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No. 106 180 - ceneiement du eorps» (art. 38, ehif. 2) il fan t aussi entendre l.a démobilisation d'une unité au cours du service actif général de- 1914/18. ·La disposition de l'art. 3 de l'ordonnance du Conseil fédéral du 30 novembre 1917 '(prescription ne courant que des la démobilisation générale) ne s'applique qu'à l'insoumission et à la désertion. L'eccezione di prescrizione dell'azione penale deve essere .fatta valere in via preliminare (a1·t. 142 OGM); anehe il tribunale deve perõ esaminare d'ufficio questa eccezione. Preserizion~ nei delitti di prevaricazione (art. 150 e seg.) e di violazione dei doveri di servizio (art. 69 e seg.). Deve eonside1·arsi come licenziamento del corpo (art. 38, n° 2) anche la smobilizzazione di una unità durante il servizio attivo generale del 1914-1918. La disposizione dell'art. 3 dell'ordinanza del Consiglio federale del 30 novembre 1917 (preserizione deeorrente solo dalla smobilitazione generale) non si applica che alia diserzione ed alia renitenza. A. Eine Verletzung wesentlicher Vorschrifien über das Verfahren liegt dann vor, wenn es dem urteilenden Gerieht nicht zustand, ohne Parteiantrag auf die Verjahrungsfrage ei~zutreten. Art. 142 MStGO, auf den der Auditor verweist, schreibt vor, dass Verjahrungseinreden vor Eintreten auf die Hauptsache geltend zu machen sind. Es gehõrt also zur Aufgabe der .. Verteidigung, im Vorfragsstadium die Gründe geltend zu Inachen, aus denen sie die Verjãhrung ableiten wili. Dieser Pflicht ist der Verteidiger nicht nachgekommen. - Art. 142, Abs. 2, kennt nur einen Fali, in dem das Gericht ohne Antrag die materielle Behandlung des Straffails ablehnen kan n; wenn es findet, dass d er Fali nicht der Militargerichtsbarkeit unterliege (unter Vorbehalt der Entschei- dungen des Bundesrates gemass Art. 8, die für das Gericht verbindlich sind). Hier handelt es sich aber nicht um einen Zweifel an der sachlichen Kompetenz, es kommt nur diejenige der Militargerichtsbarkeit in Frage. - Dan1it .ware die Angelegenheit im Sinne des Auditors zu erledigen, wenn die Verjãhrung als ausschliesslich prozessrechtliche Frage behandelt werden kõnnte. - Das ist aber nicht der Fali. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre behandelt unser Militarstrafr:echt das Institut der Klageverjahrung als einen Teil des materiellen Strafrechts, seine Ord- nung findet si eh daher ni eh t in de n V orschriften über das V erfahren, sondern im Militarstrafgesetzbuch (erster Teil, L Abschn., 8. Titel, MStG). - Hat das Gericht alle Voraussetzungen der Strafbarkeit von An1tes. wegen zu prüfen, so gehõrt dazu mithin auch die Feststellung, ob die Strafklage verjahrt sei oder nicht. Ist sie verjahrt, so besteht sie ni eh t mehr zu Recht, si e ist erloschen: vgl. di e Überschrift des 8. Titels: > Einen erloschenen
181 No. 106 Strafanspruch darf aber das urteilende Gericht auf keinen Fali schützen, auch dann nicht, wenn die Verteidigung dagegen keine Einsprache gemãss Art. 142 erhoben hat. - Soweit sich das Kassationsbegehren des Auditors auf Art. 188, Ziff. 5, MStGO stützt,. kann ihm daher ni eh t
- entsprochen \Verden; damit fãllt au eh d er Antrag auf Rückweisung an das Territorialgericht dahin. B. Es muss also trotz der erwãhnten Unterlassung der Verteidigung auf die Frage eingetreten werden, ob die Verjãhrung der Strafklage für die beiden Deliktstatbestãnde vollendet ist ode;r nicht. - Die eingeklagte Veruntreuung ist ein > im Sinne des Art. 38 MStG, dessen Klageverj ãhrung si eh einzig na eh de r gesetzlichen Strafandrohung richt'et. Für den eingeklagten Fali ergibt sich aus Art. 152 und 135 a ein Strafrahn1en von mindestens einem Tag Gefangnis bis zu hõchstens 2 Jahren Zuchthaus. Da Zuchthaus auf das Verbrechen gesetzt ist, so verjãhrt nach Art. 38 b die Strafklage in fünf Jahren. Sie war demnach zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens und auch zur Zeit des Urteils nicht verj ahrt. - Das Territorialgericht verweist zwar a uf Art. 35 bis und die Verordnung vorr1 12. Oktober 1915, Art. l b, wonach bis auf ein Drittel des Mindest1nasses der angedrohten Freiheitsstrafe herunter- gegangen werden