscheidung > Beweismittel ein Prajudiz für die Schlüssigkeit des zum Beweis .gestellten Materials fallt, so wenig erkHirt das Kassationsgericht, dass das ergãnzende· Material für die Beurteilung der Schuldfrage ausschlaggebend sei. · Daraus ergibt sich, dass neue Tatsachen und Beweismittel schon dann erheblich sind, wenn sie eine Vberprüfung der Schuldfrage recht- fertigen. E s ist also nicht erforderlich, dass di e ne uen EI em ente >. Di e Regel > ist an si eh kein · Revisionsgrund; aber wenn durch neue Tatsachen oder Beweismittel an die Stelle der frühern Gewissheit in wesentlichen Punkten der Schuldfrage ein Zweifel gesetzt werden kann, dann darf die Revision angeordnet und dan1it das Divisionsgericht beauftragt werden, den erganzten Beweisstoff in võlliger Unabhãngigkeit zu prüfen und so den Zweifel zu lõsen oder fest- zustellen, dass er bestehen bleibt. Es ist dabei immer noch mõglich, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel, die das Kassationsgericht als > erklãrt hat, den Schuldbeweis nicht erschüttern, also letzten Endes sich nicht als > erweisen, >. l\1it andern Worten: sie stellen sich als. materiell unerheblich hera us. Daraus erg~bt sich wieder, dass die Revi- sionsinstanz den Begriff der > der neuen Elemente unter einem primar prozessualen Gesichtspunkt zu prüfen hat. Erheblich heisst also: zvichtig genug, um das frühere Beweismaterial als in wesentlichen l)unkten zu ungunsten des Rekurrenten lückenhafl erscheinen zu lassen und eine neue, aber nicht notwendigerzveise abweichende Beurteilung des J?alfes zu rechlfertigen. Vgl. auchFazy, De la revision en matiere pénale, 1899, 224f. Mit dieser Auffassung hangt es auch zusammen, dass die Revisions- instanz das neu beigebrachte l\1aterial nicht einer erschõpfenden Unter- suchung zu unterziehen braucht, sondern sich mit einer vorlaufigen Würdi- gung begnügen kann, wie sie eben Aufgabe einer Beweiserhebung ist. (So die erwahnten J~ntscheide i. S. Schoni und i. S. Wegmüller.) D. Es geht allerdings nicht anders, als dass das J(assationsgericht di e ih1n vorgeleg te n ne uen Ta tsachen un d Beweismittel in Beziehung bringt zu denjenigen, die dem ersten Urteil zugrunde liegen, und auch zu der Art ihrer Würdigung durch das urteilende Gericht. Die Revisions- instanz muss sich die I~rage vorlegen, ob dieses Gericht, wenn es die neuen zugunsten des Angeklagten vorgelegten Beweis1nittel gekannt hatte, > zu einem andern lTrteil gelangt ware. Es handelt sich aber hei dieser Betrachtung immer noch um eine I-Iypothese, und das die neue Verhandlung vornehmende Gericht ist weder gebunden an die Bedeutung, die das erste Gericht dem alten Beweismaterial beigemessen hat, noch an die Bedeutung, die es dem neuen Beweismaterial nach der 1V1utmassung der Revisionsinstanz beigemessen hãtte.