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MKGE 1 Nr. 12

MKGE 1 Nr. 12 — Bischof e. D. G. 6 a.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 12

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dass D. sie bei seiner spatern Entlassung aus de1n Dienst nicht hatte

abgeben müssen. Er hatte die Schuhe im gegenwãrtigen Dienst ztl

tragen. War ihm das nicht 1nõglich, so war er verpflichtet, sie zurück-

zugeben oder doch den Vorgesetzten zu melden, dass er die Schuhe nicht

tragen kõnne. Keinesfalls durfte er sie aber ihrem militãrischen Zweck_

entfremden, wie es durch den Verkauf an einen Zivilisten geschehen ist ..

Der Spezialfall des Art. 151 g MStG liegt also unter allen Umstanden vor ..

(27. Deze1nber 1915, Desmeules e. D. G. 3.)

12.

Zu den Beamten, Angestellten und Arbeitern de1· offent-·

licl1en V erkehrsanstalten, welche d er Bundesrat na eh M O Art. 202:

den Militãi~gesetzen untei~stellen kann, gehõi~en aucl1 Postlehrlinge.

Les appre11tis postaux sont compris dans les ionctionuaires,.

employés et ouvriers des entreprises publiques de transport que le·

Conseil fédé1·al peut soumettre aux lois Illilitaires, en vei~tu de·

l'ai~t. 202 loi OM.

Gli apprendisti postali entrano nella catego1•ia dei iunzio-

nai·i, impiegati ed operai delle amministrazioni pubblicl1e di tra-·

sporto che il Consiglio iederale puõ sottopo1·re alle leggi milita1·i a

no1·1na dell'art. 202 della OM •

. . . D er Kassationsklager bestreitet, dass B. als Postlehrling der

Militargerichtsbarkeit unterstellt gewesen sei. Nach Art. 2021VI:O kann der

Bundesrat im Fall eines Aufgebotes zum aktiven Dienst die Beamten,.

Angestellten und Arbeiter der õffentlichen Verkehrsanstalten den Mili-·

targesetzen unterstellen. Das ist durch den Bundesratsbeschluss be--

treffend I-Iandhabung d er Vorschrift von Art. 202 lVI O v oin 24. August

1914 geschehen. Der Verteidiger will daraus, dass das Postgesetz die

Lehrlinge nicht unter den Angestellten aufzahlt, den Schluss ziehen,

dass die Lehrlinge den Militargesetzen nicht unterstellt worden seien.

Es würde dadurch eine sachlich nicht zu begründende Ausnahn1e von der

Behandlung des ganzen übrigen Postpersonals aufgestellt. Ausnah1nen

müssen aber ausdrücklich statuiert sein und clürfen nicht aus de1n Still--

schweigen des Gesetzes abgeleitet werden. Die Tragweite des Bundes-

ratsbeschlusses v oin 24. August 1914 ergibt si eh in erster Linie aus diesen1

Beschlusse selbst. Ist ohnehin nicht zu verkennen, dass die Wendung

> das gesarnte Personal umschliesst, .

so ist dies in Art. l a, 2 un d 7 noch besonders hervorgehóben, indein

dort kurzweg d er Ausdruck > gebraucht V\rird ...

(27. Dezernber 1915, Bischof e. D. G. 6 a.)