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MKGE 1 Nr. 111

MKGE 1 Nr. 111 — Hausammann und Marti e. T. G. 5.

Mkg · 1920-01-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

191

No. 111 u. 112

falls bei Erõffnung des ablehnenden Rekusationsentscheides Kenntnis.

von der Zusa1nmensetzung des Gerichts hatte. Nachden1 sie wissentlich

und stillschweigend Verfahrensfehler begehen liess, kann sie nicht hinten-

her, nachdem das Urteil für sie ungünstig ausgefallen ist, dén Fehler

geltend machen.

(21. Januar 1920, Hausammann und Marti e. T. G. 5.)

111.

Der Grossriehter kanu ein verspãtetes Kassationsbegeh1·en

nicht abweisen.

Le grand· juge ne peut écarter une deman~e de cassation

annoncée tardivement.

11 gra.n giudice non puõ 1·ifiutare di dar corso ad una domanda

di cassazione annunciata ta1·divamente.

A. Es ist nicht Sache des Grossrichters, eine Kassation abzuweisen,

wie es gegenüber H. getan worden ist. Das Kassationsgericht ist die ein-

zige Instanz, die zu entscheiden hat, ob die formellen und materiellen

Voraussetzungen einer Kassation erfüllt seien. ~ Aus den Akten ergibt

sich, dass das Kassationsbegehren I-I. nicht innerhalb der in Art. 189,

Abs. 2, vorgesehenen Frist von 24 Stunden nach Urteilserõffnung ange-

meldet worden ist. Es kann daher auf das -

übrigens ohnehin offenbar

unbegründete -

Gesuch nicht eingetreten werden.

(21. Januar 1920, Hobi und Wegmann e. T. G. 5.)

112.

Einrückungspflicht aus den1 Ausland.

Quand est-on astreint à revenir de l'ét1·anger pour accomplir

son se1·vice?

Quando esista l'obbligo di ritorna1·e dall'estero per prestare

servizio?

B. Eine Verletzung des Strafgesetzes stande dann in Frage~ wenn

das Territorialgericht de n Bundesrat~beschlus·s vom 22. N ovember 1912

unrichtig ausgelegt hatte. Der Kassationsklager vertritt die Auffassung,

dass Beurlaubte in Landern, die für eine Teilmobilmachung nicht in Frage.

kommen, << darauf Anspruch habenn, dass ihnen der Urlaub auch·weiterhin

bewilligt werde. Diese Auslegung trifft nicht zu. Der erwahnte Bundes-

ratsbeschluss stellt den Wehrpflichtigen, die in gewissen Landern wohnen,

frei, o b sie zu einer Mobilisation einrücken wollen; aber das gilt n ur für