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MKGE 1 Nr. 117

MKGE 1 Nr. 117 — Spillmann e. T. G. 4.

Mkg · 1920-06-09 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

· No. 117 u. 118 196 dass der Wehrn1ann bei pflichtge1nasser Aufmerksarnkeit das Aufgebot gekannt hãtte. Für den subjektiven Tatbestand des Omissivdeliktes des Art. 97 MStG genügt ein pflichtwidriges passives Verhalten. (25. Februar 1920, Bachli e. T. G. 5.) 117. Lückenhaftes Dispositiv in der Urteilsausfertigung. Erganzung anhand der Akten, speziell des Protokolls. Dispositif ineomplet dans l'expédition du jugement. Com- plément d'apres le dossier, spécialement d'apres le pt·oces-verbal. Dispositivo incompleto di una sentenza. Completazione in base agli atti ed in ispecie al processo verbale. D .... Das Dispositiv d er schriftlichen Urteilsausfertigung weiss über- . hau p t nicht.s von einer Anklage wegen Bestechungsversuchs; es enthãlt in diese1n Punkt w~der eine V erurteilung, noch eine Freisprechung ... - Tatsache ist aber, dass Sp. wegen Bestechung des T. angeklagt war und dass das Gericht sich mit dieser Anklage zu befassen hatte. Nach Art. 157 MStGO konnte das Urteil nur auf Freisprechung oder auf Verurteilung lanten. Das Dispositiv der schriftlichen Urteilsausfertigung enthalt also eine IJücke. Es geht aber nicht an, diesen Fehler zum Nachteil des Kassationsklãgers in d er W eise zu interpretieren, dass als nicht be- stehend betrachtet wird, was im Dispositiv nicht ausdrücklich enthalten ist. Vielmehr muss anhand der Akten festgestellt werden, ob die schrift .. liche Ausfertigung des Urteils de1n vom Gericht festgestellten und den Parteien erõffneten Urteil entspreehe o d er ni eh t ... - Das Protokoll soll nach Art. 165 «die ergangenen Entscheidungen und das Urteil enthalten». Es ist also eine gesetzliche Verurkundung des Urteils, so gu t wie die schrift- liche Urteilsausfertigung nach Art. 161 MStGO, und es lãsst sich bei in- haltlichen Widersprüchen zwischen beiden Urkunden nicht von vorn-. herein feststellen, welche Fassung Regel mache ... (9. Juni 1920, Spillmann e. T. G. 4.) 118. Nach MStGO Art. 142 sind vorfragsweise anzufeehten: gesetz- widrige Protokollaufnahmen in der Voruntersuchung, Mãngel der. Anklageschrift. Di e Aufforderung zur Bildung von « Soldatenraten» ist Meuterei (MStGB Art. 59). D'apres l'art. 142 OJM il faut critiquer d'entrée de cause: les proees-ve1·baux d'opérations d'enquête prétendues contraires à

197 No. 118 la loi, les vices de l'acte d'accusation. L'incitation à iormer des « conseils de soldats» est un e mutinerie (CPM art. 59). Secondo l'a1·t. 142 dell'OGM devono esse1·e fatte valere preli- Ininarmente le obbiezioni I .. elative ai verbali d'inchiesta, ebe si pretendono cont1·ari a legge, nonche i vizi dell'atto di accusa. L'inci- tamento a costituire dei consigli di soldati eostituisce sedizione (art. 59 CPM). A .... Wenn eine Prozesspartei di e d em urteilenden Gericht vorgelegten Akten aus irgendeinem Grunde nicht anerkennen will, so hat sie das nach Art. 142 MStGO im Vorfragestadium geltend zu machen. Dort bietet sich Gelegenheit, die Ausn1erzung gesetzwidrig aufgenommener Protokolle zu verlangen .. - Die Anklageschrijt kanu nicht erst auf dem Kassations- wege angefochten werden. Haben sich die Parteien, wie es hier geschehen ist, auf die Verhandlung eingelassen, ohne Antrãge nach Art. 142 MStGO zu stellen, so kõnnen sie nicht nach Beurteilung der Sache die Grundlage der Verhandlung in Frage ziehen (vgl. Stooss S. 168, ferner MKG in Sachen Kiing von1 2. April 1919) 1). B. . .. Das Flugblatt forderte di e Wehrmanner auf, ihr dienstliches Verhalten entgegen der militarischen Subordination > mit den Arbeiterorganisationen zu bestim1nen, denen kein Recht der Einmischung in die Befehlsverhaltnisse der Armee zusteht, und zu diesem Zwecke sofort in allen mobilisierten Einheiten Soldatenrate zu gründen, was gegen die ganze Struktur der Militarorganisation verstõsst, ganz abge- sehen vom ausdrücklichen Verbot der Soldátenrate durch Armeebefehl des Generals. Zudem wurde durch den Aufruf versucht, die Truppe ün Fali gewaltsamer Angriffe auf die Sicherheit des Staates für den Zweck des Ordnungsdienstes von vornherein unverwendbar zu machen, und zwar durch eine organisierte Gehorsamsverweigerung auf der ganzen Linie. Es kanu angesichts der Bestimmungen des Dienstreglementes vom

23. Januar 1900 insbesondere Ziff. 9, 10 und 15 keinem Zweifel unter- liegen, dass die Wehrmãnner sich der Dienstverletzung schuldig gemacht hatten, wenn sie, dem Aufruf gehorchend, die Soldatenrãte eingeführt, si e in mehr o d er weniger weitgehendem Masse Ini t d en Streikorganisationen verbunden und damit den wirksamen Schutz der verfassungsmassigen Ordnung von vornherein sabotiert hatten (vgl. MKG in Sachen Lãuffer 2). Damit ist aber auch festgestellt, dass der Aufruf durchaus tauglich war, Soldaten zur Dienstverletzung anzustiften. Dass er auch die Aufforderung zu ganz. bestünmten lnsubordinationen enthãlt, geht ohne weiteres aus dem Wortlaut hervor, und es ist müssig, darauf hinzuweisen,

1) Oben No. 92.

2) Oben No. 94.