Volltext (verifizierbarer Originaltext)
199 No. 120 handlung der ldeall{onkurrenz im MStGB.· Die Urkundenfalsehung 'vird vom MStGB nur bestraft, wenn damit ein Betrug begangen wird (Art. 153, 155). Sie bildet neben dem Betrug kein selbstãndiges Delikt (Erw. E). Exclusion et récusation du défenseur d'office? (cons. A et B). Le Tl\IC examirie plus librement l'application du droit matériel que l'application des dispositions relatives à la procédure (CPM :art. 192) (cons. D). Maniere don t le CP.M traite le cumul idéal. I.Ja falsification d'actes n'est punie par le CPM que si elle a servi .à commettre un e fraude (art. 153, 155). Elle ne constitue pas un ~délit sui generis à côté de la fraude (cons. E). Non e ammissibile l'esclusione o la ricusa di un difensore (art. :52 e 53 OGM). 11 t~ibunale di cassazione ha maggior libertà di giudizio nel pronunciare circa l'applicazione del diritto materiale eh e delle disposizioni di procedura (OGM art. 192). Concorso ideale ·di delitti secondo il CPM. La falsificazione di atti e punita dai CPM solo se ha servito a commettere una frode (art. 153 e 155 del ·CPM). Essa no n costituisce un delitto p er se s tante e concorrente ·colla frode. A .... Die Bestellung des amtlichen Verteidigers gehõrt nicht zu dem Verfahren der Hauptverhandlung, das auf Beschwerde hin durch das Kassationsgericht überprüft werden kann ... B .... Der amtliche Verteidiger erfüllte als rechtskundiger Offizier die Voraussetzungen des Art. 126 MStGO zur Übernahme des Rechts ... beistandes. Die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe der Art. 52 und 53 MStGO gelten für die Person des Verteidigers nicht, auch sind die Umstande, aus denen die Befangenheit des amtlichen Verteidigers abgeleitet werden will, vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden ... D. . .. E s erhebt si eh di e Frage, o b das Kassationsgericht ni eh t unter dem Gesichtspunkt des Art. 188, Ziff. l, MStGO über die in der Beschwerdeschrift spezifizierten Gründe hinausgehen un d von Amtes wegen untersuchen kann, ob das Urteil die rechtlichen Konsequenzen aus dem verbindlich festgestellten Tatbestand in richtiger Weise gezogen hat.- Nach bestehender Praxis untersucht das Militãrkassationsgericht Ver- letzungen des Strafgesetzes, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Be- schwerdepunkte genannt sind, sofern nur ein Antrag auf Kassation wegen falscher Anwendung des Strafgesetzes gestellt ist (MKG in Sachen Candolfi vom 17. Aprill913) 1). Diese Praxis ist im besondern mit
1) z. 26, s. 182.
No. 120 200 Rücksicht auf rechtsunkundige Rekurrenten eingeführt \vorden und stützt sich auf die Erwagung, dass in solchen Fallen eine weitherzige Aus- legung des Art. 192 MStGO, wonach n ur die gestellten Antriige der Prüfung unterliegen, gerechtfertigt sei. -· . Das Kassationsgericht kommt nach neuer Prüfung des A.rt. 192 MStGO dazu, diese Auffassung zu bestãtigen. E s ergibt si eh in d er T at aus d em W ortlaut d er angeführten Bestimmung,. dass der Gesetzgeber in bezug auf die formellen Voraussetzungen einen Unterschied macht zwischen den prozessualen Kassationsgründen der Ziff. 2-7 und dem materiellrechtlichen der Ziff. l des Art. 188 MStGO. Die ausdrückliche Nennung bestimmter, die Kassation begründender > wird verlangt für di e Ka s sa tion wegen Mãngeln des V er-· fahrens, wãhrend im übrigen, also für die Geltendmachung einer Ver- letzung des materiellen Strafrechts, n ur > verlangt werden un d für die nãhere Begründung derselben keine forn1ellen Vorschriften be- stehen. Alle drei Gesetzestexte stimmen in dieser Unterscheidung über- ein. Es wird auch nicht etwa verlangt, dass die dem Kassationsbegehren zugrunde liegende materiellrechtliche Auffassung schon vor d em Divisions- gericht geltend gen1acht w orden sei, wãhrend prozessuale Mãngel o d er V er- stõsse, aus denen man einen Kassationsgrund herleiten will, nach Art. 