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No. 129 216 Fachleute konnte N., wie Dritten, die Tatsache der Krankheit und ihrer Na tur wirklich zu Kenntnis bringen. Eine solche Untersuchung hat aber erst na eh d er Verurteilung stattgefunden; das Gutachten, auf das si eh der Petent stützt, ist also ein > Beweismittel, angerufen zu einer Tatsache, die ihm in der I-Iauptverhandlung zum mindesten nicht ge- nügend bekannt sein konnte. C .... Unter diesen U1nstanden ist die Zurechnungsfãhigkeit des Ver- urteilten bei Begehung der dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen so ernstlich in Frage gestellt, dass die Revision gerechtfertigt erscheint. Sache des Gerichts, das den Fali neu beurteilt, ist es, festzustellen, ob, eventuell in welche1n Grade, tatsachlich die Zurechnungsfahigkeit hei den eingeklagten Handlungen fehlte. (13. Oktober 1921, Neukon1m Otto e. T. G. 5.) 129. Gültiglieit }{autonaler Aufgebote. VberJlrüfungsrecbt des l\IK G? - Der Charal{te1· eines Dienstes als Militai·<lienst \VÍr(l nicht da(lurcl1 aufgel1oben, dass de1· Eintritt frei"\lvillig erfolgt uud die Truppe zur Seucllenbekampfung benutzt wird. - l\IStGO Art. 160~ Ahs. 2, beziel1t sich nur auf Straf-, nicht auf Kompetenzbestin1mungen .. Validité de levées cantonales. D1·oit d'examen du Tl\IC. I..je cai·actere Inilitai1·e d'un se1·vice ne l~i est pas enlevé par le fait (tUe l'eiitrée à ce service a été volontairc et que la troupe n~est employée qu'à la Iutte contre une épizootie.. - L'art. 160, al. 2, OJl\1 ne se rappo1·te qu~à des dispositions de droit pénal et non à des dispositions concei·naiit la compétence. Validità di clliamate in se1·vizio cantonali. - Ha facoltà _di giudicarne il tribunale di cassazione? - Il carattere militare di 11n servizio non gli e tolto dai fatto ebe l'entrata in scrvizio iu volon- taria e cl1e la truppa Iu adibita alia lotta coutro una cpizoozia. - L~art. 160, al. 2, della O Gl\1 si riferisce so lo al' e disposizioni de l codice penale non a quelle relative alia competenza" .J.~. l) i e Frage, o b di e 1nilitarischen Freiwilligen z ur \T erstãrkung des polizeilichen Seuchendienstes in einer d en verfassungsmassigen \T or- schriften entspre.chenden Weise aufgeboten worden seien, kõnnte allen- falls von einem Staatsgerichtshof entschieden werden. Das Militar- kassationsgericht aber ist nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob eine kantonale Regierungsinstanz die ihr durch die kantonale Verfassung zugeschiedenen l{ o m petenzen überschri t te n ha t. Selbst wenn di e E in-
217 No. 129 · stellung von Militarpersonen in den kantonalen Dienst nicht nach den kantonalen Vorschriften erfolgt ware, kõnnte daraus kein Schluss auf den Charakter des Dienstes gezogen werden. Die Militardirektion war jeden- falls die zur \Terõffentlichung kantonaler militarischer Aufgebote zustan- dige Stelle. Bietet sie Truppen auf, Einheiten oder militarische Freiwillige, so ist damit der n1ilitarische Charakter des Aufgebotes gegeben, ganz abgesehen davon, ob es einen spezifisch rnilitarischen oder einen polizei- lichen Zweck verfolgt. Dass die Wehrkraft des Bundes und der Kantone auch für polizeiliche Aufgaben rnobilisiert werden kann, ergibt sich aus Art. 195 MO. Daraus ergibt sich auch, dass Militar zur Verstarkung der Polizeiorgane aufgeboten 'verden kann, ohne damit der Bestimn1ung der Arn1ee entfremdet zu werden un d in ein ziviles Verhaltnis überzutreten; die Verwendung von Militarpersonen als J-1-,est-, Grenz-, Fremden- oder Seuchenpolizei ist nach der Militarorganisation selber zulássig, hebt also den rnilitarischen Charakter der l1ienstleistung nicht auf. Entscheidend ist di e Tatsache, das s d er Dienstleistende . als l\iilitarperson eingestellt wird und in seiner Dienstausrüstung einrückt. Das ist hier der Fali. ...~uch die Eintragung 'ln das Dienstbüchlein kennzeichnet den rnilitarischen Charakter des Dienstes. Private oder rein bürgerliche Anstellungsverhalt- nisse dürften nicht in das Dienstbüchlein eingetragen werden. - l)as Vorlesen der Militarstrafartikel ist eine Formvorschrift, deren Nicht- beachtung den Charakter des Dienstes nicht zu andern vermag. Auch ist die Tatsache, dass der f)ienst kündbar war, nicht ausschlaggebend, die Kündbarkeit war eine Folge des auf unbestimmte Zeit erfolgten frei- willigen Diensteintrittes. - Die Ausrüstung mit einer Schrotflinte kann für den Charakter des Diensles ehensowenig ausschlaggebend sein, wie die Handhabung irgend eines requirierten Privatgegenstandes durch l\1ilitarpersonen. Die Organisation entsprach dern polizeilichen Zweck des Dienstes, ebenso die lJnterstellung unter die Disziplinarkompetenz der Polizeibehõrde. Das Dienstverhaltnis ist darnit wohl n1odifiziert, nicht aber aufgehoben worden. B .... l) i e I~rage d er sachlichen Zustandigkeit ist v oin Gericht von Arntes wegen zu prüfen. Der Urnstand, dass in der Anklageschrift oder in der Urteilserõffnung eine einschlagige Gesetzesstelle nicht ausdrücklich er- wahnt wird, kann unrnõglich die Kompetenz yon einer G-erichtsbarkeil auf eine andere hinüberschieben. -- Die Verteidigung scheint zu über- sehen, dass Art. 160 MStG-0 sich nur auf Straf- uud nicht auf Kompetenz- bestimrnungen bezieht. Nur die Bestimn1ungen, die <<die rechtliche Beurteilung der Tal>> nlit sich bringen, die also dern n1ateriellen Inhall des Urteils zugrunde liegen, dürfen nicht ün 'Viderspruch zu der Anklage- -schrift stehen, o h ne das s de r Angeklagte z u vor Gelegenheit hatte, di e > zu erõrtern. (21. Dezen1ber 1921, Walchli e. D. G. 4.)