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MKGE 1 Nr. 114

MKGE 1 Nr. 114 — Meier Otto e. D. G. 4.

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 114

B. Der Umstand, dass M. persõnlich der Ansicht war, er sei gültig

aufgeboten worden, schliesst die nahere Prüfung des von seinem Vertei-

diger erhobenen Einwandes nicht aus, da die Mõglichkeit besteht, dass

M. sich hierüber in einem Irrtu1n befand. Die Frage, ob ein Aufgebot

nach den bestehenden Vorschriften ergangen sei oder nicht, ist keine

blosse Tatfrage, wie der Auditor annimmt. Denn hier wird in Zweifel

gezogen, ob die Aufforderung, sich in Dienst zu stellen, von der zustan-

·digen Stelle und in der gesetzlichen Forn1 an M. gerichtet worden ist;

damit werden Punkte zur Diskussion gestellt, die zum gesetzlichen Tat-

bestand gehõren un d deren Regehing in gesetzlichen V orschriften zu

suchen ist. Es handelt sich also nicht n ur um eine Beweisfrage, sondern

un1 eine Frage der Gesetzesauslegung.

·

C. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, es handle sich um ein kanto-

nales Aufgebot, und die aufbietende kantonale Stelle habe den Einrük-

kungsbefehl nicht an 1\L gerichtet. -

Dass diese Auffassung nicht zu-

treffen kann, ergibt sich schon daraus, dass die aufgebotenen Einheiten

aus Baselland zum aktiven Dienst in Baselstadt kommandiert wurden~

eine Verwendung, die nur der eidgenõssischen Instanz zustehen konnte.

Tatsachlich hat denn auch der Bundesrat das Aufgebot erlassen, und die

kantonale Behõrde ist bloss als ausführendes Organ aufgetreten. Die Frage,

wer aufgeboten werden sollte, ist daher im Beschluss des Bundesrates

und nicht in mehr oder weniger persõnlichen Meinungen kantonaler

Beamter beantwortet. Die Mobilisation der 'Truppe erfolgte gemass

Art. 160 MO und Ziff. 22 im Anhang des Dienstbüchleins: > -

N un besteht darüber kein Streit,

dass die Einheit, der M. angehõrte, ohne die Einschrankungen, auf die sich

die Verteidigung beruft, vom Bundesrat aufgeboten war, dass das Auf-

gebotsplakat die Einschrãnkungen ebenfalls nicht erwahnte, dass M.

vom Aufgebot Kenntnis hatte und trotzdem ohne Entschuldigung vom

Dienst ausgeblieben ist. Damit ist der Tatbestand des Art. 97 MStG

-erfüllt.

(25. Fehruar 1920, Meier Otto e. D. G. 4.)

114.

Sehuldprãsumtion bei Dienstverweigerung naeh MStGB Art. 94

und Art. 2 der Verordnung vom 30. November 1917 (betrefiend

Verfolgung der Dienstpfliehtigen,· die zum aktiven Dienst nieht ein-

·gerüekt o d er aus diesem ausgerissen sind). Di e Anstellung in d er

Kriegsindustrie im Ausland vern1ag das Ausbleiben vom Dienst

nieht zu entsehuldigen.

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