188 Schlussabsatz MStGO in der Hauptverhandlung gerügt werden müssen. Es entspricht also dem System des Gesetzes, dass die Anwendung des materiellen Rechts einer freiern Überprüfung zugãnglich ist als Fragen des Verfahrens. - Nach feststehender Rechtsprechung genügt die An- rufung des Art. 188, Ziff. l, MStGO im Kassationsbegehren den Anfor .. derungen eines > nach Art. 192 MStGO. Ist di~ Aufhebung des. Urteils gestützt auf Art. 188, Ziff. 1 verlangt worden und kommt das Kassationsgericht dazu, das Vorhandensein eines Inateriellrechtlichen Kassationsgrundes anzuerkennen, so ergibt sich auch die Neubeurteilung des Falles ohne weiteres aus Art. 194 MStGO. - Da es genügt, einen Antrag auf Kassation gemãss Art. 188, Ziff. 1, MStGO zu stellen, um die materiellrechtliche Sei te im ganzen U mfang überprüfen z u lassen, so kann es ~ogischerweise dem Rekurrenten auch nicht zum Nachteil ange- rechnet werden, dass er in der Begründung des Antrages sich auf Er- wagungen stützt, die zur Kassation nicht ausreichen. Der Überprüfung kann durch eine solche verfehlte oder lückenhafte Begründung des ein- mal gestellten Antrages nicht eine Schranke gezogen sein, die bei bloss genereller Anrufung des Art. 188, Ziff. 1, nicht besteht. Es ist also zu untersuchen, ob die Aufhebung des divisionsgerichtlichen Urteils aus. rechtlichen Erwãgungen, die dem Verteidiger entgangen sind, nicht doch erfolgen müsse. E. . .. Di e gleiche H andlung kann mehrere Strafgesetze verletzeno In diesem Falle gilt di e allgemeine Regel, dass n ur di e Strafe des schwersten Delikts verhangt wl.rd, da ein einmaliges rechtswidriges Tun eine Kumu- lation von Strafen aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten
201 No. 120 nicht rechtfertigt. Es ergibt sich nun, dass der Tatbestand, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, eine einheitliche Handlung ist, bei der sich der Beginn des Betrugsversuches von der Vollendung der Falschung nicht trennen lasst. M. falschte den Gehaltsausweis, um damit die Mili- tarversicherung zu tauschen und auf diese Weise einen rechtswidrigen Vorteil zu erreichen. Das Falschen der Urkunde ist in der betrügerischen Absicht geschehen und sollte das Mittel zu der Tauschung liefern, die zum Tatbestand des Betruges gehõrt. Daher lasst sich die Falschung nicht als selbstandig begangenes Delikt neben den Betrugsversuch stellen. Man kame zum gleichen Ergebnis, wollte man sich grundsatzlich auf den Boden des Falschungsdeliktes stellen. Mit der blossen Tatsache der An- fertigung eines inhaltlich unrichtigen und mit nachgemachter Unter- schrift versehenen_ Ausweises ware das Falschungsdelikt noch nicht in allen wesentlichen Merkmalen nachge\viesen; nõtig ist nach MStG ein > o d er > d er Urkunde, wahrend beispielsweise eine blosse Schreibübung, deren Produkt zu keinen weitern Zwecken bestimmt oder gebraucht wird, straflos bleiben Inüsste. Das > einer Urkunde nimmt nach dem Wortsinn Bezug auf ihre Wirkung nach aussen und lasst sich wohl nur da anneh1nen, wo der Tater die Urkunde zum Zwecke des eigenen oder fremden Gebrauchs anfertigt. Im vorliegenden Fali handelt es sich um eine Urkunde, die ausgestellt wurde, um dem Falscher einen Betrug zu ermõglichen; der Vorsatz des Falschens, insbesondere auchbeimbetrügerischenNachahmen d er U nterschrift, lasst si eh von d er betrügerischen Absicht, di e z ur Verwendung der Urkunde führte, in keiner Weise trennen. Objektiv und subjektiv steht die Handlung als natürliche, geschlossene Einheit da. - W ollte man aber unter Hinweis darauf, dass das Militarstrafgesetz keine Bestimmung über die sogenannte Idealkonkurrenz enthalt, und gestützt auf den Wortlaut des Art. 34 MStG die Ansicht vertreten, dass eine und dieselbe Handlung, die mehrere Strafgesetze verletzt, nach den Grundsa tzen d er Realkonkurrenz zu bestrafen sei, so versagt di ese Auf- fassung doch gegenüber den Delikten des Betruges