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No. 102 174 flusst werden. Es braucht auch keiner weitern Begründung dafür, dass ein zu vielen Tausenden gedruckter und an eine weitverz\veigte Organi- sation z ur weitern Propagierung verteiltes Flugblatt das M assendelikt der Meuterei in wirksamerer \Veise zu begehen erlaubt, als die Beein- flussung einzelner Militãrpersonen es vermõchte. Darum ist vom Stand- punkt des durch Art. 59 MStG geschützten Rechtsgutes aus derjenige, der im Hintergrund zun1 Zwecke einer gross angelegten Untergrabung der militarischen Ordnung Ineuterische Aufrufe verfasst, sie drucken Hisst un d z ur allgen1einen V erbreitung bestimnTt, ni eh t weniger Rechts- brecher als derjenige, der einzelne Flugblãtter einzelnen Soldaten ein- hãndigt. Die Rekurrenten glauben die Ansieht vertreten zu dürfen, dass in einem solchen Falle d er Urheber d er Druckschrift straflos ausgehen, derjenige aber, der in der gleiehen Sache mehr nur Handlangerdienste leistet, bestraft werden müsse. Das Gesetz bietet aber keinen Anlass für eine derartige Rechtsauffassung. So wenig wie Art. 1, Ziff. 10, MStGO unterscheidet Art. 59 lVIStGO zwischen einzelnen Mitteln zur rechts- widrigen Beeinflussung von Militãrpersonen, das Delikt kann durch jedes taugliche, d. h. zur Aufwiegelung geeignete Mittel begangen werden. Ob das im einzelnen Fali verwendete Mittel tauglich sei oder nieht, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung. C .... Man kann nicht behaupten, das Urteil stelle sich auf einen andern tatsãchlichen oder rechtlichen Boden als die Anklage. Gegenstand der Urteilsfindung war, \vie Art. 159 MStGO vorschreibt, >. Die Anklageschrift konnte sich nur auf das Ergebnis der Vor- untersuchung stützen, die nach Art. 114MStGO nicht weiter auszudehnen war als erforderlich, um eine Entscheidung darüber z u begründen, o b das Hauptverfahren zu erõffnen oder die Beschuldigten ausser Verfolgung zu setzen seien. Eine Ánderung der Anklage ist nur dann erforderlich, wenn die Sachlage infolge der Hauptverhandlung wesentlich verãndert worden ist (vgl. Stooss, Kommentar, 129). Das Gericht muss den gleichen tatsãchlichen Gesamtvorgang wie die Anklage zum Gegenstand der Beur- teilung machen (Stooss, a. a. 0., 136) .... N un sind weder >; noch > einer Druckschrift (im en g en Sinn, d en di e Verteidigung diesem Begriff geben will) wesentliche Tatbestandsmomente des einge- klagten Delikts, sondern nur Teilhandlungen desselben deliktischen Vorgangs (der Meuterei) ... (19. Mai 1919, Grimm, Schneider, Nobs e. D. G. 3.) 102. W enn die Anklage auf Gehilfenschaft lan tet, ist di e V erurteilung wegen Urheberschaft, ohne Beachtung von MStGO Art. 160, Abs. 2,
175 No. 102 unzulassig. Anstiftung zu Gehilfensehaft kann nicht als UI·heber- schaft des Hauptdeliktes bestraft werden (MStGB A1·t. 20, 23). Lorsqu'un prévenu a été renvoyé devant le t1·ibunal eomme compliee, il est inadmissible qu'il soit condamné comme auteur sans que l'art. 160, al. 2, OJM ait été obse1·vé. L'instigateur à la eomplicité ne peut être puni comme autetir du délit principal (CPM art. 20, 23) ~ Allorche aleuno e imputato nell'atto di accusa come compliee non puõ esse1·e eondannato come autore se non e fatta applicazione dell'art. 160, al. 2, dell'O GM. L'istigatore alia complicità no n puõ essere p uni to come auto re de l delitto (CPl\1 art. 20 e 23). A. Die Anklageschrift gegen Anna H. und Anna S. lautet auf >. Den1 entspricht auch der Antrag des Auditors in der Hauptverhandlung. - Das Territorialgericht erkHirte Frau l-L schuldig >. Dabei wurde die Angeklagte auf Grund anderer, und zwar schwererer als der in der Anklage angerufenen Gesetzesbestimmungen, verurteilt, ohne dass 'die Angeklagte zuvor auf di e V erãnderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Erõrterung des letztern gegeben worden ist. Das Territorialgericht hat also die Vorschrift des Art. 160, Abs. 2, MStGC) missachtet, und es besteht kein Zweifel, dass das Urteil wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Verfahren gemass Art. 188, Ziff. 5, kassiert werden müsste, wenn die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf prozessuale Kassationsgründe erfüllt waren. E. N un ist da ran festzuhalten, dass na eh Art. 19 B Str R ei ne U r heberschaft nur dann der Frau H. zur Last gelegt werden kann, 'venn sie >. Eigenes Handeln fallt hier ausser Be- tracht, da Frau H. auch nach der Annahme des Territorialgerichts nicht selber Waren über die Grenze geschafft hat. Es bleibt also nur die An- stiftung übrig. - Eine solche hat das Territorialgericht ausdrücklich fest-, gestellt, aber nur gegenüber der Anna S., die selber l~diglich der Gehiljen- schafi schuldig ist. Somit liegt eine Anstiftung zu Gehilfenschaft vor. E s ist kiar, dass eine derartige Anstiftung nicht als Urheberschaft des Haupt- delikts, sondern hõchstens als mittelbare Gehilfenschajt erscheinen kann. (28. August 1919, Holzscheiter und Sigg e. T. G. 5.)