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le disposizioni suli' imputabilità (art. 29). La cassazione no n puõ
deeidere se in un simile easo fosse preferibile un rinvio alle autorità
seolastiehe.
A. Wenn das Kassationsbegehren auch nicht ausdrücklich auf
einen der in Art. 188 MStGO erwahnten Kassationsgründe verweist,.
so ist doch unverkennbar, dass der Verteidiger eine falsche Anwendung~
des Strafgesetzes geltend machen will. Es ist also unter dem Gesichts-·
punkt des Art. 188, Ziff. l, MStGO auf das Kassationsbegehren einzu--
treten.
B. Nach der Auffassung ·der Verteidigung ware das Strafgesetz da--
durch verletzt worden, dass der Angeklagte überhaupt vor Militãrgericht
gestellt wurde, obschon er zur Zeit der eingeklagten Tat noch nicht
einmal 14 Jahre alt und noch schulpflichtig war. Darin liegt die Einrede
der Strafunmündigkeit. Der Verteidiger behauptet auch, dass Ernst S.
infolge seines Alters zur Zeit d er T at tatsachlich >-
gewesen sei, woraus zu schliessen ist, dass in1 Urteil eine Verletzung des.
Art. 29 MStG erblickt wird, indenÍ ein unverschuldeter Mangel an Urteils--
kraft nicht dem Gesetze entsprechend berücksichtigt worden ware.
C. Dem Einwand der Strafunmündigkeit ist entgegenzuhalten, dass.
das l\1:ilitarstrafgesetz kein Strafmündigkeitsalter normiert, sondern sich
mit der allgemeinen Vorschrift des Art. 29 begnügt, wonach ein unver--
schuldeter Mangel an Urteilskraft die Strafbarkeit des Taters ausschliesst ..
Es ist kiar, dass auch ein kindliches Alter zu diesen Strafausschluss--
gründen gehõren kann; aber es fehlt dem Gesetz an einer bestimmten
Altersgrenze, unterhalb welcher die strafrechtliche Zurechnung von vorn-·
herein ausgeschlossen wãre. Das erhellt erst recht deutlich aus Art. 33, e,
wonach ein Alter unter 16 Jahren nur als Strafmilderungsgrund gilt.
D. Die Behauptung des Verteidigers, das MStG habe die üblichen
Strafmündigkeitsgrenzen der kantonalen Gesetzgebungen im Auge
gehabt, ist haltlos und würde auch, wenn sie zutrafe, keinen Behelf
bieten. Es fehlt an jedem Verweis des MStG auf die allgemeinen Bestinl-
mungen anderer Strafgesetze. Zudem hat die Mehrzahl der kantonalen
Gesetzgehungen zur Zeit des Erlasses des MStG ein Strafmündigkeits-
alter von nicht über 12 Jahren gekannt, teilweise findet sich sogar die
Altersgrenze von 10 Jahren (Luzern, Genf, Tessin). Dem entspricht auch
das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht, das zwei J ahre jünger ist
als das MStG und das in Art. 30 die Strafmündigkeitsgrenze auf das
12. Altersjahr festsetzt. Vgl. C. Stooss, <<Die schweizerischen Strafgesetz-
bücher».
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E. Die weitere F.,rage, ob Ernst S. zur Zeit der Tat nlit oder ohne
Urtei1skraft gehandelt habe, ist tatsãchlicher Natur und kann vom Kas-
sationsgericht ni eh t überprüft werden... --- D ami t fali t das Kassations--