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MKGE 1 Nr. 129

MKGE 1 Nr. 129

Mkg · · Deutsch CH
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No. 129 216 Fachleute konnte N., wie Dritten, die Tatsache der Krankheit und ihrer Na tur wirklich zu Kenntnis bringen. Eine solche Untersuchung hat aber erst na eh d er Verurteilung stattgefunden; das Gutachten, auf das si eh der Petent stützt, ist also ein > Beweismittel, angerufen zu einer Tatsache, die ihm in der I-Iauptverhandlung zum mindesten nicht ge- nügend bekannt sein konnte. C .... Unter diesen U1nstanden ist die Zurechnungsfãhigkeit des Ver- urteilten bei Begehung der dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen so ernstlich in Frage gestellt, dass die Revision gerechtfertigt erscheint. Sache des Gerichts, das den Fali neu beurteilt, ist es, festzustellen, ob, eventuell in welche1n Grade, tatsachlich die Zurechnungsfahigkeit hei den eingeklagten Handlungen fehlte. (13. Oktober 1921, Neukon1m Otto e. T. G. 5.) 129. Gültiglieit }{autonaler Aufgebote. VberJlrüfungsrecbt des l\IK G? - Der Charal{te1· eines Dienstes als Militai· > nlit sich bringen, die also dern n1ateriellen Inhall des Urteils zugrunde liegen, dürfen nicht ün 'Viderspruch zu der Anklage- -schrift stehen, o h ne das s de r Angeklagte z u vor Gelegenheit hatte, di e > zu erõrtern. (21. Dezen1ber 1921, Walchli e. D. G. 4.)