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No. 119 u. 120
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dass ein Befehl zum Sehiessen noeh gar nieht erteilt war. W er ernsthaft
die Soldaten überreden will, entgegen einem Befehl nieht von der Waffe
Gebraueh zu maehen, der wartet natürlieh nieht, bis Feuer kommandiert
ist, und das Gesetz bietet nieht den geringsten Anhaltspunkt für die Auf-
fassung der Verteidigung, dass Art. 59 MStG nur die sehon gegebenen
und nieht etwa die bloss künftig mõgliehen militãrisehen Befehle gegen
disziplinarisehe Aufwiegelungen sehützen 'volle.
~
(24. Juli 1920, Platten e. D. G. 3.)
119.
Begiun der Frist naeh MStGO Art. 189, Abs. 3. Aktener-
ganzung im Kassationsverfahren?
Point de départ du délai de l"'at·t. 189, al. 3, OJJ\il. Possibilité
de eompléter le dossier dans la procédure de cassation?
Deeor1·enza del termine per la 1·edazione deiinitiva del 1·ieorso .
in cassazione (art. 189, al. 3 a, O Gl\1). Si possono completare g li
atti nella procedura di eassazione?
A ..,.Die Frist wurde dureh den Grossriehter erst von der Zustellung
der sehriftliehen Urteilsausfertigung an bemessen, was in diesem Falle eine
ungewõhnliehe Verzõgerung mit sieh braehte. Ob diese Art der Bereeh-
nung der drei Tage, die von Art. 189, Abs. 3, MStGO für die einHissliehe
Begründung eingerãumt werden kõnnen, sieh mit dem Gesetz vertrãgt
oder nieht, braueht nieht erõrtert zu werden, da sie jedenfalls nieht dem
Rekurrenten zur Last gelegt werden kõnnte.
B. . .. Eine Aktenergãnzung kann übrigens auf dem Kassations-
wege nicht verlangt werden, da die Kassationsbesehwerde sich nur auf
die in Art. 188 MStGO aufgezãhlten Gründe stützen kann und ein er-
neutes Beweisverfahren nur n1õglieh ist nacb einer Kassation aus prozes-
sualen Gründen (Art. 196 ff. MStGO). Kommt aber das Kassations-
gerieht, wie es hier verlangt wird, dazu, ein Urteil wegen Verletzung des
Strafgesetzes aufzuheben und die Saehe nach Art. 194 MStGO neu
zu beurteilen, dann ist es an das Beweismaterial gebunden, das der Vor-
instanz vorgelegen ha t.
(24. Juli 1920, Dietiker e. T. G. 4.)
120.
Aussehliessung und Ablehnung des amtliehen Verteidigers?
(Erw. A. u. B.). Die Anwendung des materiellen Rechts unterliegt
einer ireiern Überprüiung des MKG, als die Anwendung der Vor-
schriiten über das Veriahren (MStGB Art. 192) (Erw. D). Be-