und nach Art. 7, Abs. 4, MStG an Stelle von Zuchthaus Gefangnisstrafe treten kann. Darnit ist aber die Androhung der Zucht- hausstrafe keineswegs aufgehoben, sondern nur dem Richter die Mõglich- keit einer Milderung der Strafe innerhalb qes bestehenden gesetzlichen Rah1nens eingerãumt. Es bleibt im vorliegenden Fali dabei, dass > und daher die fünfjãhrige Verjahrung Regel macht. - Es geht nicht an, aus der vom Gesetzgeber geschaffenen blossen Mõglichkeit der Umwandlung von Zuchthaus in Gefangnis eine Verengerung des gesetzlichen Strafrahmens zu machen, noch weniger sind die Verjãhrungsvorschríften selbst in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es kõnnte auch darauf verwiesen werden, dass eine Klageverjahrung für Eigentumsdelikte von bloss zwei Jahren tief unter di e durchschnittliche N orm d er bürgerlichen Gesetzgebung herunter- ginge und dass durchaus kein Grund vorhanden ist, die im ly.Iilitardienst begangenen gemeinen Delikte nachsichtiger zu behandeln als i~1 Zivil- leben begangene. Die Auffassung des Auditors ist also in diesem Punkte n1ehr als nur formell gerechtfertigt. D. Di e eingeklagte D ienstverletzzzng verj ahrt als > nach Art. 38, Ziff. 2, >. - Der Auditor stützt sich auf den Bundesratsbeschluss vom 27. August l 915: > D ami t ist aber die Frage, wann die Verjãhrung beginne, nicht gelõst. Man muss sich fragen, ob eine > erst in der Schlussdemobili- sierung der gesamten Armee und nicht schon in vorgãngigen Demobili- sierungsakten liegen kõnne. Tatsãchlich steht ja das Korps, dem der Angeklagte zur Zeit seiner Ta t angehõrt hat, langst nicht mehr im aktjven Dienst; es ist vom Kommando entlassen und müsste mit einem teilweise verãnderten Bestand -· zu dem insbesondere der Angeklagte nicht mehr gehõrt -. zu einer allfãlligen spatern aktiven Dienstleistung ganz neu mobilisiert werden, so dass der zeitliche und sachliche Zusammen- hang einer solchen spãtern Einberufung mit dem Dienst, in de1n H. sich verfehlt hat, nicht mehr besteht. - Man braucht dabei nicht einmal auf die vo1n Oberauditor aufgeworfene Frage naher einzutreten, ob der Bundesratsbeschluss vom 27~ August 1915, der in der eidgenõssischen Gesetzessammlung nie verõffentlicht wurde, als ein mit Gesetzeskraft ausgestatteter Noterlass oder vielmehr als eine der Überprüfung der Gerichte unterliegende Interpretation einer Ver\valtungsbehõrde aufzu- fassen sei. - Soweit d er Bundesratsbeschluss vom 27. August l 915 di e Verjahrung der Strafklage bei Dienstverweigerung und Ausreissen be- troffen haben kõnnte, wãre er zudem aufgehoben durch die Verordnung vom 30. N ovember l 917, Art. 3. Hier wird erst ausdrücklich festgestellt, dass die Verjahrung der Strafverfolgung bei den genannten Delikten- für andere und insbesondere für die Dienstverletzung fehlt es an jeder Bestimmung - erst,nach der allgen1einen Demobilisation eintritt. Es handelt sich hier um zwei Dauerdelikte, für die eine solche Regelung durchaus sachgemãss erscheint, wahrend für Delikte, die nicht einen dauernden Zustand der l{echtsverletzung schaffen, das Gegenteil gesagt werden müsste. Di e Auffass.ung des Auditors brãchte e s mit si eh, das s jede Ins~bordination und jede Dienstverletzung, die seit August 1914 begangen worden und bis jetzt unbekannt geblieben wãre, noch verfolgt werden müsste, weil eine formelle Aufhebung der allgemeinen Demobili- sation noch nicht erfolgt ist. Das ware eine sachlich nicht gerechtfertigte Harte, zu der sich die Rechtsprechung ohne bestimmte und unzweideutige Vorschrift ni eh t bekennen kanu, un d d er Bundesratsbeschluss vom 27. Au- gust 1915 bietet hierzu keine genügende Grundlage. i Es ist also mangels einer andern Bestünmung darauf abzustellen, dass die teilweise Demobili- sation na eh einern Ablõsungsdienst wahrend d er im August l 914 begon- nenen allgerneinen Mobilisationsdauer eine > im Sinne des A..rt. 38 MStG ist, dass also von diesem Zeitpunkt an die Straf- klage ausser für di e genannten Dauerdelikte v er j ahrt, un d zwar innerhalb eines Jahres. - Dan1it ist aber aueh gesagt, dass die den1 H. zur Last gelegte Dienstverletzung nicht mehr verfolgt werden kann.· (11. Dezen1ber 1919, Auditor e. T. G. 4 i. S. Hafeli.)