und der Falschung, wie sie im zehnten Titel des zweiten Abschnittes des MStG umschrieben sind. - Der zehnte Titel enthalt nach Überschrift und Einteilung drei koordinierte Deliktsgruppen: Veruntreuung, Betrug un d falsches Zeugnis. Betrug ist jede zum Nachteil der Rechte eines andern absichtlich unter- nommene 'Tãuschung. Wie die Praxis des MKG wiederholt festgestellt hat, fallen darunter nicht nur Delikte gegen das Vermõgen. Diesem weit gespannten Rahmen des Betrugsbegriffs entspricht es, dass darunter auch Tatbestãnde gestellt werden, die in den meisten andern Strafgesetzen als selbstãndige Delikte normiert sind, insbesondere Falschungsdelikte. Dass die Urkundenfãlschung als Betrug und nicht anders zu behandeln ist, darüber lasst das Gesetz keinen Zweifel. Art. 155 MStG schreibt vor: «Als ausgezeichnete Arten des Belruges werden belrachlet und bestrafl:
No. 120 202
a) di e Falschung õffentlicher Urkunden ...; b) die Falschung von Privat- urkunden ...; e) V erfalschung von Lebensmi tteln ... ~> - Art. 156 un d 157 beziehen sich auf weitere Spezialfalle, und Art. 158, die letzte der unter d er Überschrift > stehenden Bestimmungen, la u tet: > - Es g eh t nicht an, aus d em Inhalt des Art. 155 Schlüsse zu ziehen, die geradewegs auf die Beseitigung des klaren Systems des zehnten Titels und namentlich des Eingangs des Ar t. 155 und des Art. 158 hinauslaufen. - Die aus dem Inhalt des Art. 155 MStG gezogene Argu- mentation des Oberauditors übersieht, dass die allgemeine Definition des Betruges nach MStG über die Vermõgensdelikte hinausgeht. Nach Massgabe der Bestimmungen über den Diebstahl sind die Betrugsfãlle zu bestrafen, di e einen V ermõgensnachteil z ur Folge haben, falls ni eh t Sonderbestimmungen aufgestellt sind, wie eben bei den qualifizierten Tatbestanden. W eil dort an dere als n ur vermõgensrechtliche Interessen in Frage kommen, so rechtfertigen sich de lege ferenda von vornherein besondere Strafrahmen, wobei namentlich auch die Wichtigkeit der gefalschten Urkunden in Betracht komn1t. Damit ist aber nicht gesagt, dass sich der Gesetzgeber irrte, wenn er die Falschung als ausgezeichnete Art des Betruges bezeichnete, un d auf keinen Fali g eh tes an, di e 'l orschrift beiseite zu setzen o d er zu erweitern, wonach Fãlschungen als ausgezeichneter Betrug zu bestrafen Sind. - Das Militãrstrafgesetz ist in dieser Beziehung so eindeutig, dass es sich erübrigt, seinen Sinn aus irgendwelchen andern Gesetzen erlautern zu wollen. Es darf aber erwahnt werden, dass aus Art. 61 des mit dem Militãrstrafgesetz ungefãhr gleichaltrigen Bundes- strafrechts kein Schluss für die Richtigkeit der Auffassung des Divisions- gerichts gezogen werden kõnnte. W en n d er Gesetzgeber in d er genannten Bestimmung ein vom V erbrechen des Betruges unabhãngiges Fãlschungs- de1ikt normierte, so ist d ara uf z u verweisen, das s er über de n Betrug über- haupt nicht zu legiferieren hatte, da dem Bund die Kompetenz noch nicht eingerãumt war. Es war also der Zweck, Bundesakten strafrechtlich zu schützen, kaum anders zu erreichen als in einer selbstãndigen Bestim- mung gegen die Urkundenfãlschung. - Untersteht also der Tatbestand der Urkundenfãlschung dem allgemeinen Betrugsbegriff, so folgt daraus, dass die qualifizierte Art des Betruges, begangen durch Fãlschung einer I_)rivaturkunde, vollendet ist, wenn durch das Mittel der gefãlschten Urkunde absichtlich eine Tauschung zum Nachteil der Rechte eines andern unternommen wird; beim Versuch bleibt es, wenn dieser Nachteil nicht eintritt. M. ta t alles, was an ihm lag, um den rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen; d er Erfolg blieb aber aus, weil di e Tauschung d er Militãr- versicherung misslang. Es blieb also beim Versuch des qualifizierten Betruges. - Das Qualifikationsmoment des Betruges als selbstãndiges Delikt neben den Betrug zu stellen, also doppelt in Rechnung zu setzen,