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MKGE 1 Nr. 123

MKGE 1 Nr. 123

Mkg · · Deutsch CH
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No. 123

(cons. B). La peine doit être agg1·avée conformément à l'art. 34

CPM non seulement en cas (le cumltl réel, mais a11ssi en cas de

cumul idéal (cons. F).

11 rico1·so in cassazione deve essere annunciato entro le 24

ore dopo, la comunicazione verbale della sentenza (art. 189 OGM).

Esiste modifieazione del p un to di vista giuridico (art. 160, al. 2,

OGM) anche quando la condanna e pronunciata per un delitto

che trovasi in concorrenza ideale con quello imputato. La pena

dev' essere elevata a norma dell'art. 34 del CPl\1 non solo in caso

di concorrenza 1·eale, ma -auche in caso di conco1·renza ideale di

piu deiitti.

A. . .. Das Gesetz stellt gemass d em Grundsatz d er Mündlichkeit

die Berechnung der für die Kassation massgebenden Fristen auf die

mündliche Urteilserõffnung ab. Vierundzwanzig Stunden nach der Ur-

teilserõffnung muss das Kassationsbegehren angemeldet sein. Der Gross-

richter kann dann zur einlasslichen Begründung des Gesuches eine Frist

von hõchstens drei Tagen gewãhren. Dass erst die schriftliche Ausferti-

gung des Urteils abgewartet werden müsse, ist aus Art. 189 MStGO

nicht ersichtlich, vielmehr dringt das Gesetz, wie aus dem Ausdruck

«hõchstens>> ersichtlich ist, auf mõglichste Beschleunigung.

Deshalb

verlangt auch Art. 164 MStGO, dass bei der Urteilserõffnung der wesent-

liche Inhalt d er Entscheidungsgründe mitgeteilt werde; wenn dieser

Bestimmung gewissenhaft nachgelebt wird, dann ist einem Rekurrenten

auch zuzumuten, innerhalb dreier Tage nach der Kassationsanmeldung

die Kassation zu begründen. Es ist zuzugeben, dass in Fallen wie den1

vorliegenden, wo 42 'Angeklagte aufzutreten hatten, die rasche Erõffnung

des Urteils erschwert wird, wenn alles W esentliche aus d er Motivierung

gleichzeitig mitgeteilt werden muss; di ese Bedenken fallen aber ni eh t

in Betracht gegenüber den Nachteilen, die eine Verschleppung des Rechts-

ganges im Kassationsstadium 1nit sich bringt. Gerade der vorliegende

Fali zeigt di e Gefahr einer Ausartung in di e Schriftlichkeit ...

B .... Auch wenn es sich um eine in Idealkonkurrenz mit dem schon

eingeklagten Delikt stehende Übertretung han deit, so ist do eh die V er-

urteilung des Angeklagten auf Grund anderer Strafbestimmungen als

der in der Anklage angerufenen nachtrãglich verlangt worden, und eine

Verurteilung nach dem neuen rechtlichen Gesicht.spunkt war nur zulassig,

wenn der Angeklagte zuvor auf diese Verãnderung aufmerksam gemacht

wurde (Art. 160 MStGO). Auch vom Standpunkt eines eventuellen

spãtern Rückfalles ist es für den Angeklagten keineswegs gleichgültig,

ob er wegen Dienstverletzung, wenn auch in Idealkonkurrenz begangen,

verurteilt wurde o d er nicht ...