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MKGE 1 Nr. 100

MKGE 1 Nr. 100 — Plato e. T. G. 5.

Mkg · 1919-05-03 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

171 No. 100 das gleiche rechtliche Gehõr verweigert, oder wenn der Angeklagte über- haupt nicht der prozessualen Garantien teilhaftig geworden ist, die nach dem heutigen Prozessrecht, jedem A'ngeklagten zuteil werden (z. B. W eigerung des Gerichts, ei nen Zeugen über ei nen wesen tlichen Punkt einzuvernehmen), vgl. Stooss, Kommentar, S.l69, und diedortangeführte .Judikatur. Es besteht auch kein Parteirecht auf die Vorladung bestimmter Zeugen und Sachverstandiger. Schon der Grossrichter kann beantragte Vorladungen verweigern; die Partei kann ihr Begehren bei Beginn der Hauptverhandlung wiederholen. Das Gericht entscheidet alsdann endgültig (Art. 130 MStGO). Das ist hier geschehen. -- Es kann schon deswegen nicht gesagt werden, die Ablehnung der Beweisantrage ver- stosse gegen d en Grundsatz >, \Veil das Gericht keinen in der Beweisführung wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt als unerheblich behandelte. Die Verteidigung anerkennt, dass ihre Be- sch\verde hinfallig würde, wenn die Expertise den gesetzlichen Anfor- derungen entsprache. Da die Einwande gegen die Expertise aber dahin- falle~ so bleibt als einzig streitige Frage die, ob das dem Gericht vor- liegende Beweismaterial für die Urteilsfindung genügte. Diese Frage ist dahin zu beantworten: es genügte, wenn das Gericht sich gestützt darauf eine feste Meinung über die wesent!ichen Punkte gebildet hat. W ar dies der Fali, dann war es das Recht und die Pflicht des Gerichts, · > zu entscheiden (Art. 158 MStGO). Es ist kiar, dass es sich hier nicht u1n eine Frage handeln kann, die der Überprüfung durch die Kassations- instanz zuganglich ware. Da aber das Gericht befugt war, eine weitere Expertise abzulehnen, so bestand auch kein Parteirecht auf psychia .. trische Untersuchungshandlungen durch einen privat bestellten Arzt. Es kann gesagt werden, dass die Ablehnung der weitern Beweis- antrãge der Verteidigung keineswegs willkürlich begründet worden ist, so grosse Geneigtheit der Richter zeigen soll, alles zu tun, was die Er- nlittlung der Wahrheit zu fõrdern vermõchte, insbesondere in der schwie- rigen Frage der Zurechnungsfahigkeit. (3. Mai 1919, Plato e. T. G. 5.) 100. Wer sich in einer fremden A1·mee anwerben Uisst (in casu in der franzosischen Fremdenlegion vom Februar 1914 bis Februar

1919) und deshalb den schweizeriscl1en Militãrdienst nicht erfüllen kann, ist als Ausreisser strafbar. Die Vero1·dnung vom 30. No- vember 1917 gilt nicht für Ausreisser. Celq.i qui s'enrôle dans une a1·mée ~t rangere (en Pespeee en F1·anee, à la légion étrangere, de février 1914 à fév1·ier 1919) et ne

No. 100 172 peut pou1· cette raison accomplir son se1·vice militaire en Suisse est punissable comme déserteur. L'ordonnance du 30 novembre 1917 ne s'applique pas aux déserteurs. Colui cl1e si a1·ruola in un' armata straniera (in caso la legione straniera francese, dai febbraio 1914 al febbraio 1919) e non puõ di conseguenza compiere il se1·vizio militare in lsvizzera e punibile come disertore. L'ordinanza del 30 novembre 1917 non e applicabile in un caso simile~ B. Es ist festgestellt, dass M. nicht n ur einer schon an ihn ergangenen Aufforderung, sich in Dienst zu stellen, zuwidergehandelt, sondern gleich- zeitig, durch Eintritt in die Fremdenlegion, sich vorsiitzlich in die Uninõg- lichkeit versetzt hat, die auf alle Falle zu gewartigenden weitern Aufgebote wahrend fünf Jahren zu befolgen. Dass er den Krieg und damitdieMobili- sation der schweizerischen Armee nicht voraussehen konnte, glaubt das MKG deswegen nicht als einen Entschuldigungsgrund betrachten zu kõnnen, weil M. wissen Inusste, dass er entweder Instruktions- oder Aktiv- dienst zu leisten haben werde. In diesem Sinne musste sein Vorsatz die eingetretene Rechtsverletzung zweifellos un1fassen. Er hat sich vorsatz- lich in einen Zustand begeben, in dem die Befolgung irgendeines Auf- gebotes nicht mõglich war. Er hat also mit Wissen und Willen den Grund z u d er objektiv nachgewiesenen Gesetzesverletzung gelc gt. E s han deit sich hier nicht einmal Uin den Fali des dolus eventualis, der dann vor- handen ware, \Venn der Tater die Rechtsverletzung als bloss moglich mit in den Kauf genom1nen hatte, sondern der deliktische Erfolg war, unter Vorbehalt ni eh t voraussehbarer Ereignisse, sicher; unsicher war nur die Natur des Dienstes, den er zu leisten haben würde, wo1nit aber die Natur des Delikts selber nicht in Frage gestellt war. So war der ein- getretene Erfolg voraussehbar und der Zusammenhang zwischen dem Vorsatz und dem Erfolg in genügendem 1\iasse vorhanden, u1n die Zu- rechenbarkeit des Erfolges zu begründen. - Man kann auch nicht damit argumentieren, dass die Verordnung vom 30. November 1917 selbst für Ausreisser gelte; denn di e Entschuldigungsgründe ihres Art. 2 sind ausdrücklich nur für solche Angeschuldigte vorgesehen, die von1 Dienste ausbleiben, nicht für Ausreisser, wie auch die Schuldvermutung des Art. 94 MStG nur für die erstgenannten aufgehoben ist (Art. 1 der Verordnung). Das MKG hat in seinem Entscheid in Sachen Eberhardl vom 3. November 1915 ausgeführt: > Mit um so mehr