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MKGE 1 Nr. 1

MKGE 1 Nr. 1

Mkg · · Deutsch CH
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No. l, 2 1. Eine Verletzung des Strafgesetzes (MStGO Art. 188, Ziff. 1) liegt nicht schon in einer falschen Motivierung des Urteils. Es líommt darauf an, ob das Urteil naeh den festgestellten Tatsachen begründet ist. Die Frage, ob Vorsatz vorliegt, ist Saehe der Beweis- "\VÜrdigung. P o ur qu'il y ait violation de la loi (OJM art. 188, n° 1), il ne suffit pas que les motifs du jugement soi en t erronnés, il faut encore que la sentence elle-même soit mal fondée, vu les faits établis. Dire s'il y a eu intention criminelle est du domaine .de l'appréciation des preuves. Non basta una erronea motivazione della sentenza a costituire violazione della legge penale (a1·t. 188, n° 1, OGM): occoiTe che la sentenza sia effettivamente infondata, dati . i. fatti acce1·tati. Se ·esista intenzione dolosa e quistione che costituisce apprezzamento delle prove. D. Das Divisio~sgericht hat in den Urteilserwagungen in bezug auf die subjektiven Erfordernisse des gesetzlichen Tatbestandes eine unrichtige Ansicht ausgesprochen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das U rteil eine V erletzung des Strafgesetzes enthalte. Dies ware nur dann der Fali, wenn das Urteil im Widerspruche mit der zu- treffenden rechtlichen Würdigung des Beweisergebnisses stande. Es kommt darauf an, ob das Urteil nach den festgestellten Tatsachen be- gründet ist, nicht darauf, wie es im einzelnen in den Er,vagungen des Gerichts motiviert wurde ... Die Kassationsbeschwerde wird in der Hauptsache damit begründet, dass das Gericht den Vorsatz zu Unrecht als festgestellt betrach- tet habe. In dieser Beziehung ist das Begehren ohne weiteres abzuweisen, da die Prüfung der Frage, ob der Tater vorsatzlich gehandelt habe, nach der standigen Rechtsprechung des l{assationsgerichts eine Sache der Beweiswürdigung ist, di e d er N achprüfung durch das Kassationsgericht ni eh t unterliegt. .. (3·. November 1915, l\1anhart e. D. G. 6 a.) 2. Bedeutung der Ausfühi~ungsbestimmungeu zu einer Strafnorn1. ·Gesetzmassigkeit einer Ausfühi~ungsbestimmung. Rechtsvermutung und freie Bel!veislvürdigung. l